Erbausschlagung: Formular, Kosten und die 6-Wochen-Frist
Erbausschlagung: Formular, Kosten und die 6-Wochen-Frist
Ist der Nachlass überschuldet, haften die Erben mit ihrem gesamten Privatvermögen — es sei denn, sie schlagen das Erbe rechtzeitig aus. Die Frist dafür beträgt exakt sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Berufung (§ 1944 BGB). Wer diese Frist verpasst, hat das Erbe unwiderruflich angenommen.
Die 6-Wochen-Frist
Die Frist beginnt, sobald der Erbe sichere Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erlangt. Bei gesetzlichen Erben: Kenntnis vom Tod. Bei testamentarischen Erben: Kenntnis von der Testamentseröffnung und dem Inhalt der Verfügung.
Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hält sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).
Verstreicht die Frist durch Untätigkeit, greift die gesetzliche Fiktion: Die Erbschaft gilt als angenommen. Ab diesem Moment haften die Erben unbeschränkt — auch mit ihrem Privatvermögen — für alle Schulden des Erblassers.
Formular und Verfahren
Die Erbausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden — entweder persönlich zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder durch notariell beglaubigte Erklärung. Eine einfache schriftliche Erklärung (Brief, E-Mail) genügt nicht.
Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers. Alternativ kann die Erklärung auch beim Nachlassgericht am Wohnort des Ausschlagenden abgegeben werden — dieses leitet sie dann weiter.
Ein standardisiertes Formular gibt es nicht. Die Erklärung muss enthalten: Name und Geburtsdatum des Erblassers, Sterbedatum, Verwandtschaftsverhältnis und die eindeutige Erklärung, dass die Erbschaft ausgeschlagen wird.
Kosten der Erbausschlagung
Die Gerichtsgebühr beträgt eine 0,5-Gebühr nach dem GNotKG, berechnet auf den Nettonachlasswert. Die Mindestgebühr liegt bei 30 €.
| Nachlasswert | Gebühr |
|---|---|
| 5.000 € | 45 € |
| 50.000 € | 82,50 € |
| 100.000 € | 136,50 € |
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Erbausschlagung für Minderjährige
Schlagen Eltern ein überschuldetes Erbe aus, rücken automatisch ihre minderjährigen Kinder als Erben nach. Die Eltern müssen dann auch für die Kinder ausschlagen. Gute Nachricht: Wenn das Kind nur deshalb erbt, weil der vertretende Elternteil zuvor selbst ausgeschlagen hat, ist keine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich (§ 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Eltern können direkt ausschlagen — innerhalb derselben Sechs-Wochen-Frist.
Was tun, wenn die Frist verpasst wurde?
Wird erst nach Fristablauf entdeckt, dass der Nachlass überschuldet ist, bleiben Notfallmechanismen: Die Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) beschränkt die Haftung auf den Nachlass. Die Nachlassinsolvenz ist vorgeschrieben, wenn die Überschuldung feststeht (§ 1980 BGB). Und die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) greift, wenn der Nachlass nicht einmal die Insolvenzkosten deckt.
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