Erbfolge ohne Testament: Wer erbt nach deutschem Recht?
Erbfolge ohne Testament: Wer erbt nach deutschem Recht?
Kein Testament – und trotzdem muss das Erbe geregelt werden. In Deutschland stirbt nach Schätzungen rund die Hälfte aller Menschen, ohne eine letztwillige Verfügung hinterlassen zu haben. Was dann passiert, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit der gesetzlichen Erbfolge. Diese Regelung mag gerecht erscheinen, führt jedoch in der Praxis oft zu Überraschungen – besonders in modernen Familienstrukturen mit Patchworkfamilien, langjährigen Lebenspartnerschaften ohne Trauschein oder entfremdeten Verwandten.
Das Prinzip der gesetzlichen Erbfolge
Das deutsche Erbrecht kennt das Prinzip der Universalsukzession: Im Augenblick des Todes geht das gesamte Vermögen des Erblassers – Aktiva wie Schulden – kraft Gesetzes auf die Erben über. Gibt es kein Testament, bestimmt § 1924 ff. BGB, wer in welcher Reihenfolge erbt.
Das Erbrecht ist nach Ordnungen gegliedert. Erben einer höheren Ordnung schließen Erben niedrigerer Ordnungen vollständig aus.
Die Erbordnungen im Überblick
Erben erster Ordnung: Kinder und deren Nachkommen
Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers sowie – wenn ein Kind bereits verstorben ist – dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers).
Hinterlässt der Erblasser zwei Kinder und einen überlebenden Ehepartner, erben die Kinder je ein Viertel des Nachlasses und der Ehepartner die Hälfte. Dieses Verhältnis hängt vom ehelichen Güterstand ab.
Sind alle Kinder des Erblassers verstorben, rücken die Enkel nach. Jedes Enkekind erbt denjenigen Anteil, der dem verstorbenen Elternteil zugestanden hätte.
Erben zweiter Ordnung: Eltern und Geschwister
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Nachkommen – also die Geschwister des Erblassers. Sie erben nur, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind.
Lebt noch ein Elternteil, erbt dieser Elternteil alles. Sind beide Elternteile verstorben, erben die Geschwister des Erblassers zu gleichen Teilen.
Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen
Wenn keine Erben der ersten oder zweiten Ordnung existieren, erben die Großeltern und deren Nachkommen – also Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers.
Wenn niemand erbt: Der Fiskus
Gibt es keine gesetzlichen Erben und kein Testament, erbt der Staat – das jeweilige Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt gewohnt hat.
Das Erbrecht des überlebenden Ehepartners
Der überlebende Ehepartner ist kein Erbe einer bestimmten Ordnung, sondern hat ein eigenständiges gesetzliches Erbrecht nach § 1931 BGB. Sein Erbanteil hängt davon ab, welche Erben noch vorhanden sind.
Zugewinngemeinschaft (der häufigste Güterstand)
Bei der Zugewinngemeinschaft – dem gesetzlichen Güterstand, der gilt, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde – erbt der Ehepartner:
- Neben Erben erster Ordnung (Kinder): ein Viertel des Nachlasses + ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich = insgesamt die Hälfte des Nachlasses
- Neben Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister): die Hälfte + ein weiteres Viertel = drei Viertel des Nachlasses
- Neben Erben dritter Ordnung oder fernerer Ordnungen: der gesamte Nachlass
Beispiel: Familie mit zwei Kindern
Erblasser hinterlässt Ehepartnerin und zwei Kinder. Nachlasswert 300.000 Euro.
- Ehepartnerin: 1/4 gesetzlicher Erbteil + 1/4 Zugewinnausgleich = 150.000 Euro
- Jedes Kind: 75.000 Euro
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Nichteheliche Lebenspartner erben nichts
Eines der häufigsten Missverständnisse: Ein langjähriger Lebenspartner ohne Trauschein hat keinerlei gesetzliches Erbrecht. Ohne Testament geht er leer aus – auch nach Jahrzehnten des gemeinsamen Lebens. Das Vermögen geht stattdessen an die Kinder oder entfernte Verwandte des Verstorbenen.
Eingetragene Lebenspartner stehen rechtlich Ehepartnern gleich und haben dieselben Erbrechte.
Erbengemeinschaft: Was passiert, wenn mehrere erben
Wenn mehrere Personen gesetzliche Erben sind, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Diese ist eine Gesamthandsgemeinschaft: Die Erben können über den Nachlass nur gemeinsam und einstimmig verfügen.
Das bedeutet: Kein Miterbe kann ein Konto allein auflösen, keine Immobilie allein verkaufen, kein Fahrzeug allein übertragen. Dieser Grundsatz schützt alle Beteiligten, kann aber zu erheblichen Blockaden führen – besonders wenn ein Miterbe nicht kooperiert oder unerreichbar ist.
Die Erbengemeinschaft muss früher oder später aufgelöst werden, indem der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt wird. Wenn eine Einigung über eine Immobilie scheitert, droht die Teilungsversteigerung – oft mit erheblichen finanziellen Verlusten für alle Beteiligten.
Wenn Sie als Teil einer Erbengemeinschaft handeln müssen und nicht wissen, wo Sie anfangen sollen, gibt der Ratgeber Nachlassabwicklung in Deutschland eine vollständige Schritt-für-Schritt-Anleitung – von der Beantragung des Erbscheins bis zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft.
Erbschein bei gesetzlicher Erbfolge zwingend erforderlich
Liegt kein Testament vor, können Erben ihre Erbenstellung gegenüber Banken, Grundbuchämtern und anderen Institutionen ausschließlich durch einen Erbschein nachweisen. Das Nachlassgericht stellt den Erbschein nach Antragstellung und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aus.
Die Bearbeitungszeit beträgt typischerweise vier bis acht Wochen. Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert: Bei einem Nachlass von 100.000 Euro fallen Gesamtgebühren von rund 546 Euro an, bei 500.000 Euro rund 1.870 Euro.
Stiefkinder und Adoptivkinder
Adoptierte Kinder sind erbrechtlich vollständig den leiblichen Kindern gleichgestellt. Stiefkinder, die nicht adoptiert wurden, sind hingegen keine gesetzlichen Erben – sie erben nur, wenn sie testamentarisch bedacht wurden.
Sondersituation: Minderjährige Erben
Wenn minderjährige Kinder zu den gesetzlichen Erben zählen und der Nachlass überschuldet ist, müssen die Eltern als gesetzliche Vertreter die Erbschaft für das Kind ausschlagen. Diese Entscheidung bedarf in vielen Konstellationen der vorherigen Genehmigung des Familiengerichts.
Eine Ausnahme gilt: Wenn der Elternteil selbst die Erbschaft ausschlägt und das Kind dadurch nachrückt, darf der ausschlagende Elternteil auch für das Kind ohne Familiengerichtsgenehmigung ausschlagen. Diese Ausnahme nach § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB kann erhebliche Zeit und Bürokratie sparen.
Was Sie jetzt tun sollten
Wenn kein Testament existiert, sind folgende Schritte notwendig:
- Erbfolge klären: Wer sind die gesetzlichen Erben nach der Verwandtschaftsstruktur?
- Nachlass sichten: Aktiva und Schulden des Erblassers erfassen – bevor die Erbschaft angenommen wird
- Erbausschlagung prüfen: Innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis entscheiden, ob ein überschuldeter Nachlass ausgeschlagen werden soll
- Erbschein beantragen: Beim Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers
- Erbengemeinschaft organisieren: Aufgabenverteilung unter den Miterben klären
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