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Erbschaftsteuer Freibeträge: Berechnung, Steuerklassen und Steuererklärung

Nach einem Todesfall fragt fast jede Familie als Erstes: Wie viel Erbschaftsteuer müssen wir zahlen? Die gute Nachricht: Bei den meisten Familienerbschaften in Deutschland bleibt durch die gesetzlichen Freibeträge tatsächlich keine Steuerlast übrig — vorausgesetzt, man kennt die Zahlen und meldet rechtzeitig beim Finanzamt.

Die Freibeträge auf einen Blick (§ 16 ErbStG)

Das Erbschaftsteuergesetz räumt nahen Angehörigen hohe Freibeträge ein, die pro Erbfall und je Erwerber gelten:

Personenkreis Freibetrag
Ehepartner / eingetragener Lebenspartner 500.000 €
Kinder (und Stiefkinder) 400.000 € je Kind
Enkel (wenn Elternteil verstorben) 400.000 €
Enkel (wenn Elternteil noch lebt) 200.000 €
Eltern und Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen) 100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen 20.000 €
Nicht verwandte Personen 20.000 €

Zusätzlich gilt für den überlebenden Ehepartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG von bis zu 256.000 € — dieser wird allerdings um etwaige Rentenansprüche des Überlebenden gemindert. Für Kinder steht je nach Alter ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 52.000 € zu.

Freibeträge werden nicht einmalig, sondern alle zehn Jahre gewährt. Wer innerhalb von zehn Jahren mehrfach von derselben Person erbt oder Schenkungen erhält, addiert die Erwerbe.

Erbschaftsteuer berechnen: Steuersätze nach Steuerklasse

Überschreitet der Erwerb den persönlichen Freibetrag, unterliegt nur der übersteigende Betrag der Steuer. Die Steuersätze richten sich nach Steuerklasse und Nachlasshöhe:

Steuerklasse I (Ehepartner, Kinder, Enkel):

Steuerpflichtiger Erwerb Steuersatz
bis 75.000 € 7 %
bis 300.000 € 11 %
bis 600.000 € 15 %
bis 6.000.000 € 19 %
über 6.000.000 € 23 % bis 30 %

Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern): 15 % bis 43 %, deutlich höhere Steuerlast ab demselben Betrag.

Steuerklasse III (Nicht verwandte Erben): 30 % bis 50 % — die Steuerlast kann sich hier erheblich summieren.

Rechenbeispiel: Ein Kind erbt ein Haus im Wert von 550.000 €. Freibetrag 400.000 €, steuerpflichtiger Erwerb 150.000 €, Steuersatz 11 % → Erbschaftsteuer 16.500 €. Hätte das Kind eine Geschwisterpartei in Steuerklasse II, würde dieselbe Summe mit 25 % besteuert: 37.500 €.

Die Erbschaftsteuererklärung: Welche Formulare brauche ich?

Das Finanzamt fordert nach Kenntnis vom Erbfall — meist ausgelöst durch die Meldepflicht der Banken nach § 33 ErbStG — die Erben zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf. Unabhängig davon sind Erben verpflichtet, jeden steuerpflichtigen Erwerb innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis selbst beim Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG).

Die wesentlichen Formulare:

  • Mantelbogen (Anzeige eines Erwerbs von Todes wegen): Grundangaben zu Erblasser, Erben, Rechtsverhältnis
  • Anlage Erwerber: Je Erwerber auszufüllen, enthält persönliche Freibetragsangaben, frühere Schenkungen der letzten zehn Jahre, Versorgungsbezüge
  • Anlage Grundvermögen: Für Immobilien, die nach dem Bewertungsgesetz (Bedarfswertverfahren) bewertet werden müssen

Die Formulare sind auf den Seiten des zuständigen Finanzamts des letzten Wohnsitzes des Erblassers abrufbar. Wer die Angaben in der Anlage Erwerber nicht vollständig macht — etwa vergisst, Schenkungen aus den letzten zehn Jahren zu melden — riskiert den Vorwurf der Steuerhinterziehung.

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Erbschaftsteuer für Ehepartner: Was viele nicht wissen

Für den überlebenden Ehepartner greift in der Regel weder Steuerklasse II noch III, sondern Steuerklasse I mit dem höchsten Freibetrag von 500.000 €. In den allermeisten Fällen bleibt die Erbschaft des Ehepartners steuerfrei.

Problematisch wird es bei großen Immobilienvermögen, die deutlich über 500.000 € liegen, oder bei Unternehmensbeteiligungen. Hier ist eine frühzeitige Planung — etwa durch notarielle Gestaltung von Erbverträgen mit Vermächtnissen — sinnvoll, um Steuern zu vermeiden.

Ein häufig übersehenes Risiko besteht beim Berliner Testament: Setzen sich Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und die Kinder erst beim Tod des Letztversterbenden, werden die Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall nicht ausgenutzt. Beim zweiten Erbfall erben die Kinder das kumulierte Vermögen beider Eltern, aber nur mit einmaligem Freibetrag von je 400.000 € — eine erhebliche Steuerlast kann die Folge sein.

Wann fällt keine Erbschaftsteuer an?

Selbstgenutzte Immobilien können unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei vererbt werden: Der überlebende Ehepartner erbt das Familienheim steuerfrei, wenn er die Immobilie zehn Jahre lang selbst bewohnt. Für Kinder gilt diese Steuerbefreiung nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern.

Außerdem: Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften können unter strengen Bedingungen (Behaltensfristen, Lohnsummenregeln) vollständig oder zu 85 % von der Erbschaftsteuer befreit sein.

Was tun, wenn das Finanzamt sich meldet?

Das Finanzamt setzt nach Abgabe der Erklärung einen Erbschaftsteuerbescheid. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Bei Immobilien ist der sogenannte Bedarfswert nach dem Bewertungsgesetz oft niedriger als der tatsächliche Marktwert — ein eigenes Gutachten kann den Steuerwert reduzieren.

Steuern müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids gezahlt werden. Bei Immobilien, die nicht verkauft werden sollen, kann eine Stundung beantragt werden.


Die vollständige Aufstellung der Freibeträge, Steuersätze und Berechnungsschemata — inklusive Musterberechnungen für typische Familienkonstellationen und dem konkreten Ausfüllen der Anlage Erwerber — finden Sie im Ratgeber Nachlassabwicklung in Deutschland.

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