Erbschaftssteuer Schweiz: Kantone im Vergleich, Freibeträge und Steuersätze
Wer in der Schweiz erbt, muss sich mit einer unbequemen Frage auseinandersetzen: Wie viel davon gehört dem Staat? Die Antwort hängt nicht vom Bundesrecht ab — denn der Bund erhebt keine Erbschaftssteuer — sondern ausschliesslich vom Kanton und von der Beziehung zum Verstorbenen. Der Unterschied zwischen dem günstigsten und dem ungünstigsten Kanton kann dabei Zehntausende Franken ausmachen.
Grundprinzip: Kantonshoheit statt Bundessteuer
In der Schweiz ist die Erbschaftssteuer vollständig Sache der Kantone und Gemeinden. Es gibt keine nationale Einheitsregelung. Das bedeutet: Die Steuerbelastung richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers — nicht nach dem Wohnort der Erben. Hat der Verstorbene in Zürich gewohnt, gilt Zürcher Recht, auch wenn alle Erben in Bern oder im Ausland leben.
Liegenschaften bilden eine Ausnahme: Immobilien werden immer im Kanton besteuert, in dem sie sich befinden (Belegenheitsprinzip). Bei kantonsübergreifenden Nachlässen mit Liegenschaften kann es also zur Steuerausscheidung zwischen zwei Kantonen kommen.
Steuerfreie Kantone: Schwyz und Obwalden
Die Kantone Schwyz und Obwalden erheben grundsätzlich weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer — für keine Verwandtschaftskategorie. Wer dort seinen letzten Wohnsitz hatte, hinterlässt den Erben einen steuerfreien Nachlass, unabhängig davon, ob es sich um Kinder, Geschwister oder Lebenspartner handelt.
Ehegatten und eingetragene Partner: In allen Kantonen steuerfrei
Der überlebende Ehegatte sowie der eingetragene Partner sind in allen 26 Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Dies gilt auch für Gemeinden. Ein Ehepaar muss bei der Nachlassplanung keine kantonalen Erbschaftssteuern einkalkulieren — unabhängig vom Wohnkanton.
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Direkte Nachkommen: Fast überall steuerfrei — mit Ausnahmen
Kinder, Enkelkinder und weitere direkte Nachkommen sind in den meisten Kantonen ebenfalls von der Erbschaftssteuer befreit. Ausnahmen bestehen in:
| Kanton | Regelung für direkte Nachkommen |
|---|---|
| Luzern | Steuerpflichtig; Steuersatz abhängig vom Nachlasswert |
| Waadt | Steuerpflichtig; progressiver Satz |
| Neuenburg | Freibetrag CHF 50'000; darüber 3 % |
| Appenzell Innerrhoden | Freibetrag CHF 300'000; darüber 1 % |
Wer in diesen Kantonen einen erheblichen Nachlass hinterlässt, sollte die Steuerbelastung für die Kinder explizit einplanen. In Luzern und Waadt können die effektiven Sätze je nach Vermögenshöhe und kantonaler Skala mehrere Prozent betragen.
Konkubinatspartner: Die härteste Steuerkategorie
Unverheiratete Lebenspartner werden in der Schweiz erbrechtlich und steuerrechtlich massiv benachteiligt. Sie besitzen keine gesetzlichen Erbansprüche und müssen — wenn sie per Testament bedacht werden — in fast allen Kantonen als Nichtverwandte hohe Steuern entrichten.
Kanton Zürich: Nichtverwandte zahlen eine progressive Erbschaftssteuer von 2 % bis 36 %. Für Lebenspartner, die nachweislich mindestens fünf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gilt ein steuerlicher Freibetrag von CHF 50'000. Über diesem Betrag gilt die reguläre Progression für Nicht-Verwandte.
Kanton Bern: Für Konkubinatspartner mit mindestens fünfjährigem gemeinsamem Haushalt gilt ebenfalls ein Freibetrag; die genaue Höhe ist kantonal geregelt und wird periodisch angepasst.
Kanton Basel-Stadt: Langjährige Lebenspartner können auf Antrag steuerlich bevorzugt behandelt werden, sofern bestimmte Bedingungen (gemeinsamer Haushalt, Dauer) nachgewiesen werden.
