Pflichtteil berechnen: Einfordern, Verjährung und Ehepartner-Sonderregeln
Wer durch ein Testament enterbt wurde, hat in Deutschland trotzdem Ansprüche. Das Pflichtteilsrecht garantiert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass — unabhängig davon, was das Testament festlegt. Was viele nicht wissen: Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, kein Sachleistungsanspruch. Und er hat eine Verjährungsfrist.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind (§ 2303 BGB):
- Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, wenn das Kind bereits verstorben ist)
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
- Eltern des Erblassers — aber nur dann, wenn der Erblasser keine Kinder oder Enkel hinterlässt
Geschwister, Nichten, Neffen oder entfernte Verwandte haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Pflichtteil berechnen: Die Formel
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Zur Berechnung braucht man zwei Zahlen:
- Den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes (alle Aktiva minus alle Verbindlichkeiten)
- Den gesetzlichen Erbteil der Person, die enterbt wurde
Beispiel: Erblasser hinterlässt zwei Kinder. Beide wurden durch Testament enterbt. Der Nachlass beträgt 300.000 €. Jedes Kind hätte gesetzlich 150.000 € (die Hälfte von 300.000 €) geerbt. Der Pflichtteil je Kind beträgt die Hälfte davon: 75.000 €.
Wenn ein Ehegatte da ist: Hat der Erblasser einen überlebenden Ehepartner (im gesetzlichen Güterstand), erbt dieser gesetzlich ein Viertel, wenn Kinder vorhanden sind. Der gesetzliche Erbteil der Kinder reduziert sich entsprechend, und damit auch der Pflichtteil.
Pflichtteil einfordern: So geht es
Der Pflichtteilsanspruch entsteht automatisch mit dem Erbfall — er muss aber aktiv gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Er wird nicht von selbst ausgezahlt.
Schritt 1: Auskunft verlangen Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf ein vollständiges Nachlassverzeichnis, das alle Vermögenswerte des Erblassers aufführt. Ohne diese Information ist eine korrekte Berechnung des Pflichtteils nicht möglich.
Schritt 2: Pflichtteil schriftlich fordern Eine formlose schriftliche Geltendmachung gegenüber den Erben genügt. Es empfiehlt sich Einschreiben, um die Geltendmachung beweisbar zu machen.
Schritt 3: Zahlung einfordern oder klagen Zahlen die Erben nicht, kann der Pflichtteil gerichtlich eingeklagt werden. In der Praxis führt ein anwaltliches Schreiben oft dazu, dass eine einvernehmliche Lösung gefunden wird.
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Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungen einbeziehen
Wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat, können diese Schenkungen dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet werden (§ 2325 BGB). Das verhindert, dass der Erblasser durch gezielte Schenkungen zu Lebzeiten den Pflichtteil aushöhlt.
Das sogenannte Abschmelzungsmodell gilt dabei: Für jedes volle Jahr, das seit der Schenkung bis zum Erbfall vergangen ist, wird 10 % weniger des Schenkungswerts angerechnet. Eine Schenkung im Jahr vor dem Tod wird zu 100 % eingerechnet, eine Schenkung zehn Jahre vor dem Tod zu 10 %.
Ausnahme bei Ehegatten: Schenkungen an den Ehepartner unterliegen dem Abschmelzungsmodell nicht ab dem Schenkungszeitpunkt, sondern erst ab dem Datum der formellen Eheauflösung (Tod oder Scheidung). Das bedeutet: Schenkungen von vor 20 oder 30 Jahren an den Ehepartner können bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch noch vollständig angerechnet werden — ein häufig übersehenes Risiko für überlebende Ehepartner.
Pflichtteil Ehepartner: Sonderfall
Der überlebende Ehepartner ist pflichtteilsberechtigt, wenn er durch Testament enterbt wurde. Sein Pflichtteil beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils (ein Achtel des Nachlasses, wenn Kinder vorhanden sind im gesetzlichen Güterstand).
In der Praxis werden Ehepartner selten vollständig enterbt. Häufiger ist der Fall, dass das Berliner Testament greift und der Ehepartner im ersten Erbfall alles erbt — die Kinder aber im zweiten Erbfall auf die Schlusserbenstellung angewiesen sind.
Verjährung des Pflichtteils: Diese Fristen gelten
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren (§ 2332 BGB). Die Frist beginnt jedoch nicht mit dem Erbfall, sondern erst zum Ende (31. Dezember) des Jahres, in dem:
- Der Erbfall eingetreten ist, und
- Der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und von der ihn benachteiligenden Verfügung (Enterbung) erlangt hat
Hat jemand keine Kenntnis von der Enterbung, verjährt der Pflichtteilsanspruch spätestens nach 30 Jahren ab dem Erbfall — eine absolute Obergrenze.
Pflichtteil und Erbschaftsteuer
Auch wer „nur" den Pflichtteil erhält und nicht als Erbe eingesetzt wurde, unterliegt der Erbschaftsteuer. Die Zahlung des Pflichtteils muss beim Finanzamt angezeigt werden. Der persönliche Freibetrag gilt auch für den Pflichtteilsempfänger.
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