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Schulden geerbt – was tun? Haftung begrenzen, Nachlass schützen

Schulden geerbt – was tun?

Der Vater ist gestorben. Einige Tage später stellt sich heraus: Das Konto ist überzogen, es existieren Ratenkredite, ein Vermieter meldet Mietrückstände. Wer erbt, erbt automatisch alles – auch die Schulden. Nach § 1922 BGB geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen im Moment des Todes auf die Erben über, Aktiva und Passiva untrennbar. Wer nichts unternimmt, haftet für fremde Schulden mit dem eigenen Ersparten, dem eigenen Haus, dem eigenen Einkommen.

Das ist lösbar. Das deutsche Recht stellt mehrere Instrumente bereit, um die Haftung auf den Nachlass zu beschränken oder die Erbschaft vollständig zurückzuweisen. Entscheidend ist die Geschwindigkeit: Die wichtigsten Fristen laufen ab dem Moment, in dem Sie von der Erbschaft erfahren.

Die Erbausschlagung beim Nachlassgericht: Frist, Ablauf, Kosten

Die direkteste Lösung bei einem überschuldeten Nachlass ist die Erbausschlagung. Sie verhindert, dass die Erbschaft überhaupt auf Sie übergeht. Die Frist beträgt sechs Wochen ab dem Moment, in dem Sie sichere Kenntnis vom Erbfall und dem Grund Ihrer Berufung haben – also nicht ab dem Todestag, sondern ab dem Tag, an dem Sie wissen, dass und warum Sie erben. Halten Sie sich zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland auf oder hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).

Die Erbausschlagung erfolgt ausschließlich gegenüber dem Nachlassgericht – das ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts am letzten Wohnort des Verstorbenen. Eine formlose E-Mail oder ein Brief an die Familie genügt nicht. Sie erscheinen persönlich beim Nachlassgericht und erklären die Ausschlagung, oder Sie lassen die Erklärung notariell beglaubigen und schicken sie postalisch an das Gericht.

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Bei einem Nettonachlass von 50.000 Euro betragen sie rund 82,50 Euro, die Mindestgebühr liegt bei 30 Euro. Verstreicht die Sechs-Wochen-Frist durch Untätigkeit, gilt die Erbschaft als unwiderruflich angenommen – die Chance zur Haftungsbeschränkung ist dann vertan.

Minderjährige Erben: Schlägt ein Elternteil in eigenem Namen aus und rückt dadurch das minderjährige Kind als nächster Erbe nach, kann derselbe Elternteil ohne familiengerichtliche Genehmigung auch für das Kind ausschlagen (§ 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB). Schlägt das Kind aus einem anderen Grund aus, brauchen Sie die vorherige Genehmigung des Familiengerichts.

Nachlassverwaltung beantragen: Wenn die Frist verstrichen ist

Haben Sie die Ausschlagungsfrist verpasst oder bereits Nachlassgegenstände in Besitz genommen – was als konkludente Annahme gilt –, haften Sie dem Grundsatz nach unbeschränkt. Das Recht bietet dennoch einen Ausweg: die Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB.

Beim Nachlassgericht stellen Sie den Antrag, einen professionellen Nachlassverwalter zu bestellen. Das Gericht setzt eine Person ein, die den Nachlass übernimmt, ordnet und die Gläubiger aus dem Nachlass befriedigt. Der entscheidende Effekt: Die Nachlassverwaltung trennt das Nachlassvermögen rechtlich von Ihrem Privatvermögen. Gläubiger des Erblassers können nach Anordnung der Nachlassverwaltung nicht mehr auf Ihr Eigentum zugreifen – auch wenn der Nachlass nicht zur vollständigen Befriedigung ausreicht.

Steht fest, dass der Nachlass insolvenzreif ist, sind Sie als Erbe nach § 1980 BGB verpflichtet, unverzüglich Nachlassinsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht zu beantragen. Auch das Nachlassinsolvenzverfahren begrenzt die Haftung auf den Nachlass.

Den vollständigen Leitfaden mit allen Antragsformularen und Behördenwegen für Überschuldungsfälle finden Sie unter Ratgeber Nachlassabwicklung in Deutschland.

Die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB: Das letzte Mittel

Was passiert, wenn der Nachlass so gering ist, dass nicht einmal die Kosten eines Insolvenzverfahrens gedeckt werden? Das Insolvenzgericht lehnt die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse ab. In diesem Fall greift § 1990 BGB: die Dürftigkeitseinrede.

Mit der Dürftigkeitseinrede verweigern Sie die Befriedigung von Nachlassgläubigern aus Ihrem Privatvermögen. Sie erklären gegenüber dem Gläubiger, dass der Nachlass unzulänglich ist, und händigen stattdessen die noch vorhandenen Nachlassgegenstände zur Gläubigerbefriedigung aus. Mehr können Gläubiger nicht verlangen.

Die Einrede muss aktiv erhoben werden – im Zivilprozess, wenn ein Gläubiger Sie verklagt, oder außergerichtlich schriftlich, um eine Klage abzuwenden. Sobald Gläubiger Zahlungsforderungen stellen, holen Sie anwaltliche Einschätzung ein, bevor Sie reagieren.

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Praktische Schritte im Überblick

Innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall:

  • Prüfen Sie den Nachlassbestand vollständig: Kontostände, laufende Verträge, Kreditverträge, mögliche Schulden beim Finanzamt, beim Vermieter, bei Privatgläubigern.
  • Kontaktieren Sie das zuständige Nachlassgericht (Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen).
  • Entscheiden Sie, ob Sie ausschlagen oder die Erbschaft annehmen und die Haftung anderweitig begrenzen.

Wenn Sie ausschlagen:

  • Erscheinen Sie persönlich beim Nachlassgericht oder suchen Sie einen Notar für eine beglaubigte schriftliche Erklärung auf.
  • Bringen Sie Personalausweis, Sterbeurkunde und – soweit vorhanden – Testament oder andere Belege Ihrer Erbstellung mit.
  • Lassen Sie sich eine Bestätigung der Ausschlagung aushändigen.

Wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist:

  • Beantragen Sie unverzüglich Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz.
  • Reagieren Sie auf Zahlungsaufforderungen von Gläubigern nicht ohne vorherige rechtliche Einschätzung.
  • Erklären Sie gegenüber Gläubigern schriftlich die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB, sobald feststeht, dass der Nachlass unzulänglich ist.

Wann ein Anwalt notwendig ist

Bei einem klar überschuldeten Nachlass ohne Immobilien und ohne Beteiligung Minderjähriger können Sie die Ausschlagung beim Nachlassgericht selbst erklären. Komplizierter wird es, wenn mehrere Erben vorhanden sind und nur ein Teil ausschlagen möchte – denn dann rücken andere Personen als neue Erben nach und müssen ihrerseits entscheiden. Wenn Unternehmensanteile zum Nachlass gehören oder Gläubiger bereits rechtliche Schritte angekündigt haben, sollten Sie anwaltliche Unterstützung suchen.

Die Kosten eines Anwalts für eine Erbausschlagung bei einem einfachen Fall sind regelmäßig geringer als die Kosten, die entstehen, wenn Sie ungewollt für Schulden des Erblassers haften. Die Kosten der Nachlassabwicklung insgesamt – Erbschein, Grundbuchberichtigung, Steuererklärung – lassen sich mit dem richtigen Fahrplan deutlich reduzieren.

Den vollständigen Ratgeber mit Checklisten für alle Fristen, Formulare und Behördenwege finden Sie unter Ratgeber Nachlassabwicklung in Deutschland.

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