In den meisten anderen Kantonen zahlen Konkubinatspartner — ohne spezifische Regelung — die höchsten verfügbaren Erbschaftssteuersätze, die sich je nach Kanton zwischen 15 % und 50 % des Nachlasswerts bewegen können. Wer seinen Lebenspartner absichern will, sollte dies nicht dem Zufall überlassen: Ein Testament allein schützt nicht vor der Steuerbelastung.
Geschwister, Nichten, Neffen, Dritte
Für Personen ohne enges Verwandtschaftsverhältnis ist die Erbschaftssteuerbelastung in den meisten Kantonen erheblich:
- Geschwister werden in vielen Kantonen mit Sätzen zwischen 6 % und 20 % besteuert.
- Nichten und Neffen werden häufig ähnlich wie Geschwister oder leicht ungünstiger behandelt.
- Nichtverwandte Dritte zahlen in kantonal die höchsten Sätze, die bis zu 50 % (z.B. Waadt) reichen können.
In den steuerfreien Kantonen (Schwyz, Obwalden) sind auch diese Kategorien befreit.
Steuerbemessungsgrundlage: Was wird besteuert?
Die Erbschaftssteuer bemisst sich grundsätzlich am Verkehrswert des erworbenen Nachlassvermögens zum Todestag. Besondere Regeln gelten für:
- Liegenschaften: Sie werden zum amtlichen Steuerwert oder Verkehrswert bewertet — je nach Kanton unterschiedlich.
- Geschäftsvermögen: Für Familienunternehmen sehen einige Kantone Erleichterungen oder Stundungsregeln vor.
- Vorempfänge (Erbvorbezüge): Lebzeitige Zuwendungen, die als Erbvorbezug qualifiziert sind, werden bei der Steuerbemessung unter Umständen hinzugerechnet.
Steuerinventar: Was die Steuerbehörde von den Erben verlangt
Unabhängig von der Steuerpflicht verlangt das kantonale Steueramt nach einem Todesfall die Einreichung eines Steuerinventars. Dieses Dokument listet alle Vermögenswerte und Schulden des Erblassers per Todestag auf. Es dient rein steuerlichen Zwecken und ist vom zivilrechtlichen öffentlichen Inventar klar zu unterscheiden.
Die Frist zur Einreichung des Steuerinventars variiert kantonal — typischerweise drei bis sechs Monate nach dem Todestag. Wer die Frist verpasst, riskiert Bussen und Steuerschätzungen von Amtes wegen.
Die Erben müssen ausserdem die letzte Steuererklärung des Erblassers (bis zum Todestag) einreichen. Bei verheirateten Paaren mit Gütergemeinschaft wird bis zum Todestag gemeinsam veranlagt, danach getrennt für die Restperiode des Jahres.
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Steuerplanung: Wann lohnt es sich, zu handeln?
Die Erbschaftssteuer lässt sich in bestimmten Grenzen durch vorausschauende Planung zu Lebzeiten minimieren:
Schenkungen zu Lebzeiten: Schenkungen unter bestimmten Freibeträgen können die steuerbare Erbmasse reduzieren. Vorsicht: Seit der Erbrechtsrevision 2023 gilt bei Erbverträgen ein strenges Schenkungsverbot (Art. 228 ZGB) — Schenkungen nach Vertragsabschluss sind anfechtbar.
Wohnsitzwahl: Der Wohnkanton des Erblassers entscheidet über die Steuerbelastung. Ein Umzug in einen steuerfreien Kanton wie Schwyz zu Lebzeiten kann für grosse Nachlässe erhebliche Unterschiede bewirken — sofern der Umzug tatsächlich vollzogen wird und der Lebensmittelpunkt dort liegt.
Güterrechtliche Vereinbarungen: Eheleute können durch notariellen Ehevertrag den überlebenden Ehegatten erbrechtlich und güterrechtlich besser stellen, ohne dass dabei Erbschaftssteuer anfällt.
Die Erbschaftssteuer ist ein oft unterschätzter Faktor in der Nachlassplanung. Wer frühzeitig handelt, schützt seine Erben vor vermeidbaren Belastungen.
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