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Alternativen zum teuren Erbschein bei der Bank: BGH-Urteil und andere Wege

Sie brauchen nicht immer einen Erbschein, um auf die Bankkonten eines Verstorbenen zuzugreifen. Das BGH-Urteil Az. XI ZR 401/12 hat klargestellt: Wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorliegt, darf die Bank keinen Erbschein verlangen. Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro spart das über 546 Euro an Gerichtsgebühren — und Wochen Wartezeit. Es gibt insgesamt vier Wege, die den teuren Erbschein ersetzen können.

Was ein Erbschein kostet — und warum Banken ihn trotzdem verlangen

Der Erbschein ist ein gerichtliches Zeugnis, das Sie als Erben ausweist. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und steigen mit dem Nachlasswert:

Nachlasswert Erbscheingebühr (doppelte Gebühr)
50.000 Euro ca. 264 Euro
100.000 Euro ca. 546 Euro
200.000 Euro ca. 870 Euro
500.000 Euro ca. 1.870 Euro

Dazu kommen oft Notargebühren für die eidesstattliche Versicherung und eine Wartezeit von vier bis zwölf Wochen beim Nachlassgericht. Banken verlangen den Erbschein, weil er für sie das geringste Haftungsrisiko darstellt — nicht weil er immer rechtlich erforderlich ist.

Alternative 1: Notarielles Testament + Eröffnungsprotokoll (BGH-Urteil)

Das BGH-Urteil vom 8. Oktober 2013 (Az. XI ZR 401/12) ist der wichtigste Hebel. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass AGB-Klauseln von Banken unwirksam sind, die pauschal einen Erbschein als einzigen Nachweis verlangen. Wenn folgende Dokumente vorliegen, muss die Bank den Kontozugang gewähren:

  • Notariell beurkundetes Testament oder Erbvertrag
  • Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts

Das Nachlassgericht erstellt das Eröffnungsprotokoll automatisch nach Einlieferung des Testaments — die Gebühr beträgt 100 Euro pauschal (unabhängig vom Nachlasswert). Verglichen mit dem Erbschein sparen Sie bei 100.000 Euro Nachlasswert also rund 446 Euro.

Praxis-Tipp: Manche Bankmitarbeiter kennen das BGH-Urteil nicht oder berufen sich auf interne Richtlinien. Nehmen Sie eine Kopie des Urteils mit. Wenn die Bank weiterhin auf dem Erbschein besteht, können Sie auf die Unwirksamkeit der AGB verweisen und sich an die Schlichtungsstelle der Bank oder den Ombudsmann wenden.

Alternative 2: Transmortale Kontovollmacht

Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten eine transmortale Kontovollmacht erteilt hat — eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt — bleibt der Bevollmächtigte auch nach dem Todesfall verfügungsberechtigt. Kein Erbschein, kein Nachlassgericht, kein Warten.

Voraussetzungen:

  • Die Vollmacht muss ausdrücklich als transmortale oder postmortale Vollmacht formuliert sein
  • Sie muss der Bank im Original vorliegen
  • Der Bevollmächtigte handelt im Auftrag der Erben — die Erben können die Vollmacht jederzeit widerrufen

Einschränkung: Die Vollmacht deckt nur den Kontozugang ab. Für die Grundbuchberichtigung oder die Umschreibung von Wertpapierdepots brauchen Sie weiterhin einen Erbnachweis.

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Alternative 3: Gemeinschaftskonto mit Oder-Berechtigung

Bei einem Gemeinschaftskonto mit Oder-Berechtigung (Oder-Konto) kann jeder Kontoinhaber allein über das Konto verfügen. Stirbt ein Kontoinhaber, bleibt der überlebende Partner sofort handlungsfähig — die Bank darf das Konto nicht sperren, solange der zweite Inhaber nicht auch verstorben ist.

Achtung: Bei einem Und-Konto (beide müssen zustimmen) funktioniert das nicht — hier wird der Kontozugang nach dem Tod eines Inhabers blockiert.

Alternative 4: Europäisches Nachlasszeugnis

Für Erbfälle mit Auslandsbezug — etwa wenn der Erbe im Ausland lebt oder der Verstorbene Vermögen in mehreren EU-Ländern hatte — gibt es das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ). Es wird vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt und ist in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark und Irland) anerkannt.

Die Gebühren entsprechen denen des Erbscheins, aber der Vorteil liegt in der grenzüberschreitenden Gültigkeit. Wenn Sie ohnehin ein ENZ für ausländisches Vermögen brauchen, können Sie es auch bei deutschen Banken als Erbnachweis vorlegen.

