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Erbschaftssteuer Kanton Zürich und Bern: Was Erben wissen müssen

In der Schweiz gibt es keine Bundes-Erbschaftssteuer — jeder Kanton regelt diese Abgabe eigenständig. Das bedeutet: Wer in Zürich erbt, zahlt unter Umständen ganz andere Beträge als jemand in Bern. Und wer die kantonalen Regeln nicht kennt, landet schnell vor einer unerwarteten Steuerrechnung.

Die Grundregel: Direktnachkommen sind fast überall steuerbefreit

Sowohl im Kanton Zürich als auch im Kanton Bern gilt der Grundsatz: Ehegatte, eingetragener Partner und direkte Nachkommen (Kinder, Enkelkinder) zahlen keine Erbschaftssteuer. Das ist in beiden Kantonen gesetzlich verankert und bedeutet, dass die überwiegende Mehrheit der Erbfälle — nämlich alle, bei denen das Vermögen innerhalb der engsten Familie bleibt — vollständig steuerfrei ist.

Diese Befreiung gilt unabhängig davon, wie hoch der Nachlass ist. Ob Sie CHF 50'000 oder CHF 2 Millionen erben — als Kind oder Ehegatte des Erblassers schulden Sie dem Kanton Zürich oder dem Kanton Bern keinen Franken Erbschaftssteuer.

Wer zahlt dann? Die Steuer fällt an, wenn Vermögen an Personen ausserhalb dieser privilegierten Kreise fliesst: Geschwister, Nichten und Neffen, Konkubinatspartner, entfernte Verwandte oder gar nicht verwandte Personen. Hier beginnen die kantonalen Unterschiede zu wirken.

Erbschaftssteuer Kanton Zürich: Die wichtigsten Eckwerte

Der Kanton Zürich erhebt die Erbschaftssteuer auf kantonaler Ebene — zusätzlich dazu können Gemeinden eigene Zuschläge erheben, was die effektive Belastung weiter erhöht.

Steuerpflichtige Personenkreise im Kanton Zürich:

  • Geschwister des Erblassers
  • Nichten und Neffen
  • Eltern (sofern nicht direkte Linie des Erblassers)
  • Personen ohne Verwandtschaft — inklusive langjährige Konkubinatspartner

Der Steuersatz im Kanton Zürich steigt progressiv mit der Erbschaftshöhe und wird zudem durch den Verwandtschaftsgrad multipliziert. Je weiter entfernt die Verwandtschaft, desto höher der Multiplikator. Für Personen ohne jegliche Verwandtschaft können die effektiven Steuersätze auf erhebliche Beträge klettern.

Wichtig für Konkubinatspaare in Zürich: Das Schweizer Erbrecht kennt kein gesetzliches Erbrecht für unverheiratete Partner. Wer seinen Lebenspartner über ein Testament oder einen Erbvertrag begünstigt, muss davon ausgehen, dass dieser Betrag im Kanton Zürich voll besteuert wird — oft zu den höchsten verfügbaren Sätzen. Dieses Problem lässt sich nicht vollständig vermeiden, aber durch eine vorausschauende Nachlassplanung (Schenkungen zu Lebzeiten, Nutzungsrechte, Erbvertrag) zumindest mildern.

Gemeindezuschläge: Die Stadt Zürich und andere Gemeinden im Kanton können auf die kantonale Steuer Zuschläge erheben, was die Gesamtbelastung erhöht. Informieren Sie sich frühzeitig beim Steueramt Ihrer Gemeinschaft.

Erbschaftssteuer Kanton Bern: Ähnliche Struktur, eigene Besonderheiten

Auch der Kanton Bern befreit Ehegatten, eingetragene Partner und direkte Nachkommen vollständig von der Erbschaftssteuer. Die Struktur ähnelt Zürich, aber die konkreten Sätze und Freibeträge sind eigenständig geregelt.

Im Kanton Bern besonders relevant:

  • Eltern des Erblassers geniessen im Kanton Bern einen gewissen Steuervorteil gegenüber weiter entfernten Verwandten.
  • Für entfernte Verwandte und Nicht-Verwandte gelten progressive Tarife, die deutlich über den Beträgen für nahe Angehörige liegen.
  • Lebenspartner im Konkubinat stehen steuerlich Fremden gleich — ohne gegenseitiges Testament oder Erbvertrag gehen sie leer aus, und falls sie erblich bedacht werden, fällt volle Steuer an.

