Europäisches Nachlasszeugnis: Wann es nötig ist und wie man es beantragt
Wenn ein Erbfall internationale Berührungspunkte hat — Immobilien in Spanien, ein Bankkonto in Frankreich, Verwandte in Österreich — hilft das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ). Es ersetzt den nationalen Erbschein in allen teilnehmenden EU-Staaten und spart Familien aufwändige Mehrfachanerkennungsverfahren.
Was ist das Europäische Nachlasszeugnis?
Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein standardisiertes Dokument, das auf Basis der EU-Erbrechtsverordnung (EU Nr. 650/2012) eingeführt wurde. Es bescheinigt die Erbenstellung, die Rechte eines Testamentsvollstreckers oder eines Nachlassverwalters — und zwar grenzüberschreitend in allen EU-Mitgliedstaaten, die an der Verordnung teilnehmen.
Das ENZ ist ein Ergänzungsinstrument, kein Ersatz für das nationale Dokument in allen Fällen. Es wird auf Antrag ausgestellt und ist dann ein vollwertiger Nachweis im EU-Ausland, ohne dass eine zusätzliche Apostille oder Legalisation erforderlich ist.
In welchen Ländern gilt das ENZ?
Das ENZ gilt in allen EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von:
- Dänemark (hat die EU-Erbrechtsverordnung nicht umgesetzt)
- Irland (ebenfalls nicht teilnehmend)
In den übrigen EU-Ländern — darunter Frankreich, Spanien, Italien, Österreich, Polen, Griechenland und 21 weitere — wird das ENZ ohne weitere Formalia als Erbnachweis akzeptiert.
Für Vermögen in Nicht-EU-Ländern (z. B. Schweiz, USA, Großbritannien) gilt das ENZ nicht. Dort sind gesonderte internationale Erbnachweis-Verfahren erforderlich.
Wann braucht man das ENZ statt des deutschen Erbscheins?
Das ENZ ist vor allem dann sinnvoll, wenn:
- Der Nachlass Vermögen in mehreren EU-Staaten umfasst und in jedem Staat separate Erbbelege vorgelegt werden müssten
- Erben oder Testamentsvollstrecker im EU-Ausland leben und dort Rechtshandlungen vornehmen müssen
- Eine EU-Behörde oder EU-Bank das ENZ explizit verlangt oder akzeptiert
In rein deutschen Erbfällen ohne Auslandsbezug ist das nationale Erbscheinverfahren schneller und mit niedrigerem bürokratischem Aufwand verbunden. Das ENZ ist nicht für inländische Verwendungen gedacht.
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Wie wird das ENZ beantragt?
Das Europäische Nachlasszeugnis wird — wie der nationale Erbschein — beim deutschen Nachlassgericht beantragt (§ 343 FamFG). Zuständig ist das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers.
Alternativ kann die Ausstellung auch über einen Notar beantragt werden, der den Antrag an das Nachlassgericht weiterleitet.
Benötigte Unterlagen sind im Wesentlichen dieselben wie beim nationalen Erbschein:
- Sterbeurkunde
- Testament oder Erbvertrag (falls vorhanden), mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll
- Verwandtschaftsnachweise (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden)
- Formblatt A des ENZ (amtlicher Antragsvordruck)
Zusätzlich muss angegeben werden, für welchen EU-Mitgliedstaat und welchen Verwendungszweck das ENZ benötigt wird.
ENZ Kosten
Die Gebührenstruktur des ENZ ist identisch mit der des nationalen Erbscheins: Sie richtet sich nach dem GNotKG und dem Nachlasswert. Praktisch bedeutet das: Das ENZ ist nicht günstiger als der Erbschein. Bei einem Nachlasswert von 100.000 € fallen ähnlich wie beim Erbschein ca. 546 € Gebühren an (1,0-Gebühr Verfahren + 1,0-Gebühr für die eidesstattliche Versicherung).
Der Vorteil gegenüber separaten Erbnachweis-Dokumenten für jedes Land liegt in der Einsparung von Doppelkosten: Ohne ENZ müsste für Nachlassvermögen in Spanien und Frankreich jeweils ein gesondertes Verfahren durchgeführt werden.
Gültigkeitsdauer des ENZ: Achtung Ablauf
Ein wichtiger und häufig übersehener Aspekt: Das ENZ hat eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ab Ausstellung. Wer es zu spät vorlegt oder die Abwicklung im EU-Ausland länger dauert, muss eine Verlängerung beim ausstellenden Gericht oder Notar beantragen.
Im Gegensatz zum nationalen Erbschein (der grundsätzlich unbegrenzt gültig ist) verfällt das ENZ nach sechs Monaten. Für längere Abwicklungsprozesse sollte man dies einplanen.
Was passiert bei Fehlern im ENZ?
Das ausstellende Gericht oder der Notar kann das ENZ bei Fehlern berichtigen, ändern oder widerrufen. Ein Widerruf kann erfolgen, wenn sich die dem ENZ zugrunde liegenden Umstände geändert haben (z. B. wenn ein neueres Testament auftaucht).
Wenn der Nachlass Auslandsvermögen umfasst oder Erben im EU-Ausland leben, erklärt der Ratgeber Nachlassabwicklung in Deutschland, wie ENZ und nationaler Erbschein sinnvoll kombiniert werden, welche Anträge zu stellen sind und welche Behörden im Ausland welche Dokumente verlangen.
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