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Erbausschlagung Österreich: Wenn Sie die Erbschaft nicht wollen

Nicht jede Erbschaft ist ein Gewinn. Wenn der Nachlass mehr Schulden als Vermögen enthält oder wenn familiäre, steuerliche oder persönliche Gründe dagegensprechen, kann die Erbausschlagung die richtige Entscheidung sein. In Österreich ist die Ausschlagung einer Erbschaft rechtlich möglich – aber an bestimmte Voraussetzungen und Fristen geknüpft. Wer die falschen Schritte unternimmt, kann unbeabsichtigt die Erbschaft annehmen.

Wann ist eine Erbausschlagung sinnvoll?

Die häufigsten Gründe für eine Erbausschlagung:

Überschuldeter Nachlass: Der Verstorbene hatte mehr Schulden als Vermögen. Wer eine solche Erbschaft annimmt – insbesondere durch unbedingte Erbantrittserklärung – haftet mit seinem gesamten Privatvermögen für diese Schulden. Die Ausschlagung schützt vor dieser persönlichen Haftung.

Steuerliche Überlegungen: Eine Ausschlagung kann steuerliche Folgen haben. Diese sollten vor der Erklärung im konkreten Fall geprüft werden.

Persönliche Gründe: Familienstreitigkeiten oder der Wunsch, mit dem Erblasser oder anderen Erben nichts mehr zu tun zu haben.

Hinweis: Wer nur einen Teil der Erbschaft ausschlagen möchte, kann das nicht. Die Ausschlagung gilt immer für die gesamte Erbschaft.

Wie läuft die Erbausschlagung in Österreich ab?

Die Erbausschlagung muss gegenüber dem Gerichtskommissär oder dem Bezirksgericht erklärt werden. Sie kann nicht formlos oder gegenüber anderen Familienmitgliedern erklärt werden – das wäre rechtlich unwirksam.

Die Erklärung der Ausschlagung ist unwiderruflich. Wer ausschlägt, kann danach nicht mehr erben – auch nicht, wenn sich die Vermögenssituation anders darstellt als gedacht.

Für Minderjährige, die ausschlagen sollen, ist die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts erforderlich. Ohne diese Genehmigung ist die Ausschlagung nicht wirksam.

Was passiert nach der Erbausschlagung?

Schlägt ein Erbe aus, wird er bei der Erbfolge nicht berücksichtigt. Welche Personen danach zum Zug kommen, hängt von der gesetzlichen Erbfolge und der konkreten familiären Konstellation ab.

Wenn alle berufenen Erben ausschlagen, gibt es keine Erben. In diesem Fall stellt sich die Frage der Verlassenschaftsabwicklung ohne Erben.

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Überlassung an Zahlungs statt: Der Sonderfall bei Überschuldung

Für einen offenkundig überschuldeten oder geringwertigen Nachlass kommt eine besondere Lösung in Betracht: die Überlassung an Zahlungs statt.

Dabei kann die Verlassenschaft derjenigen Person überlassen werden, die die Begräbniskosten bezahlt hat – unabhängig davon, ob sie Erbe ist oder nicht. Die konkrete Anordnung und die Folgen für Nachlass und Gläubiger werden im Verlassenschaftsverfahren geprüft.

Die Überlassung an Zahlungs statt ist aber keine automatische Lösung. Ob sie in Betracht kommt, hängt von der Vermögens- und Schuldensituation sowie der Abwicklung im Verfahren ab; der Gerichtskommissär und das Verlassenschaftsgericht prüfen die Voraussetzungen.

Erbausschlagung vs. bedingte Erbantrittserklärung: Der wichtige Unterschied

Viele Menschen glauben, sie könnten "sicher erben, indem sie einfach ausschlagen, wenn Schulden kommen". Das ist falsch.

  • Erbausschlagung: Sie scheiden vollständig aus dem Verfahren aus. Sie erhalten gar nichts aus dem Nachlass.
  • Bedingte Erbantrittserklärung: Sie nehmen das Erbe an, aber Ihre Haftung ist auf den Wert der Aktiva beschränkt. Sie erhalten Vermögenswerte, sofern welche vorhanden sind.

Wenn der Nachlass also sowohl Vermögen als auch Schulden enthält – aber das Vermögen die Schulden übersteigt – ist die bedingte Erbantrittserklärung fast immer die bessere Wahl gegenüber der vollständigen Ausschlagung.

Wenn Sie in einer Situation sind, in der Sie überlegen, ob Sie ein Erbe ausschlagen sollen, finden Sie im Ratgeber Verlassenschaft und Erbrecht in Österreich einen strukturierten Entscheidungsbaum sowie alle wichtigen Informationen zu Haftungsrisiken und rechtssicherer Ausschlagung.

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