Schenkungsmeldung Österreich: Was meldepflichtig ist und wie es geht
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist in Österreich seit 2008 Geschichte. Das bedeutet aber nicht, dass Schenkungen steuerlich vollständig unsichtbar sind. Seit der Abschaffung gilt eine Meldepflicht für bestimmte Schenkungen gegenüber dem Finanzamt – nicht um darauf Steuer zu erheben, sondern um Vermögensverschiebungen transparent zu machen. Wer die Frist versäumt, riskiert empfindliche Strafen.
Warum gibt es noch eine Schenkungsmeldung?
Nach der Abschaffung der Schenkungssteuer 2008 wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Vermögen gänzlich unbeobachtet von einer Generation zur nächsten übertragen wird. Die Schenkungsmeldepflicht dient deshalb primär statistischen und fiskalischen Kontrollzwecken – nicht der direkten Besteuerung.
Für Erben ist die Schenkungsmeldepflicht noch aus einem zweiten Grund relevant: Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte können im Erbfall die Pflichtteilsberechnung beeinflussen – und zwar in Österreich zeitlich unbegrenzt (anders als in Deutschland, wo die Zehnjahresfrist gilt).
Welche Schenkungen sind meldepflichtig?
Die Meldepflicht gilt für Schenkungen, die bestimmte Freigrenzen überschreiten. Dabei gelten je nach Verhältnis zwischen Schenkendem und Beschenktem unterschiedliche Freigrenzen und gesetzliche Betrachtungszeiträume. Die konkrete Schwelle sollte vor der Meldung beim Finanzamt oder über FinanzOnline geprüft werden.
Meldepflichtig können unter anderem sein: Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Unternehmensanteile, Schmuck, Kunstgegenstände sowie auf Schulden erlassene Beträge. Grundstücksübertragungen unterliegen besonderen grunderwerbsteuerlichen Bestimmungen.
Nicht meldepflichtig sind typischerweise: Übliche Gelegenheitsgeschenke (Geburtstag, Hochzeit), Zuwendungen im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht sowie Schenkungen im Todesfall (Erbschaften).
Fristen und Ablauf der Meldung
Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten ab der Zuwendung erstattet werden. Für Grundstücksschenkungen gelten besondere Bestimmungen, da diese ohnehin über das Grundbuch erfasst werden.
Die Meldung erfolgt über FinanzOnline – das elektronische Steuerportal des österreichischen Finanzministeriums. Alternativ kann sie schriftlich beim zuständigen Finanzamt erstattet werden.
Folgende Angaben sind in der Meldung erforderlich:
- Name und Sozialversicherungsnummer von Schenkendem und Beschenktem
- Verwandtschaftsverhältnis
- Art und Wert der Zuwendung
- Datum der Schenkung
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Schenkung und Pflichtteil: Die österreichische Besonderheit
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Verknüpfung von Schenkung und Pflichtteil im österreichischen Erbrecht. Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an pflichtteilsberechtigte Personen (Kinder, Ehegatte) gemacht hat, werden bei der Pflichtteilsberechnung dem Nachlass hinzugerechnet – und das ohne zeitliche Begrenzung.
Das bedeutet konkret: Wenn ein Elternteil vor 20 Jahren einem seiner Kinder eine Immobilie geschenkt hat, wird dieser Wert bei der Berechnung des Pflichtteils der anderen Kinder noch immer berücksichtigt. Das beschenkte Kind muss unter Umständen einen Pflichtteilsergänzungsbetrag an seine Geschwister zahlen.
Dieser fundamentale Unterschied zum deutschen Erbrecht wird von Personen, die grenzüberschreitend planen oder ihren Wohnsitz gewechselt haben, häufig übersehen – mit teuren Konsequenzen.
Schenkungsmeldung und Verlassenschaftsverfahren
Im Verlassenschaftsverfahren können frühere Schenkungen relevant sein – besonders solche, die pflichtteilsrelevant sein könnten. Erben sollten solche Zuwendungen gegenüber dem Gerichtskommissär offenlegen.
Ob eine frühere Schenkung meldepflichtig war und welche Folgen eine unterbliebene Meldung hat, hängt von den Umständen und den maßgeblichen Freigrenzen ab und sollte mit dem Finanzamt geklärt werden.
Der vollständige Überblick über alle steuerrelevanten Aspekte der Nachlassabwicklung in Österreich – einschließlich Grunderwerbsteuer, Grundbuchsgebühr und Schenkungsrecht – findet sich im Ratgeber Verlassenschaft und Erbrecht in Österreich.
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