Erbschaft annehmen oder ausschlagen: Entscheidung, Frist und Ablauf beim Nachlassgericht
Wer ein Erbe antritt, übernimmt nicht nur Vermögen, sondern auch alle Schulden, Bürgschaften und laufenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen. Die Entscheidung, ob man eine Erbschaft annimmt oder ausschlägt, muss daher schnell und auf Basis vollständiger Informationen getroffen werden — die gesetzliche Frist lässt keinen Spielraum für Zögern.
Die wichtigste Frist: Sechs Wochen
Gemäß § 1944 BGB beträgt die Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft sechs Wochen. Sie beginnt nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers, sondern erst in dem Moment, in dem der Erbe sichere Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung erlangt — also entweder aus dem Testament hervorgeht, dass er Erbe ist, oder er über die gesetzliche Erbfolge als solcher berufen wurde.
Eine wichtige Ausnahme verlängert diese Frist auf sechs Monate: wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte, oder wenn sich der Erbe selbst bei Fristbeginn im Ausland aufhielt.
Verstreicht die Frist ohne ausdrückliche Ausschlagung, greift die gesetzliche Annahmefiktion des § 1943 BGB: Das Erbe gilt als unwiderruflich angenommen, die Haftung für alle Schulden des Erblassers ist ab diesem Moment unbeschränkt — auch mit dem eigenen Privatvermögen.
Wann lohnt die Ausschlagung?
Ausschlagen ist sinnvoll, wenn der Nachlass mehr Schulden als Vermögen enthält oder wenn erhebliche Unsicherheit über die Verbindlichkeiten des Erblassers besteht. Typische Situationen:
- Der Erblasser hatte laufende Konsumentenkredite, Mietrückstände oder Steuerschulden.
- Die Immobilie im Nachlass ist mit einer hohen Grundschuld belastet und wäre im Verkauf kaum mehr wert.
- Es existieren unbekannte Verbindlichkeiten, die sich erst nach dem Tod zeigen.
- Der Erblasser hatte Bürgschaften für Dritte übernommen.
Wenig sinnvoll ist die Ausschlagung, wenn der Nachlass eindeutig positiv ist — also der Wert der Aktiva die Schulden klar übersteigt. In diesem Fall wäre die Ausschlagung ein kostspieliger Verzicht auf legitime Erbansprüche.
Wie läuft die Erbausschlagung am Nachlassgericht ab?
Die Ausschlagung muss formgebunden erfolgen: Sie ist persönlich beim zuständigen Nachlassgericht (einer Spezialabteilung des Amtsgerichts) oder vor einem Notar zu erklären. Schriftliche Ausschlagungen per Brief oder E-Mail sind unwirksam.
Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Wer selbst nicht reisen kann, kann die Ausschlagung auch bei der örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) abgeben lassen — die Erklärung wird dort beglaubigt und anschließend fristgerecht an das Nachlassgericht weitergeleitet.
Die Gebühren für die Ausschlagung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Mindestgebühr liegt bei 30 Euro; bei einem Nettonachlass von 50.000 Euro fallen rund 83 Euro an.
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Sonderfall: Ausschlagung für minderjährige Kinder
Schlägt ein Elternteil ein überschuldetes Erbe aus, rückt nach der gesetzlichen Erbfolge oft das eigene minderjährige Kind als nächster Erbe nach. Um auch für das Kind ausschlagen zu können, bedarf die Ausschlagungserklärung der Eltern als gesetzliche Vertreter grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch das Familiengericht (§ 1643 Abs. 2 BGB).
Die wichtige Ausnahme: Hat der gesetzliche Vertreter — also das Elternteil — das Erbe zuvor aus eigenem Recht ausgeschlagen, kann er unmittelbar und ohne Einschaltung des Familiengerichts auch für das Kind ausschlagen. Diese Konstellation ist in der Praxis der Regelfall und spart erheblich Zeit.
Was passiert nach der Ausschlagung?
Nach wirksamer Ausschlagung gilt man als nie zum Erben berufen gewesen. Das Erbe fällt dann an den nächsten in der gesetzlichen Erbfolge oder an einen anderen im Testament benannten Erben. Wer ausschlägt, verliert damit auch jeden Anspruch auf das Nachlassvermögen — eine Ausschlagung auf Zeit oder eine Teilausschlagung ist rechtlich nicht möglich.
Einmal erklärt, kann die Ausschlagung nur unter sehr engen Voraussetzungen angefochten werden — etwa wenn der Erbe nachweist, dass er die Ausschlagung in einem anerkannten Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses abgegeben hat (§ 1954 BGB). Gerichte wenden diesen Weg extrem restriktiv an.
Die Entscheidung vorbereiten: Woher kommt der Überblick über die Schulden?
Das eigentliche Problem ist oft nicht die Frist, sondern die Informationsbeschaffung: Welche Schulden hatte der Erblasser überhaupt? Dafür empfehlen sich folgende Schritte innerhalb der ersten Wochen:
- Kontoauszüge und Belege sichten — laufende Abbuchungen verraten oft Darlehensverträge oder Bürgschaften.
- Banken kontaktieren — Kreditinstitute melden dem Finanzamt nach § 33 ErbStG die Salden; sie geben auf Anfrage auch den Erben Auskunft.
- Schufa-Auskunft einholen — gibt Hinweise auf registrierte Verbindlichkeiten des Erblassers.
- Nachlassgericht um Akteneinsicht bitten — wenn bereits ein Testament eröffnet wurde, können dort weitere Informationen vorliegen.
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