Erbschein beantragen: Unterlagen, Kosten und wann er wirklich nötig ist
Erbschein beantragen: Unterlagen, Kosten und wann er wirklich nötig ist
Die Bank hat das Konto gesperrt. Die Unterlagen sind zusammengestellt. Und jetzt heißt es: "Bringen Sie bitte einen Erbschein." Was viele Erben nicht wissen: Diese Forderung ist in vielen Fällen rechtlich unzulässig – und das Bestehen der Bank auf einem Erbschein kann Sie tausende Euro kosten, die Sie sich sparen könnten. Dieser Artikel erklärt, wann ein Erbschein tatsächlich erforderlich ist, welche Unterlagen Sie für den Antrag beim Nachlassgericht brauchen und wie hoch die Kosten konkret sind.
Was ist ein Erbschein überhaupt?
Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und die Erbenstellung einer Person öffentlich beglaubigt. Er enthält, wer Erbe ist und in welchem Umfang. Banken, Grundbuchämter und andere Institutionen akzeptieren den Erbschein als verbindlichen Nachweis der Erbfolge.
Das Nachlassgericht ist eine Spezialabteilung des Amtsgerichts. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte – also in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers.
Wann braucht man einen Erbschein – und wann nicht?
Die entscheidende Frage, die sich viele Erben falsch beantworten lassen: Ist ein Erbschein zwingend erforderlich?
Kein Erbschein nötig bei vorhandenem notariellen Testament: Liegt ein notariell beurkundetes Testament oder ein Erbvertrag vor, das vom Nachlassgericht eröffnet wurde, akzeptieren Banken und Grundbuchämter in der Regel die beglaubigte Abschrift des Testaments zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll. Das spart erhebliche Kosten.
Auch ein handschriftliches Testament kann ausreichen: Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil (Az. XI ZR 440/15 vom 5. April 2016) klargestellt, dass Banken Erben ihr Erbrecht auch durch ein vom Nachlassgericht eröffnetes handschriftliches Testament belegen können – sofern dieses die Erbfolge eindeutig nachweist. Eine Bank, die ohne konkrete Zweifel am Testament pauschal einen Erbschein fordert, handelt vertragswidrig und muss die verursachten Kosten erstatten.
Ein Erbschein ist zwingend erforderlich bei:
- Gesetzlicher Erbfolge ohne jedes Testament
- Immobilieneintragungen im Grundbuch, wenn kein notarielles Testament oder Erbvertrag vorliegt
- Auslandskonten oder Depots im Ausland
- Behörden, die ausdrücklich den Erbschein verlangen
Grundbuchamt als Sonderfall: Beim Grundbuchamt gelten strengere Regeln als bei der Bank. Ein handschriftliches Testament reicht hier niemals aus. Für die Grundbuchberichtigung (Umschreibung der Immobilie auf die Erben) ist entweder ein Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis oder ein notarielles Testament samt Eröffnungsprotokoll erforderlich.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie in Ihrer konkreten Situation einen Erbschein benötigen, gibt der Ratgeber Nachlassabwicklung in Deutschland eine genaue Entscheidungshilfe – inklusive Musterbrief an unkooperative Banken mit Bezug auf das BGH-Urteil.
Die Unterlagen für den Erbscheinantrag
Beim Nachlassgericht müssen Sie folgende Dokumente vorlegen:
Grundsätzlich immer erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
- Sterbeurkunde des Verstorbenen (Original)
- Geburtsurkunde des Antragstellers (zum Nachweis der Verwandtschaft)
Je nach familiärer Situation zusätzlich:
- Heiratsurkunde (wenn Ehepartner antragstellt)
- Sterbeurkunden früherer Ehepartner
- Geburtsurkunden aller Kinder des Erblassers
- Testament oder Erbvertrag (alle Originale)
- Bei Auslandsbezug: beglaubigte Übersetzung ausländischer Dokumente
Der Antrag selbst wird mündlich oder schriftlich beim Nachlassgericht gestellt. Ein Notar kann den Antrag ebenfalls aufnehmen und weiterleiten.
Eidesstattliche Versicherung: Zwingend zum Erbscheinantrag gehört die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Nachlassgericht oder einem Notar. Darin bestätigt der Antragsteller unter strafrechtlicher Haftung, dass ihm keine anderen Testamente oder Erbverträge bekannt sind und keine Umstände vorliegen, die das beantragte Erbrecht in Frage stellen.
