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Erbausschlagung: Formular, Kosten und Nachlassinsolvenz

Wenn ein Nachlass mehr Schulden als Vermögen enthält, ist die Erbausschlagung oft der einzige Schutz vor persönlicher Haftung. Die Frist ist kurz, das Verfahren formstreng — und wer zu spät handelt, haftet mit dem eigenen Privatvermögen für die Schulden des Verstorbenen.

Die 6-Wochen-Frist: Absolut und gefährlich kurz

Die Frist zur Erbausschlagung beträgt sechs Wochen ab dem Moment, in dem der Erbe sichere Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung erlangt (§ 1944 BGB). Das ist in der Regel das Datum, an dem der Erbe vom Tod des Erblassers und von seiner eigenen Erbenstellung erfährt.

Ausnahme für Auslandsbezüge: Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, oder hält sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland auf, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB).

Verstreicht die Frist ohne Handeln, greift die gesetzliche Annahmefiktion (§ 1943 BGB): Die Erbschaft gilt als angenommen, und der Erbe haftet fortan unbeschränkt für sämtliche Schulden des Erblassers — auch mit dem eigenen Privatvermögen.

Erbausschlagung Formular: So funktioniert das Verfahren

Es gibt kein bundesweit einheitliches amtliches Formular für die Erbausschlagung. Die Ausschlagungserklärung ist jedoch an strenge Formvorschriften gebunden: Sie muss entweder

  • persönlich beim Nachlassgericht abgegeben und zu Protokoll genommen werden, oder
  • als notariell öffentlich beglaubigte Erklärung beim Nachlassgericht eingereicht werden

Eine formlose schriftliche Erklärung per Brief oder E-Mail reicht nicht aus und ist rechtlich unwirksam.

Für Erben im Ausland: Die Erklärung kann bei einer deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat im Ausland notariell beglaubigt werden (Gebühr: in der Regel ca. 60 €). Die beglaubigte Erklärung wird dann fristgerecht per Post an das zuständige Nachlassgericht gesendet.

Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers erklärt werden (§ 343 FamFG).

Erbausschlagung Kosten

Die Kosten richten sich nach dem GNotKG. Für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung fällt eine 0,5-Gebühr an (Anlage 1 KV 21201 GNotKG):

Nachlasswert Kosten der Ausschlagungserklärung
bis 10.000 € 30 € (Mindestgebühr)
50.000 € ca. 82 €
100.000 € ca. 121 €
500.000 € ca. 467 €

Wenn ein Notar für die Beglaubigung hinzugezogen wird (z. B. bei Erben im Ausland), kommen Notargebühren auf derselben Gebührengrundlage hinzu.

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Was passiert, wenn die Frist verpasst wurde?

Wurde die Sechs-Wochen-Frist versäumt, gibt es nur einen sehr engen Ausweg: die Irrtumsanfechtung nach § 1954 BGB. Diese ermöglicht es, die (versäumte oder durch Untätigkeit erfolgte) Annahme anzufechten, wenn ein sogenannter beachtlicher Eigenschaftsirrtum vorlag.

Achtung: Die Rechtsprechung ist hier sehr restriktiv. Ein bloßer Irrtum über den Wert einzelner Nachlassgegenstände reicht nicht. Nur wenn sich der Erbe über die wesentliche Zusammensetzung des Nachlasses geirrt hat — zum Beispiel, wenn er von einer unbekannten Bürgschaft oder einem erheblichen Darlehen keine Kenntnis haben konnte — wird ein beachtlicher Irrtum anerkannt. Die Beweislast liegt beim Erben.

Die Anfechtung muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Irrtums ebenfalls beim Nachlassgericht erklärt werden.

Nachlassverwaltung beantragen: Wenn die Erbschaft bereits angenommen ist

Wer die Erbschaft bereits angenommen hat (oder durch Fristablauf angenommen gilt) und feststellt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen (§ 1975 BGB). Das Gericht bestellt einen Nachlassverwalter, der den Nachlass in Besitz nimmt und die Gläubiger aus dem Nachlass befriedigt.

Durch die Anordnung der Nachlassverwaltung wird die Haftung des Erben auf den Nachlassbestand beschränkt — das eigene Privatvermögen ist damit geschützt.

Nachlassinsolvenz beantragen

Ist der Nachlass nicht nur überschuldet, sondern auch zahlungsunfähig, muss der Erbe unverzüglich ein Nachlassinsolvenzverfahren beim zuständigen Insolvenzgericht beantragen (§ 1980 BGB). Die Pflicht zur Antragstellung ist gesetzlich vorgeschrieben — ein schuldhaftes Verzögern kann zu Schadensersatzpflichten führen.

Auch das Nachlassinsolvenzverfahren beschränkt die Haftung auf den Nachlass. Das persönliche Vermögen des Erben bleibt außen vor.

Sonderfall "Dürftigkeitseinrede" (§ 1990 BGB): Ist der Nachlass so masselos, dass die Verfahrenskosten nicht einmal aus dem Nachlass gedeckt werden können, lehnt das Gericht die Insolvenzeröffnung "mangels Masse" ab. In diesem Fall kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede erheben: Er muss den Gläubigern nur die noch vorhandenen, wertlosen Nachlassgegenstände herausgeben, nicht mehr.

Erbausschlagung bei minderjährigen Kindern

Wenn Eltern für ihre minderjährigen Kinder die Erbausschlagung erklären wollen, ist in den meisten Fällen die vorherige Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (§ 1643 Abs. 2 BGB). Ausnahme: Hat der ausschlagende Elternteil selbst zuvor die Erbschaft ausgeschlagen und rückt das Kind dadurch nach, kann der Elternteil unmittelbar — ohne Familiengerichtsgenehmigung — auch für das Kind ausschlagen.

Diese Ausnahme kann erheblich Zeit sparen, da ein Familiengerichtsverfahren mitunter Wochen dauert und die ohnehin kurze Ausschlagungsfrist weiter verkürzt.


Den genauen Wortlaut der Ausschlagungserklärung, die Kontaktdaten der zuständigen Nachlassgerichte und eine Checkliste für die Antragstellung der Nachlassverwaltung enthält der Ratgeber Nachlassabwicklung in Deutschland.

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