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Nachlassgericht Zuständigkeit: Welches Gericht für Ihren Erbfall zuständig ist

Nachlassgericht Zuständigkeit: Welches Gericht für Ihren Erbfall zuständig ist

Unterlagen beim Nachlassgericht einzureichen ist einer der ersten Schritte bei der Erbabwicklung. Wer dabei das falsche Gericht anschreibt, verliert Zeit – und in Fristsachen wie der Erbausschlagung ist Zeit knapp. Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts folgt einer eigenen Regel, die viele Menschen überrascht: Es kommt nicht auf den Sterbeort an, sondern auf den letzten Wohnort des Verstorbenen.

§ 343 FamFG: Der letzte gewöhnliche Aufenthalt entscheidet

Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist in § 343 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) geregelt. Maßgeblich ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes.

Gewöhnlicher Aufenthalt ist der Ort, an dem jemand dauerhaft und auf unbestimmte Zeit lebt – nicht ein vorübergehender Aufenthaltsort. Ein Kuraufenthalt, ein Krankenhausaufenthalt oder ein Besuch bei Verwandten begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Was zählt, ist der Lebensmittelpunkt: die Wohnung, in der jemand tatsächlich gelebt hat.

Praktisches Beispiel: Der Verstorbene hatte seinen Wohnsitz in Hannover, wohnte zuletzt im Pflegeheim in Celle und verstarb im Krankenhaus in Hildesheim. Zuständig ist das Amtsgericht Celle (Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts im Pflegeheim), nicht das Amtsgericht Hildesheim (Sterbeort) und nicht das Amtsgericht Hannover (früherer Wohnsitz).

Sterbeort vs. Wohnort: Zwei verschiedene Zuständigkeiten

Das erzeugt eine häufige Verwirrung: Das Standesamt ist nach dem Sterbeort zuständig – dort wird die Sterbeurkunde beantragt. Das Nachlassgericht ist nach dem Wohnort des Verstorbenen zuständig – dort wird der Erbschein beantragt und das Testament eröffnet.

Diese Trennung führt regelmäßig dazu, dass Angehörige mit zwei verschiedenen Behörden in zwei verschiedenen Städten oder Landkreisen zu tun haben. Planen Sie das ein, wenn Sie Dokumente und Termine organisieren.

Sonderfall: Wohnsitz im Ausland – AG Schöneberg Berlin ist zuständig

Wenn der Verstorbene keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte – also im Ausland gelebt hat und in Deutschland gestorben ist oder in Deutschland Nachlassvermögen besitzt – gilt eine Sonderregel.

In diesem Fall ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zentral zuständig für ganz Deutschland. Diese Konzentration auf ein einziges Gericht soll Kompetenzkonflikte vermeiden, wenn es keinen deutschen Wohnsitz gibt.

Relevant ist diese Regel für Deutsche, die dauerhaft im Ausland leben (Expatriates, Rentner im Ausland), sowie für ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland Vermögen hinterlassen.

Wenn EU-Recht greift (EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012), kann die Zuständigkeit zwischen Mitgliedstaaten variieren. Bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU bestimmt sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt – was bedeutet, dass ein in Frankreich lebender Deutscher in Frankreich beerbt wird, nicht in Deutschland. Das ist ein eigenes Thema, das anwaltliche Beratung erfordert.

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Was das Nachlassgericht tut

Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Es ist für alle Angelegenheiten des Erbrechts zuständig, die eine gerichtliche oder behördliche Mitwirkung erfordern.

Testamentseröffnung: Wenn der Verstorbene ein notarielles oder eigenhändiges Testament hinterlassen hat, wird es vom Nachlassgericht eröffnet. Das bedeutet: Das Gericht öffnet das Testament, stellt seinen Inhalt offiziell fest und informiert alle Beteiligten. Notarielle Testamente werden nach dem Tod automatisch vom Nachlassgericht abgerufen und eröffnet. Eigenhändige Testamente müssen Angehörige unverzüglich beim Nachlassgericht abgeben – das Zurückhalten eines Testaments ist strafbar.

Erbschein: Der Erbschein ist das offizielle Dokument, das die Erbenstellung nachweist. Banken, Grundbuchämter und andere Behörden verlangen ihn, wenn keine anderen Nachweise (notarielles Testament) ausreichend sind. Der Antrag auf Erbschein wird beim Nachlassgericht gestellt.

