Notar Kosten Verlassenschaft Österreich: Das GKTG verständlich erklärt
Notar Kosten Verlassenschaft Österreich: Das GKTG verständlich erklärt
Viele Familien sind überrascht, wenn nach dem Tod eines Angehörigen die erste Rechnung des Notars eintrifft. Das Honorar des Gerichtskommissärs – also des vom Bezirksgericht bestellten Notars, der das Verlassenschaftsverfahren operativ führt – ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG). Dieser Beitrag erklärt, wie die Gebühr berechnet wird, wann Zuschläge anfallen und was Erben legal tun können, um die Kosten zu begrenzen.
Der Gerichtskommissär: Pflichtnotar, kein freier Berater
Ein wichtiger Ausgangspunkt: Der Gerichtskommissär ist nicht der Anwalt der Erben. Er ist ein vom Bezirksgericht bestellter, neutraler Sachwalter, der das Verlassenschaftsverfahren im Auftrag des Staates führt. Die Bestellung erfolgt automatisch und nach einer fixen Verteilungsordnung – die Familie kann den Notar nicht frei wählen.
Da der Gerichtskommissär keine Partei vertreten darf, kann er keine individuelle Steuerberatung oder strategische Empfehlungen geben. Wer taktische Unterstützung braucht, muss dafür einen Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragen – das kommt zusätzlich zu den GKTG-Gebühren.
Die GKTG-Gebühren: Degressiver Tarif auf den Bruttowert
Die Grundgebühr des Gerichtskommissärs nach § 13 GKTG berechnet sich anhand des Bruttowerts der Verlassenschaft. Das bedeutet: Die Schulden des Erblassers mindern die Bemessungsgrundlage nicht. Wer eine überschuldete Verlassenschaft abwickelt, zahlt dennoch auf den vollen Vermögenswert – ohne Abzug der Verbindlichkeiten.
Der Tarif ist degressiv: Je höher das Bruttovermögen, desto geringer der prozentuale Anteil. Bei sehr kleinen Verlassenschaften fällt ein höherer Prozentsatz an als bei großen.
Die maximale Bemessungsgrundlage nach GKTG ist bei 3.633.640 Euro gedeckelt. Das führt zu einem gesetzlichen Höchsthonorar von rund 23.500 Euro für die Grundleistung – egal wie groß der Nachlass darüber hinaus ist.
Diese Deckelung existiert für die Gerichtsgebühr nach GGG nicht: Sie beträgt 5 Promille des Nettowerts ohne Obergrenze.
Zuschläge: Wann wird es teurer?
Die Grundgebühr nach § 13 GKTG wird um Zuschläge erhöht, wenn das Verfahren bestimmte zusätzliche Leistungen erfordert:
Inventar nach § 17 GKTG: Bei einer bedingten Erbantrittserklärung muss der Gerichtskommissär ein förmliches gerichtliches Inventar erstellen. Dafür fällt ein Aufschlag von 40 Prozent auf die Grundgebühr an. Hinzu kommen die Kosten für gerichtlich beeidete Sachverständige, die Immobilien, Unternehmensanteile oder sonstige Vermögenswerte bewerten müssen: für Liegenschaften typischerweise 400 bis 1.200 Euro.
Erbteilungsübereinkommen: Müssen sich mehrere Erben über die Aufteilung des Nachlasses einigen und beurkundet der Notar diese Einigung, entstehen weitere Gebühren nach dem Wert des geteilten Vermögens.
Verlassenschaftskurator: Wenn kein Erbe bekannt oder erreichbar ist, muss ein Kurator bestellt werden – auch das verursacht zusätzliche Kosten.
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Was ist in den Notargebühren enthalten?
Die GKTG-Gebühren decken die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen des Gerichtskommissärs ab:
- Durchführung der Todesfallaufnahme
- Abfrage des Testamentsregisters (ÖZTR)
- Erhebung des Nachlassvermögens (Konten, Grundbuch, Firmenbuch)
- Entgegennahme der Erbantrittserklärungen
- Vorbereitung des Einantwortungsbeschlusses für das Gericht
Nicht enthalten: Anwaltliche Beratung, Steuerberatung, Immobilienmakler-Dienstleistungen oder die Gebühr für ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) – letzteres wird separat nach TP 1 GGG berechnet.
So können Erben Notarkosten legal reduzieren
Der Gerichtskommissär bemisst seine Grundgebühr auf Basis der Informationen, die er selbst erheben muss. Erben können daher durch gute Vorbereitung den zeitlichen Aufwand des Notars reduzieren und zusätzliche Zuschläge vermeiden:
Vollständige Unterlagen zur Todesfallaufnahme: Bringen Sie zur Erstbesprechung eine lückenlose Aufstellung aller Konten (mit IBAN), Versicherungspolicen, Grundbuchseinlagen, Fahrzeugnachweise und bekannten Schulden. Je weniger Nacherhebungen der Notar durchführen muss, desto weniger Zeitaufwand und damit weniger potenziell gebührenerhöhende Erschwernisse entstehen.
Bedenkzeit nutzen: Die Entscheidung zwischen bedingter und unbedingter Erbantrittserklärung sollte nicht unter Zeitdruck getroffen werden. Die unbedingte Erklärung spart das Inventar und damit den 40%-Zuschlag – aber nur, wenn die Schuldensituation des Erblassers tatsächlich vollständig überblickbar ist.
Einstimmige Erbteilung: Einigen sich alle Erben ohne Streit auf eine Aufteilung, ist das Verfahren kürzer und günstiger als ein strittiges Verfahren mit gerichtlicher Beteiligung.
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