Erbschaft ausschlagen Schweiz: Frist, Verfahren und häufige Fehler
Wer in der Schweiz eine Erbschaft antritt, übernimmt damit automatisch alle Schulden des Verstorbenen — unbeschränkt und solidarisch mit dem eigenen Privatvermögen. Bei einem überschuldeten Nachlass kann das existenzbedrohend sein. Die Lösung heisst Erbausschlagung — aber das Verfahren ist strikt, die Frist kurz, und schon ein einziger falscher Schritt kann das Ausschlagungsrecht für immer verwirken.
Warum ausschlagen?
Nach Art. 560 ZGB gehen mit dem Tod sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers automatisch auf die Erben über. Das umfasst auch Schulden: Hypotheken, Kreditkartenschulden, Steuernachforderungen, offene Arztrechungen, laufende Mietverbindlichkeiten. Wer die Erbschaft annimmt, haftet für all das — auch wenn das eigene Erbguthaben den Schulden nicht reicht.
Die Ausschlagung verhindert diese Haftung. Der Erbe, der ausschlägt, gilt rückwirkend als hätte er den Erbfall nicht erlebt.
Die 3-Monatsfrist — unerbittlich
Die Frist zur Erbausschlagung beträgt gemäss Art. 567 ZGB genau drei Monate. Sie beginnt:
- Für gesetzliche Erben: Ab Kenntnis des Todesfalls
- Für eingesetzte Erben (im Testament benannt): Ab Zustellung des Eröffnungsurteils durch die Nachlassbehörde
Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, wird aber nur in absoluten Ausnahmefällen gewährt — bei nachgewiesenen, unverschuldeten Hindernissen (z.B. eigener schwerer Krankenhausaufenthalt). «Ich habe die Bankkonten noch nicht eingesehen» oder «Ich wusste nicht, wie viele Schulden er hatte» sind keine anerkannten Hinderungsgründe.
Wer nach drei Monaten keine Erklärung abgegeben hat, gilt als Erbe — mit unbeschränkter Haftung.
Das öffentliche Inventar: Wenn Sie Zeit brauchen
Sind die Schulden des Erblassers unklar, gibt es einen Mittelweg: das öffentliche Inventar (Art. 580 ZGB). Dieses muss innerhalb von einem Monat nach Kenntnis des Todesfalls beantragt werden — nicht drei Monate, ein Monat.
Das öffentliche Inventar unterbricht die Ausschlagungsfrist und gibt Erben Zeit, die Schulden des Erblassers vollständig zu ermitteln. Es wird vom Notar oder der Nachlassbehörde durchgeführt und kostet in der Regel CHF 4'000 Kostenvorschuss sowie Gerichtsgebühren von kantonal CHF 400 bis CHF 7'000.
Nach Abschluss des Inventars können die Erben entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen, ausschlagen oder — als dritte Option — nur zu den Aktiven-Werten haften (bedingte Annahme).
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Wie schlägt man aus? Das Verfahren
Die Ausschlagung muss beim zuständigen Gericht oder der Nachlassbehörde des letzten Wohnsitzes des Erblassers erklärt werden:
Zuständige Stellen je nach Kanton:
- Kanton Zürich: Bezirksgericht (Einzelrichter im summarischen Verfahren)
- Kanton Bern: Regierungsstatthalteramt
- Kanton Basel-Stadt: Erbschaftsamt
- Kanton Thurgau: Amtsnotariat
Die Erklärung muss innerhalb der Dreimonatsfrist eingehen. Per Post ist möglich — Einschreiben empfehlenswert. Eine mündliche Erklärung vor dem Schalter ist in den meisten Kantonen ebenfalls möglich und wird protokolliert.
Kosten: Im Kanton Zürich betragen die Kosten ca. CHF 150 pro Person; andere Kantone haben ähnliche oder leicht abweichende Gebührenordnungen. Sie erhalten nach der Ausschlagung eine schriftliche Bestätigung (Ausschlagungsprotokoll).
