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Anlage Erwerber Erbschaftsteuer: So füllen Sie das Formular richtig aus

Nach einem Todesfall versendet das Finanzamt früher oder später ein Schreiben: Es fordert zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf. Kern dieser Erklärung ist die „Anlage Erwerber" — ein Formular, das jeder einzelne Erbe gesondert ausfüllen muss. Wer weiß, was darin steht und wie die Freibeträge funktionieren, spart in manchen Fällen erhebliche Steuern.

Warum das Finanzamt bereits Bescheid weiß

Banken und Sparkassen sind nach § 33 ErbStG gesetzlich verpflichtet, dem Erbschaftsteuerfinanzamt innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod eines Kunden eine Meldung über Kontostände, Depots und Schließfächer zu erstatten. Das Finanzamt wartet also nicht darauf, dass Erben sich melden — es erhält die Information automatisch.

Parallel informiert das Nachlassgericht das Finanzamt nach der Testamentseröffnung. Das Finanzamt weiß damit in aller Regel von Existenz und Größe des Nachlasses, bevor die Erben ihre erste Kontaktaufnahme beabsichtigen.

Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG: Drei-Monats-Frist

Erben sind verpflichtet, jeden steuerpflichtigen Erwerb innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt des Erblassers.

Ausgenommen sind Erwerbe, die offensichtlich unter dem persönlichen Freibetrag liegen und kein Grundvermögen, Betriebsvermögen oder nicht notierte Kapitalgesellschaftsanteile enthalten. In der Praxis sollte man den Erwerb aber immer anzeigen — das Unterbleiben einer Anzeige bei einem tatsächlich steuerpflichtigen Erwerb kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.

Mantelbogen und Anlage Erwerber: Die zwei Teile der Erbschaftsteuererklärung

Die Erbschaftsteuererklärung besteht aus mehreren Teilen:

Mantelbogen (vollständiger Name: „Mantelbogen zur Anzeige eines Erwerbs von Todes wegen"): Enthält allgemeine Angaben zum Erblasser, Todestag, letztem Wohnsitz und zur Art des Erwerbs (Testament, gesetzliche Erbfolge, Erbvertrag).

Anlage Erwerber: Jeder Erbe füllt eine eigene Anlage aus. Sie enthält:

  • Persönliche Angaben des Erben und Steueridentifikationsnummer
  • Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser (bestimmt die Steuerklasse)
  • Art und Wert des erworbenen Vermögens
  • Nachlassverbindlichkeiten, die vom Erwerb abgezogen werden können
  • Angaben zu früheren Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren

Bei Nachlassen mit Immobilien oder Unternehmensvermögen kommen weitere Anlagen hinzu.

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Die Freibeträge: Wann fällt keine Erbschaftsteuer an?

Erbe Persönlicher Freibetrag
Ehepartner / eingetragener Lebenspartner 500.000 Euro
Kinder (und Kinder vorverstorbener Kinder) 400.000 Euro
Enkel 200.000 Euro
Eltern (beim Erwerb von Todes wegen) 100.000 Euro
Geschwister, Nichten, Neffen, nicht Verwandte 20.000 Euro

Zusätzlich gibt es den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG: Ehepartner erhalten bis zu 256.000 Euro, Kinder je nach Alter zwischen 10.300 und 52.000 Euro steuerfrei — sofern keine oder nur geringe Hinterbliebenenrenten vorhanden sind.

Erst der Betrag über dem Freibetrag wird besteuert. Für Erben der Steuerklasse I (direkte Verwandte) liegt der Steuersatz zwischen 7 und 30 Prozent, abhängig vom Erwerbswert.

Was in der Anlage Erwerber abgezogen werden kann

Vom steuerpflichtigen Erwerb können Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden:

  • Schulden des Erblassers (Kredite, offene Rechnungen, Steuerrückstände)
  • Bestattungskosten: pauschal 10.300 Euro (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) oder tatsächlich nachgewiesene höhere Kosten
  • Kosten der Erbschaftsabwicklung (Erbschein, Notargebühren, Steuerberater)
  • Vermächtnisse und Pflichtteilsschulden, die aus dem Nachlass zu leisten sind

Die vollständige und korrekte Erfassung dieser Positionen kann die Steuerlast erheblich senken.

Was nach der Anzeige passiert

Das Finanzamt prüft die Anzeige. Bei kleinen Nachlässen, die klar unter dem Freibetrag liegen, verlangt es oft keine vollständige Erklärung. Bei größeren Vermögen oder wenn Grundbesitz vorhanden ist, fordert das Finanzamt stets eine vollständige Erbschaftsteuererklärung an.

Auf Antrag kann die Abgabefrist verlängert werden — das Finanzamt akzeptiert formlose Fristverlängerungsanträge, wenn begründet wird, dass Unterlagen (etwa Wertgutachten oder der Erbschein) noch ausstehen.

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