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Gesetzliche Erbfolge Österreich: Wer erbt ohne Testament?

Gesetzliche Erbfolge Österreich: Wer erbt ohne Testament?

Stirbt jemand ohne Testament – oder deckt das Testament nur einen Teil des Vermögens ab – greift in Österreich automatisch die gesetzliche Erbfolge. Sie basiert auf dem sogenannten Parentelsystem: Verwandte werden in vier Erblinien eingeteilt, und eine niedrigere Parentel schließt alle höheren vollständig von der Erbschaft aus. Wer keine gesetzliche Erbquote hat und kein Testament auffindet, geht leer aus – egal wie nah die emotionale Beziehung war.

Das Parentelsystem: Vier Verwandtschaftslinien

Das österreichische Erbrecht kennt vier Parentelen:

Erste Parentel – Nachkommen: Die Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben, treten dessen Nachkommen (Enkel, Urenkel) durch das Repräsentationsrecht an seine Stelle. Sie teilen sich gemeinsam den Anteil, der dem vorverstorbenen Kind zugefallen wäre.

Sind Nachkommen vorhanden, werden alle anderen Verwandten vollständig ausgeschlossen – nur der Ehegatte erbt neben der ersten Parentel.

Zweite Parentel – Eltern und ihre Nachkommen: Hinterlässt der Erblasser keine Kinder oder Enkel, erben die Eltern. Ist ein Elternteil vorverstorben, geht dessen Anteil auf seine Nachkommen über – also auf Geschwister des Erblassers, danach auf Neffen und Nichten.

Dritte und vierte Parentel – Großeltern und Urgroßeltern: Existieren weder Nachkommen noch lebende Eltern oder Geschwister, erben Großeltern und ihre Nachkommen. Die vierte Parentel umfasst die Urgroßeltern.

Die Sonderstellung des Ehegatten

Der überlebende Ehegatte (oder eingetragene Partner) nimmt eine Sonderstellung ein: Er erbt immer, wenn keine ranghöhere Parentel vorhanden ist, die ihn verdrängt – aber er teilt die Erbschaft mit den Verwandten:

Situation Erbquote des Ehegatten
Neben Kindern (1. Parentel) Ein Drittel
Neben Eltern und Geschwistern (2. Parentel) Zwei Drittel
Keine Kinder, keine Eltern mehr Gesamter Nachlass

Wichtig: Geschwister des Erblassers haben neben einem überlebenden Ehegatten kein Erbrecht mehr. Ihr potenzieller Anteil wächst vollständig dem Ehegatten zu.

Neben dem gesetzlichen Erbteil hat der überlebende Ehegatte auch Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis: Hausrat und Wohnrecht in der Ehewohnung werden ihm vorab zugewiesen, bevor die Erbschaft aufgeteilt wird.

Lebensgefährten: Fast ohne Rechte im österreichischen Erbrecht

Österreich behandelt unverheiratete Lebensgefährten erbrechtlich wie Fremde – unabhängig davon, wie viele Jahre sie zusammengelebt haben. Für Lebensgefährten gibt es:

Kein reguläres gesetzliches Erbrecht. Kein Pflichtteilsanspruch.

Der Gesetzgeber hat 2017 lediglich zwei schwache Schutzmechanismen geschaffen:

  1. Gesetzliches Vorausvermächtnis (§ 745 ABGB): Der überlebende Lebensgefährte darf die gemeinsame Wohnung und den Hausrat für genau ein Jahr nach dem Tod weiter nutzen. Voraussetzung: Die Partner haben in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nach Ablauf der 365 Tage können die rechtmäßigen Erben Räumung verlangen.

  2. Außerordentliches Erbrecht (§ 748 ABGB): Der Lebensgefährte erbt gesetzlich nur dann, wenn es absolut keine anderen gesetzlichen Erben gibt – also nicht einmal weit entfernte Verwandte. Existiert irgendwo ein Cousin zweiten Grades, schließt dieser den Lebensgefährten vollständig aus.

Die Konsequenz ist eindeutig: Für unverheiratete Paare, die sich gegenseitig absichern wollen, ist ein Testament unumgänglich.

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Was Repräsentationsrecht und Eintrittsrecht bedeuten

Das Repräsentationsrecht (oder Eintrittsrecht) bedeutet: Ist ein potenzieller Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben, treten seine Nachkommen an seine Stelle.

Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt drei Kinder, von denen eines vorverstorben ist und selbst zwei Kinder hatte. Die zwei Enkel teilen sich den Anteil des vorverstorbenen Kindes.

Dieses Prinzip gilt durch alle Generationen hindurch – es stellt sicher, dass kein Erbteil "verlorengeht", solange irgendwo Nachkommen existieren.

Der Sonderfall: Staat als Erbletzter

Findet sich niemand, der das Erbe antreten will – sei es weil alle Erben ausschlagen oder weil tatsächlich niemand gefunden wird – fällt die Verlassenschaft an den österreichischen Staat (Heimfallsrecht). Der Staat ist jedoch kein Erbe im rechtlichen Sinne, sondern erhält das Vermögen durch hoheitlichen Zugriff.

Vor dem Heimfall würde ein Lebensgefährte durch das außerordentliche Erbrecht nach § 748 ABGB zum Zug kommen.

Wer in Österreich erbt und wissen möchte, welche Quote auf ihn entfällt und welche Schritte im Verlassenschaftsverfahren als nächstes anstehen, findet im Ratgeber Verlassenschaft und Erbrecht in Österreich strukturierte Anleitungen für alle Phasen – von der Todesfallaufnahme bis zur Einantwortung.

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