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Gesetzliche Erbfolge in Deutschland: Wer erbt was und in welcher Reihenfolge?

Gesetzliche Erbfolge in Deutschland

Kein Testament, keine Erbverträge – und trotzdem ist klar geregelt, wer erbt. Das deutsche Erbrecht kennt die gesetzliche Erbfolge: ein Rangsystem, das festlegt, welche Verwandten in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang Anspruch auf den Nachlass haben. Das BGB teilt Verwandte in sogenannte Ordnungen ein, und die erste Ordnung schließt alle nachrangigen Ordnungen aus.

Was viele nicht wissen: Der Ehepartner steht nicht in einer dieser Ordnungen, sondern erbt parallel dazu – und sein Anteil hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde.

Die Erbordnungen im Überblick

Erste Ordnung: Kinder und ihre Nachkommen

Die Kinder des Verstorbenen erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind bereits vor dem Erblasser gestorben, treten seine Kinder (also die Enkel des Erblassers) an seine Stelle. Ist ein Enkel ebenfalls bereits tot, rücken Urenkel nach. Solange auch nur ein einziger Abkömmling der ersten Ordnung lebt, erben Verwandte anderer Ordnungen überhaupt nichts.

Zweite Ordnung: Eltern und Geschwister

Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder und keine Enkel, erben die Eltern zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits tot, treten dessen Abkömmlinge – also die Geschwister des Erblassers – an seine Stelle. Geschwister erben also nur, wenn der entsprechende Elternteil vorverstorben ist.

Dritte Ordnung: Großeltern

Sind keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung vorhanden, erben die Großeltern. Sind auch Großeltern bereits gestorben, treten deren Abkömmlinge an ihre Stelle (Onkel, Tante, Cousinen und Cousins).

Vierte und weitere Ordnungen

Weitere Ordnungen existieren für Urgroßeltern und deren Nachkommen. In der Praxis spielen sie selten eine Rolle. Gibt es überhaupt keine lebenden Verwandten, fällt der Nachlass an den Fiskus – den Staat.

Gesetzliche Erbfolge des Ehepartners

Der überlebende Ehepartner erbt nicht als Angehöriger einer Ordnung, sondern neben der ersten oder zweiten Ordnung. Wie viel er erhält, hängt vom ehelichen Güterstand ab:

Zugewinngemeinschaft (der gesetzliche Regelfall): Der Ehepartner erbt neben Kindern ein Viertel des Nachlasses, zusätzlich erhält er einen pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe eines weiteren Viertels (§ 1371 Abs. 1 BGB). Effektiv erbt er also die Hälfte des Nachlasses, wenn Kinder vorhanden sind.

Sind keine Kinder, sondern Verwandte der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister) oder Großeltern vorhanden, steigt der Erbanteil des Ehepartners auf die Hälfte plus das pauschale Zugewinnviertel – also in der Praxis drei Viertel des Nachlasses.

Gütertrennung: Bei Gütertrennung gibt es keinen pauschalen Zugewinnausgleich. Der Ehepartner erbt neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel, neben drei oder mehr Kindern ein Viertel.

Gütergemeinschaft: Hier gelten komplexere Regeln, die von der konkreten Vereinbarung abhängen.

Wichtig: Eingetragene Lebenspartner stehen Ehepartnern erbrechtlich vollständig gleich. Nicht verheiratete Lebenspartner erben nach der gesetzlichen Erbfolge hingegen überhaupt nichts – weder ein Viertel noch einen Pflichtteil. Wer seinen Lebenspartner absichern möchte, muss das Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen.

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Vorerbschaft, Nacherbschaft und das Berliner Testament

Eheleute wählen häufig das sogenannte Berliner Testament: Sie setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils. Das klingt praktisch – birgt aber eine steuerliche Falle.

Beim Tod des ersten Elternteils erbt der überlebende Ehepartner das gesamte Vermögen. Die Freibeträge der Kinder (400.000 Euro je Kind je Elternteil nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) bleiben beim ersten Erbfall vollständig ungenutzt. Wenn der zweite Elternteil stirbt und das nun kumulierte Vermögen an die Kinder übergeht, steht nur noch der einmalige Freibetrag zur Verfügung. Bei größeren Vermögen kann das zu einer erheblichen, vermeidbaren Erbschaftsteuerlast führen.

Wer die gesetzliche Erbfolge verstehen will, muss also auch die Wechselwirkung mit dem Steuerrecht kennen – besonders dann, wenn ein Ehepartner stirbt und der andere vor der Frage steht, ob er sein Erbe ausschlägt, um den Kindern die Freibeträge zu erhalten.

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Was passiert, wenn kein Testament vorliegt?

Gibt es kein Testament und keinen Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge automatisch. Die Erben müssen sich nicht aktiv melden – aber sie müssen handeln: Banken, Behörden und Institutionen verlangen einen Nachweis der Erbstellung. Dafür brauchen Sie entweder ein vom Nachlassgericht eröffnetes Testament (das es in diesem Fall nicht gibt) oder einen Erbschein.

Der Erbschein wird beim Nachlassgericht – der Nachlassabteilung des Amtsgerichts am letzten Wohnort des Verstorbenen – beantragt. Dazu müssen Sie eine eidesstattliche Versicherung über die Erbfolge abgeben. Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert: Bei 100.000 Euro Nachlass betragen die Gesamtkosten inklusive eidesstattlicher Versicherung rund 546 Euro, bei 500.000 Euro rund 1.870 Euro.

Geschwister und Halbgeschwister in der gesetzlichen Erbfolge

Vollgeschwister und Halbgeschwister erben nicht gleich. Vollgeschwister stammen von beiden Elternteilen des Erblassers ab, Halbgeschwister nur von einem. Wenn ein Elternteil des Erblassers vorverstorben ist und Kinder dieses Elternteils aus einer anderen Beziehung existieren, entstehen unterschiedliche Erbquoten: Vollgeschwister erhalten in der Regel den doppelten Anteil von Halbgeschwistern, da sie auf beiden Seiten der Linie stehen.

Diese Konstellation tritt häufiger auf, als viele erwarten – besonders bei Patchwork-Familien und bei Ehen, die nach dem Tod eines Kindes neu eingegangen wurden.

Zusammenfassung

Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland folgt einem klar strukturierten System. Kinder erben vor allen anderen. Sind keine Kinder vorhanden, kommen Eltern und Geschwister. Der Ehepartner erbt parallel dazu, sein Anteil hängt vom Güterstand ab. Nicht verheiratete Partner, auch Lebenspartner ohne Trauschein, erhalten gesetzlich nichts. Wer Klarheit über die konkrete Erbquote in seiner Situation braucht, findet im vollständigen Ratgeber zur Nachlassabwicklung alle Berechnungsbeispiele und die zugehörigen Formulare für den Erbscheinantrag: Ratgeber Nachlassabwicklung in Deutschland.

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