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Erbrecht Österreich: So funktioniert die Nachlassabwicklung

Erbrecht Österreich: So funktioniert die Nachlassabwicklung

Wer in Österreich erbt, tritt nicht einfach in den Besitz des Verstorbenen ein. Das österreichische Erbrecht kennt kein automatisches Übergangsrecht – stattdessen schreibt das Gesetz ein gerichtliches Verlassenschaftsverfahren vor, das manchmal Monate, manchmal mehr als ein Jahr dauert. Für Hinterbliebene bedeutet das: Konten gesperrt, Immobilien blockiert, und eine Behördenmaschinerie, die man erst verstehen muss, bevor man handeln kann. Dieser Beitrag erklärt, wie das österreichische Erbrecht aufgebaut ist und was Erben konkret erwartet.

Das Erbrecht nach dem ErbRÄG 2017: Die größte Reform seit Jahrzehnten

Das österreichische Erbrecht basiert auf dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), wurde jedoch durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2017 (ErbRÄG 2017) grundlegend modernisiert. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

  • Pflichtteilsberechtigte: Eltern und Großeltern haben seit 2017 keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Berechtigt sind nur noch Nachkommen und Ehegatte bzw. eingetragene Partner.
  • Stundung des Pflichtteils: Der Erbe kann die Zahlung des Pflichtteils für bis zu fünf Jahre stunden (in Härtefällen bis zu zehn Jahre), um Zwangsverkäufe von Immobilien zu vermeiden.
  • Lebensgefährten: Erhalten ein einjähriges gesetzliches Wohnrecht in der gemeinsamen Wohnung (§ 745 ABGB) sowie ein subsidiäres gesetzliches Erbrecht (§ 748 ABGB) nur dann, wenn überhaupt keine anderen gesetzlichen Erben existieren.

Diese Reformen gelten für alle Erbfälle ab dem 1. Jänner 2017.

Das Verlassenschaftsverfahren: Pflicht, keine Option

Der entscheidende Unterschied zum deutschen Erbrecht: In Österreich geht das Vermögen des Verstorbenen nicht automatisch mit dem Tod auf die Erben über. Stattdessen bildet das Vermögen eine eigene juristische Person – die sogenannte ruhende Verlassenschaft (hereditas iacens) – die bis zur Einantwortung fortbesteht.

Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet. Das Standesamt meldet jeden Todesfall automatisch an das zuständige Bezirksgericht, das seinerseits einen lokalen Notar zum Gerichtskommissär bestellt. Die Familie hat dabei kein Wahlrecht: Der Notar wird nach einer fixen Verteilungsordnung zugeteilt, nicht frei ausgesucht.

Jährlich werden in Österreich rund 80.000 solcher Verlassenschaftsverfahren durchgeführt.

Was das Verfahren für Erben in der Praxis bedeutet

Während das Verlassenschaftsverfahren läuft, gilt:

Konten: Einzelkonten des Verstorbenen werden von Banken für neue Verfügungen gesperrt, sobald sie von der Sterbeurkunde erfahren. Bestehende Vollmachten erlöschen rechtlich mit dem Tod. Daueraufträge für laufende Kosten laufen meist weiter; Begräbniskosten können gegen Vorlage der Originalrechnung direkt aus dem gesperrten Konto bezahlt werden.

Immobilien: Erben können die geerbte Immobilie weder verkaufen noch belasten, bis der Einantwortungsbeschluss rechtskräftig ist und die Grundbucheintragung erfolgt ist.

Eigenmächtige Handlungen: Wer Vermögensgegenstände des Nachlasses eigenmächtig nutzt, verkauft oder aufteilt, riskiert den Verlust seiner Haftungsbeschränkung – also die persönliche Haftung für alle Schulden des Verstorbenen mit dem Privatvermögen.

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Die Rolle des Gerichtskommissärs

Der Gerichtskommissär ist kein Anwalt der Erben, sondern ein neutraler, vom Gericht beauftragter Sachwalter. Er leitet das Verfahren operativ: holt Auskünfte aus dem Grundbuch und Firmenbuch ein, sperrt Konten formell, führt die Todesfallaufnahme durch und nimmt Erbantrittserklärungen entgegen.

Der Gerichtskommissär darf keine Erben anwaltlich beraten. Wer taktische Unterstützung oder eine Interessenvertretung im Verfahren braucht, benötigt dafür einen Rechtsanwalt als Erbenmachthaber – das ist freiwillig, aber bei Streitigkeiten oft unumgänglich.

Die wichtigsten gesetzlichen Fristen

Das österreichische Verlassenschaftsverfahren kennt einige Fristen, deren Versäumnis teuer werden kann:

Frist Inhalt Konsequenz bei Versäumnis
Sofort Totenbeschau und Standesamtsmeldung Bestattung nicht möglich
14 Tage nach Zustellung Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss Beschluss wird rechtskräftig
1 Jahr nach Einantwortung Grundbucheintragung beantragen Notar muss einschreiten (§ 182 Abs 2 AußStrG), Familienbegünstigung geht verloren
6 Monate Gültigkeit von ENZ-Abschriften (bei Auslandsvermögen) Ausländische Behörden verweigern Eintragung

Wer darf erben – und wer nicht

Erben können alle Personen, die der Erblasser in einem Testament bedacht hat. Liegt kein Testament vor, greift die gesetzliche Erbfolge nach dem Parentelsystem: Verwandte werden in vier Linien (Parentelen) geordnet, wobei eine niedrigere Parentel alle höheren verdrängt. Ehegatten erhalten je nach Familienkonstellation ein Drittel bis zum gesamten Nachlass.

Lebensgefährten ohne Testament sind nahezu rechtlos: Sie erhalten kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteil – lediglich das einjährige Wohnrecht in der gemeinsamen Wohnung.

Für Hinterbliebene, die sich im Verlassenschaftsverfahren zurechtfinden müssen, bietet der Ratgeber Verlassenschaft und Erbrecht in Österreich alle wichtigen Schritte, Checklisten und Entscheidungshilfen – von der Todesfallaufnahme bis zur Grundbucheintragung.

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