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Rente nach Tod des Ehepartners: Sterbevierteljahr, Witwenrente und Fristen

Der Ehepartner ist gestorben — und mit ihm die laufende Rente, die einen Teil des gemeinsamen Haushaltseinkommens ausmachte. Für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat sieht das Sozialrecht eine sofortige finanzielle Überbrückung vor: das Sterbevierteljahr. Die Rente des Verstorbenen wird in dieser Zeit weiter in voller Höhe ausgezahlt. Voraussetzung ist ein Antrag, der innerhalb von 30 Tagen gestellt werden muss — und zwar nicht bei der Deutschen Rentenversicherung, sondern beim Rentenservice der Deutschen Post.

Das Sterbevierteljahr: Drei Monate volle Rente als Vorschuss

Das Sterbevierteljahr ist in § 46 SGB VI geregelt. Überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat die volle Rente des Verstorbenen als Vorschuss weitergezahlt — unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie selbst später eine Witwenrente erhalten werden.

Dieser Vorschuss wird nicht rückwirkend angerechnet: Wer später eine niedrigere Witwenrente erhält, muss die Differenz nicht zurückzahlen. Das Sterbevierteljahr ist eine eigenständige Leistung.

Antragsfrist: 30 Tage

Der Antrag muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Ehepartners beim Rentenservice der Deutschen Post gestellt werden. Der Rentenservice ist nicht mit der Deutschen Rentenversicherung zu verwechseln: Er ist ein gesonderter Auszahlungsdienstleister, der für diesen Vorschuss zuständig ist. Die Deutsche Rentenversicherung selbst entscheidet später über die dauerhafte Hinterbliebenenrente.

Für den Antrag benötigen Sie:

  • Sterbeurkunde des Verstorbenen
  • Personalausweis des Antragstellers
  • Rentenversicherungsnummer des Verstorbenen (auf dem Rentenbescheid)

Die Witwenrente: Dauerhafter Anspruch bei der DRV

Für die dauerhafte Hinterbliebenenrente — Witwen- oder Witwerrente — ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zuständig, nicht der Rentenservice der Post. Der zuständige Rentenversicherungsträger hängt vom letzten Arbeitgeber und der Versicherungsbiografie des Verstorbenen ab.

Das Antragsformular für die Witwenrente ist das Formular R0500 der DRV. Es ist umfangreicher als der Sterbevierteljahrsantrag und erfragt Angaben zur eigenen Erwerbsbiografie, zum Einkommen und zur Haushaltssituation.

Die Höhe der Witwenrente beträgt:

  • Kleine Witwenrente: 25 Prozent der Rentenanwartschaft des Verstorbenen — befristet auf 24 Monate nach dem Sterbemonat, für Ehegatten ohne Kinder unter 18 Jahren und ohne eigene Einschränkungen
  • Große Witwenrente: 55 Prozent der Rentenanwartschaft (bei Ehen ab 2002) — dauerhaft, wenn der überlebende Ehegatte minderjährige Kinder erzieht, das 47. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert ist

Eigenes Einkommen des überlebenden Ehegatten wird auf die Witwenrente angerechnet, soweit es einen Freibetrag überschreitet. Die genaue Anrechnung ist komplex und hängt von der individuellen Einkommenssituation ab.

Was passiert mit der laufenden Rentenzahlung des Verstorbenen?

Die Rente des Verstorbenen wird im Todesmonat noch vollständig ausgezahlt. Im darauffolgenden Monat stoppt die reguläre Zahlung — das Sterbevierteljahr beginnt dann mit der Auszahlung der vollen Rente für die ersten drei Monate. Erst danach, mit der regulären Witwenrente, ändert sich das Niveau der Auszahlung.

Wichtig: Wenn das Rentenkonto des Verstorbenen noch Beträge enthält, die nach dem Tod überwiesen wurden (etwa weil der Rentenservice noch nicht informiert wurde), müssen diese zurückerstattet werden. Banken sind angehalten, zu viel erhaltene Rentenbeträge nach Meldung des Todes zurückzubuchen.

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Sonderfall: Keine gesetzliche Rentenversicherung

Wenn der Verstorbene nicht gesetzlich rentenversichert war — etwa weil er selbständig war und in ein berufsständisches Versorgungswerk eingezahlt hat —, gelten andere Regelungen. Berufsständische Versorgungswerke (Ärzteversorgung, Rechtsanwaltsversorgung, Architektenversorgung etc.) haben eigene Regelungen für Hinterbliebenenrenten, die oft ähnlich strukturiert sind, aber im Detail abweichen.

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