Erbschaftsteuer Freibeträge: Was Erben 2026 wissen müssen
Erbschaftsteuer Freibeträge: Was Erben 2026 wissen müssen
Das Finanzamt meldet sich meist ungebeten – oft dann, wenn die Trauer noch frisch ist. Wer geerbt hat, steht plötzlich vor einer Steuererklärung, die Vermögenswerte in Zahlen zerlegt und eine Frist von drei Monaten setzt. Dabei lassen sich mit dem richtigen Wissen über Freibeträge und Steuerklassen erhebliche Summen legal sparen. Dieser Artikel erklärt, wie die Erbschaftsteuer in Deutschland funktioniert, welche Freibeträge 2026 gelten und wo die häufigsten Fallen lauern.
Wie die Erbschaftsteuer in Deutschland aufgebaut ist
Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) teilt Erben in drei Steuerklassen ein. Diese Klassen richten sich ausschließlich nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Verstorbenen – nicht nach dem geerbten Betrag.
Steuerklasse I umfasst die engsten Angehörigen: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie deren Abkömmlinge (Enkelkinder), außerdem die Eltern des Erblassers (nur beim Erbfall, nicht bei Schenkungen).
Steuerklasse II gilt für Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie geschiedene Ehepartner.
Steuerklasse III trifft alle übrigen Erben – also nicht verwandte Personen, Freunde oder Lebenspartner ohne eingetragene Partnerschaft.
Die Steuersätze steigen mit dem steuerpflichtigen Erwerb – also dem Betrag, der nach Abzug des Freibetrags verbleibt. In Steuerklasse I reichen die Sätze von 7 % (bis 75.000 Euro) bis 30 % (über 26 Millionen Euro). In Steuerklasse III sind es 30 % bis 50 %.
Aktuelle Freibeträge 2026: Die entscheidenden Tabellen
Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG
| Verhältnis zum Erblasser | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|
| Ehepartner / eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro |
| Kinder und Stiefkinder | 400.000 Euro je Kind |
| Enkelkinder (wenn Elternteil bereits verstorben) | 400.000 Euro |
| Enkelkinder (wenn Elternteil noch lebt) | 200.000 Euro |
| Eltern und Großeltern | 100.000 Euro |
| Geschwister, Nichten, Neffen | 20.000 Euro |
| Alle übrigen Erben (Steuerklasse III) | 20.000 Euro |
Wichtig: Diese Freibeträge gelten pro Person und können alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden. Wer also beizeiten plant, kann Schenkungen zu Lebzeiten strategisch einsetzen.
Besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG
Ehepartner erhalten zusätzlich zum persönlichen Freibetrag einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, sofern ihnen kein steuerfreier Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente zusteht. Dieser Betrag wird um den Kapitalwert bestehender Rentenansprüche gekürzt.
Für Kinder gilt ein altersabhängiger Versorgungsfreibetrag:
| Alter des Kindes | Versorgungsfreibetrag |
|---|---|
| Bis 5 Jahre | 52.000 Euro |
| 6 bis 10 Jahre | 41.000 Euro |
| 11 bis 15 Jahre | 30.700 Euro |
| 16 bis 20 Jahre | 20.500 Euro |
| 21 bis 27 Jahre | 10.300 Euro |
Wann fällt tatsächlich Erbschaftsteuer an?
Ein konkretes Beispiel: Eine Witwe erbt nach dem Tod ihres Mannes Immobilien, Konten und Wertpapiere im Gesamtwert von 900.000 Euro. Der persönliche Freibetrag beträgt 500.000 Euro, der Versorgungsfreibetrag (nach Anrechnung der Witwenrente) angenommen 100.000 Euro. Steuerpflichtig sind dann 300.000 Euro. Der Steuersatz in Steuerklasse I beträgt für diesen Betrag 11 %. Die Erbschaftsteuer: 33.000 Euro.
Hätten die Eheleute zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens auf die gemeinsamen Kinder übertragen – jedes Kind hat einen Freibetrag von 400.000 Euro, der alle zehn Jahre neu nutzbar ist –, wäre diese Steuer erheblich geringer ausgefallen oder ganz entfallen.
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Die Erbschaftsteuerfalle beim Berliner Testament
Das Berliner Testament ist die beliebteste Testamentsform unter deutschen Ehepaaren: Die Partner setzen sich gegenseitig zum Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod des Letztverstorbenen. Diese Konstruktion ist emotional verständlich – sie sichert den überlebenden Partner ab. Steuerlich ist sie jedoch oft kontraproduktiv.
Das Problem: Beim ersten Todesfall fließt das gesamte Vermögen an den überlebenden Ehepartner. Die Freibeträge der Kinder – 400.000 Euro je Kind – bleiben ungenutzt. Wenn der zweite Elternteil stirbt und das nun kumulierte Vermögen beider Partner an die Kinder übergeht, steht nur noch ein Freibetrag pro Kind zur Verfügung, obwohl das Vermögen zwei Generationen entstammt. Das Finanzamt kassiert.