Wann Sie den Erbschein trotzdem brauchen

In drei Fällen kommen Sie am Erbschein nicht vorbei:

  1. Nur ein handschriftliches Testament — kein notarielles. Das BGH-Urteil greift hier nicht, weil handschriftliche Testamente kein gleichwertiges Vertrauensniveau bieten. Manche Banken akzeptieren trotzdem das Eröffnungsprotokoll, aber sie sind nicht dazu verpflichtet.

  2. Immobilien im Nachlass — das Grundbuchamt verlangt für die Grundbuchberichtigung in der Regel einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll. Die Berichtigung ist gebührenfrei, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt wird.

  3. Gesetzliche Erbfolge ohne Testament — wenn kein Testament existiert und die gesetzliche Erbfolge greift, ist der Erbschein der einzige amtliche Nachweis Ihrer Erbenstellung.

Vergleich aller Alternativen

Kriterium Erbschein BGH-Weg (notar. Testament) Kontovollmacht Gemeinschaftskonto Europ. Nachlasszeugnis
Kosten 264–1.870 Euro+ 100 Euro (Eröffnung) Kostenlos Kostenlos Wie Erbschein
Wartezeit 4–12 Wochen 2–6 Wochen (Eröffnung) Sofort Sofort 4–12 Wochen
Gilt für Bankkonten Ja Ja (BGH-Urteil) Ja Ja Ja
Gilt für Grundbuch Ja Ja Nein Nein Ja
Gilt im Ausland Nein Nein Nein Nein Ja (EU)
Voraussetzung Antrag beim Nachlassgericht Notarielles Testament Zu Lebzeiten erteilt Zu Lebzeiten eingerichtet Antrag beim Nachlassgericht

Was der Ratgeber Ihnen bringt

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Für wen die Erbschein-Alternativen relevant sind

  • Erben mit notariellem Testament, die die Bankfreigabe beschleunigen wollen
  • Überlebende Ehepartner mit Kontovollmacht oder Gemeinschaftskonto
  • Erben mit kleinem Nachlass, bei denen der Erbschein unverhältnismäßig teuer wäre
  • Erben im Ausland, für die das Europäische Nachlasszeugnis den effizientesten Weg darstellt

Für wen der Erbschein trotzdem sinnvoll ist

  • Erben, die Immobilien umschreiben müssen und kein notarielles Testament vorliegt
  • Fälle mit gesetzlicher Erbfolge ohne Testament
  • Erbengemeinschaften, bei denen der Erbschein als unstreitiger Nachweis der Erbquoten dient

Häufig gestellte Fragen

Kann die Bank den Erbschein trotzdem verlangen, obwohl ich ein notarielles Testament habe?

Nein, seit dem BGH-Urteil von 2013 (Az. XI ZR 401/12) nicht mehr. AGB-Klauseln, die pauschal einen Erbschein fordern, sind unwirksam. Die Bank muss das notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis akzeptieren. Wenn sie sich weigert, können Sie den Ombudsmann der Banken einschalten.

Gilt das BGH-Urteil auch für ein handschriftliches Testament?

Das Urteil betrifft ausdrücklich notarielle Testamente und Erbverträge. Bei handschriftlichen Testamenten haben Banken weiterhin das Recht, einen Erbschein zu verlangen — manche akzeptieren aber freiwillig das Eröffnungsprotokoll. Fragen Sie bei Ihrer Bank nach.

Wie lange dauert die Testamentseröffnung beim Nachlassgericht?

In der Regel zwei bis sechs Wochen ab Einlieferung des Testaments. Die Gebühr beträgt pauschal 100 Euro. Das ist deutlich schneller und günstiger als ein Erbschein.

Was ist der Unterschied zwischen transmortaler und postmortaler Vollmacht?

Eine transmortale Vollmacht gilt zu Lebzeiten und über den Tod hinaus. Eine postmortale Vollmacht tritt erst mit dem Tod in Kraft. Beide ermöglichen den Kontozugang ohne Erbschein. Die transmortale Variante ist verbreiteter, weil sie schon zu Lebzeiten nutzbar ist (z.B. bei Pflegebedürftigkeit).

Kann ich nach der Erbausschlagung noch ein Bankkonto freigeben lassen?

Nein. Wer das Erbe ausschlägt, verliert jeden Anspruch auf den Nachlass — einschließlich der Bankkonten. Die Ausschlagung ist endgültig und nicht widerrufbar. Prüfen Sie vorher sorgfältig, ob der Nachlass überschuldet ist.

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