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Kontovollmacht über den Tod hinaus: Sofort handlungsfähig bei der Bank

Kontovollmacht über den Tod hinaus: Sofort handlungsfähig bei der Bank

Stirbt ein Angehöriger, sperrt die Bank das Konto — oft innerhalb von Stunden. Bestattungskosten müssen bezahlt werden, laufende Rechnungen laufen auf, aber niemand kommt an das Geld. Eine Kontovollmacht, die über den Tod hinaus gilt, löst dieses Problem: Die bevollmächtigte Person kann sofort handeln, ohne auf den wochenlangen Erbscheinprozess zu warten.

Transmortale vs. postmortale Vollmacht

Transmortale Vollmacht: Gilt bereits zu Lebzeiten und wirkt über den Tod hinaus weiter. Der Bevollmächtigte kann zu Lebzeiten und nach dem Tod des Kontoinhabers über das Konto verfügen. Dies ist die häufigste und praktischste Form.

Postmortale Vollmacht: Wird erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam. Sie ruht zu Lebzeiten und greift erst im Erbfall.

Beide Formen ermöglichen dem Bevollmächtigten, Überweisungen zu tätigen, Bestattungskosten vom Konto des Verstorbenen zu bezahlen und laufende Verbindlichkeiten zu bedienen.

Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus

Die Vorsorgevollmacht wird typischerweise für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit (Krankheit, Unfall) erteilt. Enthält sie eine ausdrückliche Klausel, dass sie über den Tod hinaus Geltung beansprucht, wirkt sie auch im Erbfall. Die Vertrauensperson kann dann sofort bei Banken, Versicherungen und Behörden handeln.

Fehlt diese Klausel, erlischt die Vollmacht mit dem Tod. Die Angehörigen sind dann faktisch handlungsunfähig, bis das Nachlassgericht den Erben formell legitimiert hat.

Was kann der Bevollmächtigte nach dem Tod tun?

  • Bestattungskosten vom Konto bezahlen
  • Laufende Lastschriften und Daueraufträge verwalten
  • Versicherungen und Vermieter benachrichtigen
  • Überweisungen für dringende Nachlassverbindlichkeiten tätigen

Was der Bevollmächtigte nicht darf: Eigenmächtig über den Nachlass verfügen oder Gelder für eigene Zwecke abzweigen. Die Vollmacht berechtigt zum Handeln im Interesse des Nachlasses bzw. der Erben.

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Widerruf durch die Erben

Wichtig: Die Erben können die Vollmacht nach dem Erbfall jederzeit widerrufen. Sind die Erben nicht identisch mit dem Bevollmächtigten, entsteht hier Konfliktpotenzial. In der Praxis widerrufen Erben die Vollmacht häufig, sobald sie ihren eigenen Zugang zum Konto (per Erbschein oder eröffnetem Testament) hergestellt haben.

Was tun ohne Vollmacht?

Existiert keine transmortale Vollmacht, bleibt der Weg über den Erbschein — oder die Vorlage eines eröffneten Testaments. Nach dem BGH-Urteil (Az. XI ZR 440/15) müssen Banken auch ein handschriftliches Testament akzeptieren, wenn es die Erbfolge eindeutig nachweist.

Viele Banken erlauben es außerdem, die direkten Bestattungskosten gegen Vorlage der Originalrechnung des Bestatters auch ohne Erbschein vom gesperrten Konto zu begleichen.

Unser Ratgeber zur Nachlassabwicklung in Deutschland zeigt Ihnen alle Wege, um nach einem Todesfall sofort handlungsfähig zu bleiben — mit konkreten Anleitungen für den Bankenkontakt und Musterschreiben zur Kontofreigabe.

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