Minderjährige: Für minderjährige Kinder erklärt ein Elternteil die Ausschlagung — oft reicht eine gemeinsame Erklärung. Bei Interessenkonflikten zwischen Elternteil und Kind muss die KESB einen Beistand ernennen.
Die grösste Falle: Die stille Erbeannahme
Das Schweizer Recht kennt das Konzept der konkludenten Annahme: Wer sich in die Nachlassangelegenheiten «einmischt», gilt als Erbe — auch ohne formelle Annahmeerklärung. Einmischung im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB bedeutet:
Das verwirkt das Ausschlagungsrecht:
- Bezahlen einer Rechnung des Verstorbenen von seinem Konto
- Beheben von Bargeld aus dem Konto des Erblassers
- Einlösen eines Schecks
- Mitnehmen von Gegenständen aus der Wohnung (auch vermeintlich wertloser)
- Weiterführen eines Geschäftsbetriebs des Verstorbenen
- Abschluss von Geschäften im Namen des Erblassers
Das ist erlaubt:
- Bestattungskosten von eigenem Geld bezahlen
- Wohnung besichtigen
- Wohnung kündigen und räumen — sofern dabei lückenlos protokolliert wird (Fotos, Inventar, Zeuge)
- Todesurkunde beantragen
- Bankauskünfte einholen mit «Bescheinigung für Auskunft» vom Gericht
Die Unterscheidung ist im Einzelfall fein. Wer unsicher ist, holt beim Gericht zuerst eine «Bescheinigung für Auskunft» (Art. 556 i.V.m. Art. 560 ZGB) ein. Mit diesem Dokument kann man Bankkonten einsehen, ohne die Erbschaft damit anzunehmen.
Irrtum: Kinder ausschlagen, damit alles beim Ehegatten bleibt
Dieser Irrtum ist weit verbreitet und hat verheerende Folgen: Wenn alle Kinder ausschlagen, erbt nicht automatisch der überlebende Ehegatte alles. Stattdessen «stirbt» die erste Parentel rechtlich aus — und an Stelle der Kinder treten die Eltern und Geschwister des Erblassers (zweite Parentel) neben dem Ehegatten.
Die korrekte Lösung: Wenn das Vermögen vollständig beim Ehegatten verbleiben soll, dürfen die Kinder nicht ausschlagen. Stattdessen erkläre jedes Kind einen internen privaten Erbverzicht direkt gegenüber dem überlebenden Elternteil — formlos, schriftlich. Dieses Dokument hat keine amtliche Wirkung, aber es verpflichtet die Kinder moralisch und kann Basis für eine spätere Vereinbarung sein.
Rechtlich sauber ist auch folgendes: Kinder nehmen die Erbschaft an und schliessen mit dem Ehegatten einen Erbteilungsvertrag, der ihre Anteile an den Ehegatten überträgt.
Im Ratgeber Erbrecht und Nachlassregelung in der Schweiz finden Sie Musterformulare für die Ausschlagungserklärung, die Bescheinigung für Auskunft und den Erbteilungsvertrag — sowie vollständige Angaben zu den kantonalen Zuständigkeiten und Fristen.
Was passiert nach der Ausschlagung?
Schlagen alle Erben der ersten Parentel aus, tritt die zweite Parentel ein — und hat wiederum drei Monate Zeit, auszuschlagen. Schlagen auch diese aus, tritt die dritte Parentel an. Schlagen alle Erben aus — oder gibt es keine Verwandten mehr — fällt der Nachlass in die amtliche Nachlassliquidation (Art. 573 ZGB): Der Nachlass wird vom Staat verwaltet und liquidiert. Die Gläubiger werden bezahlt, ein allfälliger Überschuss wird an die ursprünglich ausschlagenden Erben ausgezahlt, sofern er innert zehn Jahren beansprucht wird.
Die Erbausschlagung ist eine ernste Entscheidung — aber manchmal die einzig sinnvolle. Wer frühzeitig reagiert und die Fristen kennt, hat die Kontrolle.
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