Erbausschlagung: Wer eine Erbschaft ausschlagen möchte, muss das beim Nachlassgericht erklären oder eine notariell beglaubigte Erklärung einreichen. Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Sie beginnt nicht mit dem Tod, sondern mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe tatsächlich von der Erbschaft erfährt.

Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung: Das Nachlassgericht bestellt auf Antrag einen Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker, wenn das notwendig ist.

Wie finde ich mein zuständiges Nachlassgericht?

Das Nachlassgericht ist immer eine Abteilung des Amtsgerichts. In Deutschland gibt es 638 Amtsgerichte mit Nachlassabteilungen. Die einfachste Methode:

Bundesweites Amtsgerichtsverzeichnis: Über das Online-Portal der Justiz können Sie anhand des Wohnorts des Verstorbenen das zuständige Amtsgericht – und damit das Nachlassgericht – ermitteln. Suchen Sie nach „Amtsgericht [Stadtname]" oder nutzen Sie die Gerichtssuche des jeweiligen Bundeslandes (die meisten Landesjustizportale haben eine Gerichtssuche mit Postleitzahl).

Alternativ: Fragen Sie das Standesamt, das die Sterbeurkunde ausgestellt hat. Die Mitarbeiter dort wissen in der Regel, welches Nachlassgericht zuständig ist, und geben diese Information routinemäßig an Angehörige weiter.

In Großstädten ist das Nachlassgericht oft eine eigenständige Abteilung im Amtsgericht mit eigener Telefonnummer und Sprechzeiten. In kleineren Gemeinden bearbeitet ein allgemeines Amtsgericht auch Nachlasssachen.

Welche Dokumente werden beim Nachlassgericht benötigt?

Die Dokumente hängen davon ab, was Sie beantragen oder einreichen. Ein Überblick für die häufigsten Anliegen:

Testamentsabgabe: Das Original des eigenhändigen Testaments. Keine Kopie – nur das Original.

Erbscheinantrag: Sterbeurkunde (beglaubigte Ausfertigung), Personalausweis des Antragstellers, Nachweis der Verwandtschaft (Geburtsurkunden, Heiratsurkunde), bei Testamenten: das Testament oder Bezugnahme auf das hinterlegte Dokument. Der Erbscheinantrag kann auch über einen Notar eingereicht werden, der die Erklärung beglaubigt.

Erbausschlagung: Personalausweis des Ausschlagenden, Sterbeurkunde. Die Erklärung wird entweder persönlich beim Nachlassgericht aufgenommen oder als notariell beglaubigte Erklärung eingereicht. Persönlich beim Gericht ist kostengünstiger.

Nachlasssicherung: Wenn ein Nachlass ohne bekannte Erben vorhanden ist, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen. Informieren Sie das Gericht formlos über die Situation.

Fristen, die das Nachlassgericht betreffen

Zwei Fristen sind in Bezug auf das Nachlassgericht besonders wichtig:

Erbausschlagung – 6 Wochen: Die Ausschlagungsfrist läuft ab Kenntnis des Erbfalls. Sie kann nicht verlängert werden, außer in seltenen Ausnahmefällen (zum Beispiel bei arglistiger Täuschung über den Wert des Nachlasses). Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie eine Erbschaft annehmen möchten, handeln Sie früh: Holen Sie sich Informationen über den Nachlass, sprechen Sie mit einem Anwalt, und reichen Sie die Ausschlagung notfalls fristwahrend ein, bevor Sie eine endgültige Entscheidung getroffen haben.

Testamentsabgabe – unverzüglich: Eigenhändige Testamente müssen sofort nach dem Auffinden beim Nachlassgericht abgegeben werden. Es gibt keine exakte gesetzliche Frist, aber das Gesetz spricht von „unverzüglich". Wer ein Testament zurückhält, macht sich strafbar (§ 274 StGB, Urkundenunterdrückung).

Den vollständigen Überblick über Nachlassgericht, Erbscheinantrag, Testamentseröffnung und alle weiteren rechtlichen Schritte nach einem Todesfall finden Sie im Ratgeber Bestattung und Trauerrecht in Deutschland.

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