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Zugewinngemeinschaft Erbe: Wie der Güterstand das Erbrecht des Ehepartners bestimmt

Wer in Deutschland heiratet, ohne einen Ehevertrag zu schließen, lebt automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Erbfall bestimmt dieser Güterstand maßgeblich, wie viel der überlebende Partner erbt — und die Regeln sind weniger intuitiv, als die meisten annehmen.

Was Zugewinngemeinschaft im Erbfall bedeutet

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbst. Es gibt kein gemeinsames Vermögen im rechtlichen Sinne. Erst bei Beendigung der Ehe — durch Scheidung oder Tod — wird der Zugewinn ausgeglichen.

Beim Erbfall geschieht dieser Ausgleich pauschal: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten wird um ein Viertel erhöht, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erwirtschaftet wurde (§ 1371 Abs. 1 BGB).

Konkret erbt der überlebende Ehegatte neben Kindern die Hälfte des Nachlasses: ein Viertel gesetzlicher Erbteil plus ein Viertel pauschaler Zugewinnausgleich.

Erbteil-Berechnung: Ein Beispiel

Herr Schmidt stirbt ohne Testament. Er hinterlässt seine Frau und zwei Kinder. Das Vermögen beträgt 400.000 Euro.

  • Gesetzlicher Erbteil der Ehefrau: ein Viertel = 100.000 Euro
  • Pauschaler Zugewinnausgleich: ein Viertel = 100.000 Euro
  • Gesamterbteil der Ehefrau: die Hälfte = 200.000 Euro
  • Jedes Kind erbt: ein Viertel = 100.000 Euro

Ohne Zugewinngemeinschaft — etwa bei einer Gütertrennung — stünde der Ehefrau nur ein Drittel zu (bei zwei Kindern), also 133.000 Euro.

Die Alternative: Güterrechtliche Lösung

Neben der pauschalen Erhöhung gibt es die güterrechtliche Lösung nach § 1371 Abs. 3 BGB. Sie ist sinnvoll, wenn der überlebende Ehegatte tatsächlich deutlich weniger Zugewinn als der Verstorbene erwirtschaftet hat.

In diesem Fall schlägt der überlebende Ehegatte das Erbe aus und fordert stattdessen den konkret berechneten Zugewinnausgleich plus den „kleinen Pflichtteil" (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ohne Zugewinnerhöhung).

Ob diese Variante mehr einbringt, hängt von den konkreten Vermögensverhältnissen ab. Bei großem Vermögensunterschied zwischen den Partnern kann die güterrechtliche Lösung deutlich vorteilhafter sein.

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Erbschaftsteuer und Güterstand

Der Zugewinnausgleich kann nach § 5 Abs. 1 ErbStG erbschaftsteuerfrei sein. Steuerlich maßgeblich ist die fiktive Ausgleichsforderung nach § 1371 Abs. 2 BGB; sie ist nicht automatisch mit dem zusätzlichen Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB identisch.

Bei einem Nachlass von 1 Million Euro lässt sich der steuerpflichtige Betrag deshalb nicht allein aus der Nachlasshöhe berechnen. Zusätzlich müssen die Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten sowie der persönliche Freibetrag von 500.000 Euro berücksichtigt werden.

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