Erbschaftssteuer Österreich: Was Erben tatsächlich zahlen müssen
Erbschaftssteuer Österreich: Was Erben tatsächlich zahlen müssen
Viele Österreicher wissen, dass die Erbschaftssteuer abgeschafft wurde – und atmen erleichtert auf. Die Erleichterung ist aber nur halb berechtigt. Wer erbt, zahlt zwar keine Steuer auf den Nachlass selbst, wird aber mit einer Reihe von Gebühren konfrontiert, die in der Summe Tausende Euro ausmachen können. Dieser Beitrag schlüsselt auf, welche Kosten bei einer Verlassenschaft in Österreich tatsächlich entstehen.
Die Erbschaftssteuer ist seit August 2008 Geschichte
Österreich hat die Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Wirkung August 2008 ersatzlos abgeschafft. Das bedeutet: Egal ob Sie eine Wohnung, ein Bankkonto oder ein Unternehmen erben – auf den Wert des Nachlasses selbst wird keine Steuer erhoben. Diese Regelung gilt für alle Erbfälle, bei denen der Todestag nach dem 31. Juli 2008 liegt.
Dennoch ist das Erben in Österreich nicht kostenlos. Drei Kostenpositionen fallen regelmäßig an: die Gerichtsgebühr, die Notargebühren und – bei Immobilien – Grunderwerbsteuer sowie Grundbucheintragungsgebühr.
Gerichtsgebühr: 5 Promille des Nachlassvermögens
Das zuständige Bezirksgericht erhebt nach Tarifpost 8 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) eine Pauschalgebühr von 5 Promille (0,5 Prozent) des reinen Nachlassvermögens. Maßgeblich ist dabei der Nettowert: Aktiva abzüglich Passiva (Schulden) zum Todeszeitpunkt. Die Mindestgebühr beträgt 95 Euro.
Ein Beispiel: Bei einem Nachlass mit einem Nettowert von 200.000 Euro fällt eine Gerichtsgebühr von 1.000 Euro an. Die Besonderheit: Diese Gebühr ist nach oben hin unbegrenzt. Bei einem Multimillionen-Nachlass kann sie deshalb astronomische Ausmaße annehmen – anders als die Notargebühr, die gedeckelt ist.
Wichtig: Pflichtteilsrechte und die Abhandlungskosten selbst dürfen den Bemessungsbetrag nicht mindern.
Notargebühren nach dem GKTG: Degressive Staffelung
Der Gerichtskommissär – also der vom Bezirksgericht bestellte Notar – erhält sein Honorar nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG). Das Besondere: Die Bemessungsgrundlage ist hier der Bruttowert der Verlassenschaft, also die Aktiva ohne Abzug der Schulden. Wer Schulden des Erblassers erbt, zahlt dennoch auf den vollen Vermögenswert.
Der Tarif nach § 13 GKTG ist degressiv gestaffelt: Je höher das Vermögen, desto geringer der prozentuale Anteil. Die maximale Bemessungsgrundlage ist bei 3.633.640 Euro gedeckelt, was zu einem gesetzlichen Höchsthonorar von rund 23.500 Euro führt.
Hinzukommen können Zuschläge: Für die Errichtung eines gerichtlichen Inventars – notwendig bei bedingter Erbantrittserklärung – fällt gemäß § 17 GKTG ein Aufschlag von 40 Prozent auf die Grundgebühr an. Sachverständigengutachten für Immobilien kosten zusätzlich rund 400 bis 1.200 Euro.
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Grunderwerbsteuer bei Immobilien: Familientarif mit Fallstrick
Wer eine Immobilie erbt, zahlt Grunderwerbsteuer (GrESt). Für Erwerbe innerhalb des erweiterten Familienkreises gilt ein begünstigter Stufentarif:
- 0,5 Prozent für die ersten 250.000 Euro des Grundstückswerts
- 2 Prozent für die nächsten 150.000 Euro
- 3,5 Prozent für alles darüber
Erben Dritte außerhalb des Familienkreises, greift sofort der pauschale Steuersatz von 3,5 Prozent auf den gesamten Wert.
Die Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert gemäß Immobilienwertgutachten-Verordnung (ImmoWert-VO).
Grundbucheintragungsgebühr: Der oft übersehene Sparposten
Nach dem Verlassenschaftsverfahren muss der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen werden. Dafür fällt eine Gebühr von 1,1 Prozent des Liegenschaftswerts an. Bei einem Immobilienwert von 400.000 Euro wären das 4.400 Euro.
Für den engen Familienkreis (Ehepartner, Lebensgefährten, Kinder, Enkel, Geschwister, Nichten und Neffen) gibt es jedoch eine massive Begünstigung nach § 26a GGG: Die 1,1 Prozent werden nicht vom Verkehrswert berechnet, sondern nur vom dreifachen steuerlichen Einheitswert, der maximal 30 Prozent des Verkehrswerts beträgt.
Die Falle: Diese Begünstigung wird nicht automatisch gewährt. Der Erbe muss sie im Grundbuchantrag explizit unter Berufung auf § 26a GGG beantragen und das Verwandtschaftsverhältnis urkundlich nachweisen. Wer das vergisst, zahlt die Gebühr auf den vollen Verkehrswert – ein Fehler, der Familien regelmäßig tausende Euro kostet.
Wie sich die Verlassenschaft kosten zusammensetzen
Für eine Beispiel-Verlassenschaft mit einer Immobilie im Wert von 350.000 Euro und weiteren Aktiva von 50.000 Euro (keine Schulden) ergibt sich folgendes Bild:
| Kostenposition | Bemessungsgrundlage | Betrag (Schätzung) |
|---|---|---|
| Gerichtsgebühr (GGG) | 400.000 € Nettowert × 0,5% | ca. 2.000 € |
| Notargebühr (GKTG) | 400.000 € Bruttowert, degressiv | ca. 3.500–4.500 € |
| Grunderwerbsteuer (Familienstufentarif) | Grundstückswert 350.000 € | ca. 3.250 € |
| Grundbucheintragungsgebühr (§ 26a-Begünstigung) | 3-facher Einheitswert | je nach Einheitswert |
| Sachverständigengutachten (bedingte Erbantrittserklärung) | Pauschal | 400–1.200 € |
In der Summe können also bei einer typischen Verlassenschaft mit Immobilien leicht 10.000 Euro und mehr an Gebühren anfallen – auch ohne Erbschaftssteuer.
Was Sie tun können, um Kosten zu reduzieren
Einige Stellschrauben gibt es tatsächlich:
Grundbucheintragungsgebühr: Beantragen Sie die Familienbegünstigung nach § 26a GGG aktiv und legen Sie die entsprechenden Urkunden bei. Vergessen Sie das, gibt es kein Zurück.
Direktverkauf aus der Verlassenschaft: Wenn die Immobilie ohnehin verkauft werden soll, kann sie direkt aus der Verlassenschaft heraus an den Käufer übertragen werden. In diesem Fall entfällt die eigene Grundbucheintragung der Erben und damit deren Gebühr sowie der neuerliche Eigentumsübergang.
Gut vorbereitete Todesfallaufnahme: Je strukturierter Sie die Erstbesprechung beim Gerichtskommissär vorbereiten (vollständige Liste aller Konten, Versicherungen, Grundbuchsdaten, Schulden), desto weniger Nacherhebungen sind notwendig – und desto geringer der zeitliche Aufwand, der die Notargebühr in die Höhe treiben kann.
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