Eine steuerliche Lösung besteht darin, im Testament Vermächtnisse für die Kinder bereits beim ersten Todesfall einzubauen – damit werden Freibeträge aktiv genutzt, ohne den überlebenden Partner zu entblößen. Hinzu kommt: Nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners ist das Berliner Testament für den Überlebenden bindend. Er kann die Schlusserbeneinsetzung der Kinder nicht mehr einseitig ändern, sofern das Testament keinen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt enthält.
Wenn Sie wissen möchten, wie sich Ihre konkrete Situation steuerlich auswirkt und wie die Nachlassabwicklung Schritt für Schritt abläuft, finden Sie im Ratgeber Nachlassabwicklung in Deutschland alle relevanten Berechnungsformeln, Fristen und Formulare.
Die Erbschaftsteuererklärung: Fristen und Formular
Gemäß § 30 ErbStG muss jeder Erbfall dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach dem Tod angezeigt werden. Das Finanzamt fordert dann zur Abgabe der eigentlichen Erbschaftsteuererklärung auf – diese Frist beträgt mindestens ein Monat ab Zugang der Aufforderung.
Die Erklärung besteht aus zwei zentralen Formularen:
- Mantelbogen "Anzeige eines Erwerbs von Todes wegen": Hier werden die allgemeinen Angaben zum Erblasser und zum Erwerb gemacht.
- Anlage Erwerber: Hier erklärt jeder einzelne Erbe seinen spezifischen Erwerb, die geltend gemachten Freibeträge und Schulden.
Für Immobilien gilt Besonderes: Das Finanzamt bewertet Grundstücke nach dem Bedarfsbewertungsverfahren – einem Verfahren, das den Verkehrswert annähert, aber eigene Regelungen kennt. Wer den Wertansatz des Finanzamts für zu hoch hält, kann mit einem qualifizierten Gutachten widersprechen.
Steuerfreie Erbfälle: Wann keine Erklärung nötig ist
Nicht jeder Erbfall zieht eine Steuerpflicht nach sich. Liegt der Gesamtnachlass unterhalb des persönlichen Freibetrags des Erben, entsteht keine Steuer. Allerdings muss der Erwerb trotzdem gemeldet werden – die Meldepflicht nach § 30 ErbStG gilt unabhängig davon, ob tatsächlich Steuer anfällt.
Banken melden Kontobestände nach § 33 ErbStG automatisch an das Finanzamt. Es hilft also nichts, Banksalden zu verschweigen – das Finanzamt erfährt ohnehin davon.
Besondere Steuerbefreiungen
Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG
Das selbst genutzte Familienheim ist unter engen Voraussetzungen vollständig von der Erbschaftsteuer befreit:
- Der überlebende Ehepartner erbt das Familienheim und zieht unverzüglich ein (oder wohnt bereits dort) – vollständige Steuerbefreiung ohne Größenbeschränkung.
- Kinder erben das Familienheim – steuerfreie Erbschaft bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern, wenn das Kind die Immobilie mindestens zehn Jahre selbst bewohnt.
Wer innerhalb dieser zehn Jahre auszieht oder das Haus verkauft, verliert die Steuerbefreiung rückwirkend.
Betriebsvermögen
Betriebsvermögen (Einzelunternehmen, GmbH-Anteile) kann unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 % oder sogar vollständig von der Erbschaftsteuer befreit werden, wenn das Unternehmen fortgeführt wird. Diese Regelungen sind komplex und sollten mit einem Steuerberater besprochen werden.
Was Erben jetzt tun sollten
Die wichtigsten Schritte nach einem Todesfall im Überblick:
- Dreimonatsfrist für die Anzeige einhalten: Das Finanzamt muss innerhalb von drei Monaten über den Erbfall informiert werden.
- Alle Vermögenswerte erfassen: Konten, Immobilien, Depots, Lebensversicherungen, Schmuck, Fahrzeuge – alles fließt in den Nachlasswert ein.
- Schulden des Erblassers abziehen: Darlehen, Steuerschulden und Pflichtteilsansprüche Dritter mindern den steuerpflichtigen Erwerb.
- Bestattungskosten ansetzen: Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG können Bestattungskosten pauschal mit 10.300 Euro abgezogen werden, ohne Einzelnachweis.
- Freibeträge vollständig ausschöpfen: Prüfen Sie, ob alle persönlichen Freibeträge und Versorgungsfreibeträge geltend gemacht wurden.
Eine sorgfältige Bestandsaufnahme zahlt sich aus. Bereits ein übersehener Freibetrag oder ein nicht angesetzter Schuldenposten kann die Steuerlast unnötig erhöhen – oder eine falsch berechnete Erklärung zu Nachforderungen führen.
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