Gesetzliche Erbfolge Schweiz: Wer erbt wie viel ohne Testament?
Wer stirbt, ohne ein Testament oder einen Erbvertrag zu hinterlassen, überlässt dem Schweizer Zivilgesetzbuch das letzte Wort darüber, wer was erhält. Die gesetzliche Erbfolge (Art. 457–466 ZGB) folgt einem klaren System — dem Parentelprinzip — das Verwandte in drei Stämme einteilt und den überlebenden Ehegatten gesondert behandelt.
Das Parentelsystem: Drei Stämme
Das Schweizer Erbrecht ordnet Verwandte in sogenannte Parenteln (Stämme):
Erste Parentel: Nachkommen Kinder des Erblassers und deren Nachkommen. Sind Kinder vorhanden, erben weder die Eltern noch die Geschwister noch entferntere Verwandte.
Zweite Parentel: Eltern und deren Nachkommen Eltern des Erblassers sowie deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen). Greift nur, wenn keine Nachkommen vorhanden sind.
Dritte Parentel: Grosseltern und deren Nachkommen Grosseltern mütterlicherseits und väterlicherseits sowie deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen). Greift nur, wenn weder Nachkommen noch Eltern/Geschwister vorhanden sind.
Verwandte der entfernteren Parentel erben nur, wenn die nähere Parentel komplett ausgefallen ist — entweder weil keine Vertreter vorhanden sind oder alle ausgeschlagen haben.
Anteil des überlebenden Ehegatten
Der Ehegatte ist im Schweizer Erbrecht eine Sonderkategorie — er steht neben den Parenteln, nicht über ihnen. Sein gesetzlicher Anteil richtet sich danach, wer noch vorhanden ist:
| Erben neben dem Ehegatten | Anteil Ehegatte | Anteil andere Erben |
|---|---|---|
| Nachkommen (Kinder) | ½ | ½ (unter den Kindern zu gleichen Teilen) |
| Eltern (zweite Parentel) | ¾ | ¼ |
| Grosseltern oder keine Verwandten | Alles | — |
Eingetragene Partner sind dem Ehegatten vollständig gleichgestellt. Konkubinatspartner hingegen haben nach der gesetzlichen Erbfolge keinerlei Anspruch — nicht einen Franken.
Kinder erben zu gleichen Teilen
Alle Kinder des Erblassers erben nach Köpfen — zu gleichen Teilen. Es spielt keine Rolle, ob ein Kind leiblich oder adoptiert ist, ob es aus einer früheren Beziehung stammt oder ob es selten Kontakt hatte. Das Gesetz kennt keine Unterscheidung.
Ist ein Kind bereits gestorben, erben dessen eigene Kinder (die Enkel) seinen Anteil — wiederum zu gleichen Teilen unter den Enkeln.
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Was gilt für uneheliche Kinder?
Uneheliche Kinder haben seit der Gesetzesrevision 1978 die gleichen Erbrechte wie eheliche Kinder. Voraussetzung ist die rechtliche Anerkennung der Abstammung (durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft).
Verwandte der zweiten und dritten Parentel
Fehlen Nachkommen des Erblassers, erben in der zweiten Parentel die Eltern je zur Hälfte. Ist ein Elternteil bereits gestorben, erbt dessen Stamm (also die Geschwister des Erblassers und deren Nachkommen) den entsprechenden Anteil.
In der dritten Parentel erben die Grosseltern — je ein Viertel für das mütterliche und vätterliche Grosselternpaar (Art. 461 ZGB). Sind beide Grosseltern einer Seite gestorben, tritt deren Stamm an ihre Stelle (Onkel, Tanten usw.).
Was passiert, wenn keine Verwandten mehr vorhanden sind?
Fehlen alle Verwandten und ist auch kein Ehegatte vorhanden, fällt das Erbe an den Kanton, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte — oder an die Gemeinde (Art. 466 ZGB). Liegenschaften fallen an den Kanton, auf dessen Gebiet sie liegen.
Gesetzliche Erbfolge und Güterrecht: Was gehört zuerst dem Ehegatten?
Bevor die Erbfolge greift, muss bei verheirateten Erblassern die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen. Im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gehört die Hälfte der gemeinsam erwirtschafteten Errungenschaft dem überlebenden Ehegatten bereits als güterrechtlichen Anspruch — noch bevor das Erbe geteilt wird.
Das bedeutet in der Praxis: Was dem überlebenden Ehegatten güterrechtlich gehört, ist nicht Teil des Erbes und wird nicht auf die Kinder aufgeteilt. Das Erbe ist nur das, was nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Nachlass des Verstorbenen verbleibt.
Kann die gesetzliche Erbfolge durch Testament geändert werden?
Ja — aber nur innerhalb der Schranken der Pflichtteile. Auch wenn ein Testament existiert, haben bestimmte Erben gesetzlich garantierte Mindestanteile:
- Kinder: Mindestens die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (seit der Revision 2023)
- Ehegatte/eingetragener Partner: Mindestens die Hälfte des gesetzlichen Anteils
- Eltern: Kein Pflichtteil mehr (seit der Revision 2023 abgeschafft)
Wer diese Pflichtteile unterschreitet, riskiert eine Herabsetzungsklage durch die betroffenen Erben.
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Beispiel: Familie mit Ehegatten und zwei Kindern
Erblasserin stirbt ohne Testament, Nachlass: CHF 600'000.
Güterrecht zuerst: CHF 300'000 gehören dem Ehegatten als seine Errungenschaft. Verbleibender Nachlass: CHF 300'000.
Erbteilung:
- Ehegatte: ½ × CHF 300'000 = CHF 150'000
- Kind 1: ¼ × CHF 300'000 = CHF 75'000
- Kind 2: ¼ × CHF 300'000 = CHF 75'000
Der Ehegatte erhält total CHF 450'000 (300'000 Güterrecht + 150'000 Erbrecht). Jedes Kind erhält CHF 75'000.
Dies kann durch Testament zugunsten des Ehegatten optimiert werden: Seit der Revision 2023 darf dem Ehegatten bis zu die Hälfte des Nachlasses zu freiem Eigentum zugeteilt werden, an der anderen Hälfte kann er die Nutzniessung erhalten — was seine Position gegenüber der gesetzlichen Erbfolge deutlich stärkt.
Die gesetzliche Erbfolge funktioniert. Aber sie ist oft nicht das, was man wirklich will.
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