Digitaler Nachlass Regeln: Passwörter, Online-Konten und Krypto-Wallets vererben
E-Mail-Konten, Social-Media-Profile, Streaming-Abos, Krypto-Wallets, Cloud-Speicher – ein durchschnittlicher Deutscher hat über 80 Online-Konten. Nach dem Tod laufen kostenpflichtige Dienste weiter, Accounts werden eingefroren, und Kryptowährungen können unwiederbringlich verloren gehen. Der digitale Nachlass ist oft das Letzte, woran bei der Vorsorge gedacht wird – und das Erste, was Erben vor unlösbare Probleme stellt.
Rechtslage: Was der BGH entschieden hat
Das Grundsatzurteil des BGH vom 12. Juli 2018 (III ZR 183/17) hat die Frage geklärt: Digitale Accounts sind vererbbar. Erben treten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Nutzungsverträge des Verstorbenen ein – mit vollen Lese- und Schreibrechten. Das gilt für E-Mail-Konten, soziale Netzwerke, Messenger-Dienste und Cloud-Speicher.
Das OLG Oldenburg hat 2024 (13 U 116/23) diese Linie bestätigt und präzisiert: Erben haben ein Recht auf aktive Weiternutzung des Accounts, nicht nur auf passiven Lesezugriff – sofern der Erblasser dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Das Problem in der Praxis: Plattformbetreiber setzen die Rechtslage nicht freiwillig um. Facebook versetzt Konten in einen „Gedenkzustand", Google bietet den „Kontoinaktivität-Manager" mit optionaler Löschung, und viele kleinere Dienste reagieren auf Sterbefälle schlicht nicht. Die Durchsetzung des Erbrechts erfordert häufig anwaltliche Korrespondenz oder sogar Klagen – ein Aufwand, den Trauernde kaum leisten können.
Krypto-Wallets: Unwiederbringlich ohne Private Key
Bei Kryptowährungen auf dezentralen Wallets gibt es keine zentrale Stelle, die Erben Zugang gewähren könnte. Ohne die Private Keys (die Seed-Phrase, meist 12 oder 24 Wörter) sind die Werte dauerhaft verloren – egal was in einem Erbschein steht.
Sichere Hinterlegung von Seed-Phrases:
- In einem versiegelten Umschlag im Bankschließfach (nicht im gleichen Schließfach wie andere Wertgegenstände)
- Auf einer Metallplatte (feuerfest, wasserfest) an einem physisch getrennten Ort
- Niemals digital unverschlüsselt speichern (kein Screenshot, keine Notizen-App, keine E-Mail an sich selbst)
- Die Vertrauensperson muss wissen, dass die Seed-Phrase existiert und wo sie liegt – aber nicht, was sie ist, solange der Besitzer lebt
Praktische Schritte: Den digitalen Nachlass ordnen
1. Digitales Inventar erstellen: Alle Online-Konten systematisch auflisten – Finanzkonten, Versicherungsportale, soziale Netzwerke, E-Mail-Provider, Cloud-Dienste, Streaming-Abos, Online-Shops, berufliche Plattformen.
2. Passwort-Tresor einrichten: Einen Passwortmanager nutzen und das Master-Passwort sicher hinterlegen (physisch, nicht digital). Die Vertrauensperson braucht im Todesfall nur dieses eine Passwort, um auf alle Zugangsdaten zugreifen zu können.
3. Bevollmächtigung im digitalen Bereich: Für Handlungen zu Lebzeiten ausdrücklich festhalten, dass die bevollmächtigte Person auch über digitale Konten verfügen darf. Nach dem Tod treten die Erben aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge in die Nutzungsverträge ein; die Vollmacht ist dafür nicht die Erbengrundlage.
4. Kontenwünsche dokumentieren: Für jeden Account festlegen: Löschen, archivieren oder durch eine Vertrauensperson übernehmen lassen. Bei Social-Media-Profilen: Soll das Profil als Gedenkseite erhalten bleiben?
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Die häufigsten kostspieligen Versäumnisse
- Laufende Abonnements: Streaming-Dienste, App-Abos, Hosting-Pakete – monatliche Kosten summieren sich, wenn niemand sie kündigt
- Zwei-Faktor-Authentifizierung: Wenn das Smartphone des Verstorbenen gesperrt ist, scheitert der Zugang zu Konten an der 2FA. Ein Recovery-Code, physisch hinterlegt, löst dieses Problem
- Berufliche Accounts: LinkedIn, Xing, Branchenportale – hier können vertragliche Pflichten weiterlaufen
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