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Erbschein Kosten: Die genaue Kostenstruktur nach GNotKG
Die Kosten für den Erbschein richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und steigen proportional mit dem Nachlasswert. Die Gesamtkosten setzen sich aus zwei gleichhohen Gebühren zusammen: einer für das Erbscheinverfahren und einer für die eidesstattliche Versicherung.
| Nachlasswert | Gebühr je Position | Gesamtkosten (2 Gebühren) |
|---|---|---|
| 10.000 Euro | 75 Euro | 150 Euro |
| 50.000 Euro | 165 Euro | 330 Euro |
| 100.000 Euro | 273 Euro | 546 Euro |
| 200.000 Euro | 435 Euro | 870 Euro |
| 500.000 Euro | 935 Euro | 1.870 Euro |
| 1.000.000 Euro | 1.735 Euro | 3.470 Euro |
Diese Gebühren fallen unabhängig davon an, ob der Erbschein beim Gericht (Rechtspfleger) oder beim Notar beantragt wird. Bei mehreren Erben wird für jeden Erben ein gesonderter Erbschein ausgestellt, was die Kosten entsprechend multipliziert – oder die Erbengemeinschaft beantragt einen gemeinschaftlichen Erbschein.
Ein Erbschein für einen Nachlass von 500.000 Euro kostet also fast 2.000 Euro. Allein deshalb lohnt es sich, zuerst zu prüfen, ob der Erbschein tatsächlich benötigt wird.
Wie lange dauert es, bis der Erbschein ausgestellt ist?
Die Bearbeitungszeit hängt von der Auslastung des zuständigen Amtsgerichts ab. Erfahrungsgemäß dauert es vier bis acht Wochen, bis der Erbschein nach Antragstellung ausgestellt wird. In stark belasteten Gerichten kann es auch länger dauern.
Während dieser Zeit sind Erben bei Banken und Behörden oft handlungsunfähig – ein erhebliches Problem, wenn laufende Kosten bezahlt oder Bestattungsrechnungen beglichen werden müssen. Abhilfe schafft eine transmortale Vollmacht (Vorsorgevollmacht, die auch nach dem Tod gilt), die der Erblasser zu Lebzeiten erteilt hat.
Testamentseröffnung: Der Weg vor dem Erbschein
Bevor ein Erbschein beantragt wird, öffnet das Nachlassgericht vorhandene Testamente. Sobald dem Nachlassgericht ein Testament bekannt wird – entweder weil es amtlich verwahrt war oder weil ein Angehöriger es abliefert –, eröffnet das Gericht das Testament von Amts wegen.
Die Pflicht zur Ablieferung besteht sofort: Wer ein Testament in seinen Händen hält, muss es unverzüglich beim Nachlassgericht einreichen. Das Gericht sendet dann allen Beteiligten eine beglaubigte Abschrift des Testaments zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll zu.
Die Kosten der Testamentseröffnung sind gesetzlich festgelegt: eine Festgebühr von 100 Euro, unabhängig vom Nachlasswert.
Erbschein nachlassgericht: Welches Gericht ist zuständig?
Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts richtet sich nach § 343 FamFG. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen.
Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz in Deutschland, aber Vermögen im Inland, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort des Vermögens.
Erbschein im Ausland: Die verlängerte Ausschlagungsfrist
Für Erben, die im Ausland leben, gelten besondere Regeln. Die Erbausschlagungsfrist beträgt für im Ausland lebende Erben nicht sechs Wochen, sondern sechs Monate. Für den Erbscheinantrag selbst können Erben im Ausland die Erklärung vor einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) beglaubigen lassen und per Post an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland senden.
Das Europäische Nachlasszeugnis als Alternative
Gehören zum Nachlass auch Vermögenswerte in anderen EU-Staaten (außer Dänemark und Irland), ist das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) die effizientere Alternative zum nationalen Erbschein. Es wird ebenfalls vom Nachlassgericht ausgestellt und gilt EU-weit ohne weitere Beglaubigung.
Checkliste: Nächste Schritte nach dem Todesfall
- Sterbeurkunde beim Standesamt beantragen (innerhalb von drei Werktagen nach dem Tod anzumelden)
- Vorhandenes Testament sofort beim Nachlassgericht abliefern
- Prüfen, ob ein Erbschein tatsächlich erforderlich ist oder ob das Testament ausreicht
- Falls nötig: Unterlagen zusammenstellen und Termin beim Nachlassgericht oder Notar vereinbaren
- Eidesstattliche Versicherung abgeben
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