Schenkungsmeldung Österreich: Was meldepflichtig ist und wie es geht
Schenkungsmeldung Österreich: Was meldepflichtig ist und wie es geht
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist in Österreich seit 2008 Geschichte. Das bedeutet aber nicht, dass Schenkungen steuerlich vollständig unsichtbar sind. Seit der Abschaffung gilt eine Meldepflicht für bestimmte Schenkungen gegenüber dem Finanzamt – nicht um darauf Steuer zu erheben, sondern um Vermögensverschiebungen transparent zu machen. Wer die Frist versäumt, riskiert empfindliche Strafen.
Warum gibt es noch eine Schenkungsmeldung?
Nach der Abschaffung der Schenkungssteuer 2008 wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Vermögen gänzlich unbeobachtet von einer Generation zur nächsten übertragen wird. Die Schenkungsmeldepflicht nach § 121a BAO dient deshalb primär statistischen und fiskalischen Kontrollzwecken – nicht der direkten Besteuerung.
Für Erben ist die Schenkungsmeldepflicht noch aus einem zweiten Grund relevant: Schenkungen, die in der Vergangenheit gemacht wurden, können im Erbfall die Pflichtteilsberechnung beeinflussen – und zwar in Österreich zeitlich unbegrenzt (anders als in Deutschland, wo die Zehnjahresfrist gilt).
Welche Schenkungen sind meldepflichtig?
Die Meldepflicht gilt für Schenkungen, die bestimmte Freigrenzen überschreiten. Dabei unterscheidet das Gesetz danach, ob die Schenkung zwischen nahestehenden Personen (Eltern, Kinder, Ehegatte, Geschwister, eingetragene Partner, Lebensgefährten) oder zwischen nicht nahestehenden Personen erfolgt:
- Nahestehende Personen: Schenkungen sind meldepflichtig, wenn der Gesamtwert der an eine Person innerhalb von fünf Jahren zugewendeten Geldwerte den gesetzlichen Schwellenwert übersteigt.
- Nicht nahestehende Personen: Die Meldepflicht tritt bei geringeren Werten schon innerhalb eines Jahres ein.
Meldepflichtig sind unter anderem: Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Grundstücke, Unternehmensanteile, Schmuck, Kunstgegenstände sowie auf Schulden erlassene Beträge.
Nicht meldepflichtig sind typischerweise: Übliche Gelegenheitsgeschenke (Geburtstag, Hochzeit), Zuwendungen im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht sowie Schenkungen im Todesfall (Erbschaften).
Fristen und Ablauf der Meldung
Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten ab der Zuwendung erstattet werden. Für Grundstücksschenkungen gelten besondere Bestimmungen, da diese ohnehin über das Grundbuch erfasst werden.
Die Meldung erfolgt über FinanzOnline – das elektronische Steuerportal des österreichischen Finanzministeriums. Alternativ kann sie schriftlich beim zuständigen Finanzamt erstattet werden.
Folgende Angaben sind in der Meldung erforderlich:
- Name und Sozialversicherungsnummer von Schenkendem und Beschenktem
- Verwandtschaftsverhältnis
- Art und Wert der Zuwendung
- Datum der Schenkung
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Schenkung und Pflichtteil: Die österreichische Besonderheit
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Verknüpfung von Schenkung und Pflichtteil im österreichischen Erbrecht. Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an pflichtteilsberechtigte Personen (Kinder, Ehegatte) gemacht hat, werden bei der Pflichtteilsberechnung dem Nachlass hinzugerechnet – und das ohne zeitliche Begrenzung.
Das bedeutet konkret: Wenn ein Elternteil vor 20 Jahren einem seiner Kinder eine Immobilie geschenkt hat, wird dieser Wert bei der Berechnung des Pflichtteils der anderen Kinder noch immer berücksichtigt. Das beschenkte Kind muss unter Umständen einen Pflichtteilsergänzungsbetrag an seine Geschwister zahlen.
Dieser fundamentale Unterschied zum deutschen Erbrecht wird von Personen, die grenzüberschreitend planen oder ihren Wohnsitz gewechselt haben, häufig übersehen – mit teuren Konsequenzen.
Schenkungsmeldung und Verlassenschaftsverfahren
Im Verlassenschaftsverfahren ist der Gerichtskommissär verpflichtet, auch Schenkungen der letzten Jahre zu erheben – besonders solche, die pflichtteilsrelevant sein könnten. Erben sind dabei auskunftspflichtig.
Wurden frühere Schenkungen nicht gemeldet, kann dies im Verlassenschaftsverfahren ans Licht kommen und steuerliche sowie rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Der vollständige Überblick über alle steuerrelevanten Aspekte der Nachlassabwicklung in Österreich – einschließlich Grunderwerbsteuer, Grundbuchsgebühr und Schenkungsrecht – findet sich im Ratgeber Verlassenschaft und Erbrecht in Österreich.
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