Pflichtteil Schweiz: Was die Erbrechtsrevision 2023 geändert hat
Wer in der Schweiz ein Testament schreibt, kann nicht frei über sein gesamtes Vermögen verfügen. Das Gesetz schützt bestimmte Angehörige mit einem garantierten Mindestanteil — dem Pflichtteil. Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Regeln: Die Pflichtteile wurden gesenkt, die freie Quote erhöht. Das eröffnet Erblassern mehr Spielraum — wenn man weiss, wie das System funktioniert.
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil (Art. 470–536 ZGB) ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Nachlass, den bestimmte Erben auch gegen den Willen des Erblassers erhalten. Er kann durch Testament oder Erbvertrag nicht unterschritten werden. Wer versucht, den Pflichtteil zu umgehen — durch Schenkungen, Erbverträge oder Testamente —, riskiert eine Herabsetzungsklage der betroffenen Erben.
Nicht alle Angehörigen haben Pflichtteil. Das Schweizer Recht kennt pflichtteils-schutzberechtigte Personen nur in einem engen Kreis.
Wer hat nach der Revision 2023 noch Pflichtteil?
| Person | Pflichtteil vor 2023 | Pflichtteil ab 1.1.2023 |
|---|---|---|
| Kinder | ¾ des gesetzlichen Erbteils | ½ des gesetzlichen Erbteils |
| Eltern | ½ des gesetzlichen Erbteils | Abgeschafft |
| Ehegatte / eingetr. Partner | ½ des gesetzlichen Erbteils | ½ des gesetzlichen Erbteils (unverändert) |
Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:
- Kinder: Pflichtteil von ¾ auf ½ gesenkt
- Eltern: Pflichtteil vollständig abgeschafft
- Ehegatte: Unverändert
Konkubinatspartner hatten schon vorher keinen Pflichtteil — daran hat sich nichts geändert.
Die freie Quote: Wie viel kann ich frei vergeben?
Die freie Quote ist der Teil des Nachlasses, über den der Erblasser frei verfügen kann — durch Testament oder Schenkungen. Sie ergibt sich, indem man die Pflichtteile von 100 % abzieht.
Beispiel: Ehegatte und zwei Kinder
- Gesetzlicher Erbteil des Ehegatten: ½
- Gesetzlicher Erbteil beider Kinder zusammen: ½ (je ¼ pro Kind)
- Pflichtteil Ehegatte: ½ × ½ = ¼
- Pflichtteil Kinder: ½ × ½ = ¼ (zusammen, je ⅛ pro Kind)
- Freie Quote = 100 % – ¼ – ¼ = ½
Der Erblasser kann also die Hälfte seines Nachlasses frei an wen auch immer vergeben — Lebenspartner, Freunde, Stiftungen, ein bestimmtes Kind.
Beispiel: Ehegatte, keine Kinder, keine Eltern Der Ehegatte erbt alles (Art. 462 ZGB). Sein Pflichtteil: ½. Die freie Quote beträgt ebenfalls ½.
Beispiel: Kinderlos, beide Eltern leben noch — nach 2023 Da die Eltern seit 2023 keinen Pflichtteil mehr haben: Der Erblasser kann sein gesamtes Vermögen frei vergeben — z.B. an den Lebenspartner oder eine Stiftung. Kein Erbe ist durch Pflichtteilsansprüche geschützt.
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Pflichtteil des Ehegatten: Was hat sich nicht geändert?
Der Pflichtteil des Ehegatten (und eingetragenen Partners) beträgt weiterhin die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten hängt davon ab, mit wem er zusammen erbt:
- Neben Kindern: gesetzlicher Erbteil ½, Pflichtteil ¼
- Neben Eltern: gesetzlicher Erbteil ¾, Pflichtteil ⅜
- Allein: gesetzlicher Erbteil = alles, kein Pflichtteilsproblem
Besonderheit: Seit der Revision kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des gesamten Nachlasses zu freiem Eigentum übertragen. An der anderen Hälfte — die den Kindern als nacktes Eigentum zufällt — kann dem Ehegatten die Nutzniessung eingeräumt werden (Art. 473 ZGB). Diese Lösung schützt den überlebenden Partner finanziell, ohne die Erbrechte der Kinder vollständig auszuhebeln.
Verfahren bei Pflichtteilsverletzung: Herabsetzungsklage
Wer glaubt, sein Pflichtteil wurde verletzt, kann Herabsetzungsklage erheben (Art. 522 ZGB). Diese Klage richtet sich gegen die Erben oder Beschenkten, die zu Lasten des Pflichtteils begünstigt wurden.
Die Klage muss innerhalb von einem Jahr nach Kenntnis der Pflichtteilsverletzung erhoben werden (Art. 533 ZGB), spätestens aber zehn Jahre nach dem Todesfall.
Wer eine Herabsetzungsklage erwägt, sollte rechtliche Beratung in Anspruch nehmen — das Verfahren ist komplex und die Beweislast liegt beim Kläger.
Schenkungen und Pflichtteil: Was zählt dazu?
Der Pflichtteil schützt nicht nur vor Benachteiligung durch das Testament — auch lebzeitige Schenkungen können angefochten werden, wenn sie die Pflichtteile verletzen. Konkret gilt:
- Schenkungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tod (Art. 527 ZGB) können bei der Berechnung des Pflichtteils hinzugerechnet werden.
- Erbvorbezüge (Ausgleichungspflichtige Zuwendungen) werden sowieso berücksichtigt.
- Lebensversicherungsleistungen, die direkt an Begünstigte fliessen (nicht in die Erbmasse), sind grundsätzlich nicht pflichtteilsrelevant — können aber unter Umständen als Pflichtteilsbeeinträchtigung gewertet werden.
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Die Erbrechtsrevision 2023 hat die freie Quote erhöht. Wer diese Freiheit sinnvoll nutzen will — für den Lebenspartner, eine bevorzugte Stiftung oder ein ungleich behandeltes Kind — braucht ein Testament. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, und die freie Quote bleibt ungenutzt.
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