Seit 1. Januar 2023 hat die revidierte Schweizer Erbrechtsreform dem Erblasser mehr Freiheit eingeräumt: Der Pflichtteil der Kinder wurde von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs gesenkt, und der Eltern-Pflichtteil wurde vollständig abgeschafft. Das bedeutet, dass Erblasser in Zürich und Bern nun mehr Spielraum haben, Personen ausserhalb der engsten Familie zu begünstigen — auch wenn dies steuerliche Konsequenzen hat.

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Was ist nach dem Erbfall konkret zu tun?

Nach einem Todesfall meldet das Zivilstandsamt den Sterbefall automatisch an die zuständigen Steuerbehörden. Im Kanton Zürich informiert das Bezirksgericht das Steueramt, sobald die Testamentseröffnung erfolgt ist. Im Kanton Bern geschieht dies durch das Erbschaftsamt oder den Notar.

Die Steuerbehörde erstellt dann ein Steuerinventar per Todestag. Dieses Inventar erfasst sämtliche Aktiven und Passiven des Erblassers am Sterbedatum. Die Erben erhalten die Möglichkeit, das Inventar zu prüfen und allfällige Einwände zu erheben.

Fristen, die Sie nicht verpassen dürfen:

  • Die Steuererklärung für den Erblasser muss durch die Erben für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Todesdatum des laufenden Jahres eingereicht werden — eine sogenannte Unterjahreserklärung.
  • Die Erbschaftssteuerveranlagung erfolgt nach Abschluss des Nachlassverfahrens — also frühestens nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist und Ausstellung der Erbbescheinigung.

Wo liegt der Unterschied zu anderen Kantonen?

Der Kanton Waadt hat per 1. Januar 2025 einen Freibetrag von CHF 1 Million pro Erbteil in direkter Linie eingeführt. Zürich und Bern kennen keine entsprechende Grosszügigkeit gegenüber ferneren Erben. Wer weiss, dass er keine direkte Verwandtschaft ist und trotzdem einen erheblichen Betrag erben wird, sollte sich frühzeitig bei einem Steuerberater über Optimierungsmöglichkeiten informieren.

Der Kanton Basel-Stadt bietet für die Bestattung selbst die umfassendsten kostenlosen kommunalen Leistungen — die Erbschaftssteuerregeln sind aber ebenfalls kantonal eigenständig.

Konkubinat, Patchwork und testamentarische Zuwendungen: Der Sonderfall

Gerade in Patchwork-Familien und langjährigen Lebensgemeinschaften entsteht eine Schieflage: Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht, und unverheiratete Partner werden steuerlich wie Fremde behandelt. Wer eine solche Person begünstigen will, muss:

  1. Ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen (beim Notar oder handschriftlich).
  2. Die steuerliche Mehrbelastung einkalkulieren.
  3. Alternativ Schenkungen zu Lebzeiten prüfen — auch diese können allerdings der Schenkungssteuer unterliegen.

Die Erbrechtsreform 2023 hat die freie Quote auf mindestens 50 % des Nachlasses erhöht, was mehr Spielraum für derartige Zuwendungen schafft. Aber die Steuer darauf bleibt bestehen.

Der vollständige Ratgeber für das Bestattungs- und Erbrecht in der Schweiz erklärt, welche Dokumente für die Steuerveranlagung nötig sind, wie das Steuerinventar funktioniert und wie Sie die Nachlassabwicklung in Zürich oder Bern Schritt für Schritt durchführen: Ratgeber Bestattung und Bestattungsrecht in der Schweiz

Fazit: Steuerfrei oder steuerpflichtig — das hängt vom Verwandtschaftsgrad ab

In Zürich wie in Bern zahlen Ehegatte und Kinder keine Erbschaftssteuer. Wer aber ausserhalb dieser engen Verwandtschaft erbt — als Geschwister, Nichte, Konkubinatspartner oder Freund — muss je nach Betrag und Kanton mit erheblichen Steuerabgaben rechnen. Eine frühzeitige Nachlassplanung durch den Erblasser ist der einzige wirksame Schutz dagegen.

Wenn Sie gerade einen Todesfall bewältigen oder vorsorglich planen: Die kantonalen Steuerbehörden stehen für Auskünfte zur Verfügung, und ein Steuerberater mit Fokus auf Erbrecht lohnt sich bei grösseren Nachlässen fast immer.

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