Testamentsvollstrecker: Aufgaben, Rechte und Haftung
Testamentsvollstrecker: Aufgaben, Rechte und Haftung
Wer stirbt und einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, gibt die Abwicklung seines Nachlasses in professionelle Hände. Was viele nicht wissen: Der Testamentsvollstrecker hat erhebliche Befugnisse – und erhebliche Pflichten. Erben können ihn nicht einfach ignorieren. Und er kann sie nicht einfach übergehen. Dieser Artikel erklärt, was ein Testamentsvollstrecker konkret tut, welche Rechte er hat, wann er haftet und was seine Arbeit kostet.
Was ist ein Testamentsvollstrecker?
Ein Testamentsvollstrecker ist eine vom Erblasser zu Lebzeiten im Testament benannte Person, die nach dem Tod dafür sorgt, dass der letzte Wille des Verstorbenen korrekt umgesetzt wird. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §§ 2197 ff. BGB.
Der Erblasser kann jede volljährige, geschäftsfähige Person benennen – einen Angehörigen, einen Anwalt, einen Notar oder einen Steuerberater. Häufig werden Rechtsanwälte oder Steuerberater gewählt, wenn der Nachlass komplex ist oder Konflikte zwischen den Erben befürchtet werden. Der Benannte kann das Amt ablehnen.
Das Nachlassgericht stellt dem Testamentsvollstrecker ein Testamentsvollstreckerzeugnis aus, das seine Legitimation gegenüber Banken, Behörden und Dritten belegt.
Die Kernaufgaben des Testamentsvollstreckers
Nachlasserhaltung und Inbesitznahme
Unmittelbar nach dem Tod übernimmt der Testamentsvollstrecker den Nachlass in seinen Besitz und verwaltet ihn. Er ist berechtigt und verpflichtet, den Nachlass zu sichern – Konten unter Kontrolle zu bringen, Immobilien zu sichern, laufende Verträge zu prüfen.
Nachlassverzeichnis erstellen
Der Testamentsvollstrecker ist gegenüber den Erben zur Auskunft verpflichtet. Er muss ein vollständiges Verzeichnis aller Nachlassgegenstände (Aktiva und Passiva) erstellen und den Erben auf Verlangen vorlegen.
Schulden des Erblassers begleichen
Aus dem Nachlassvermögen begleicht der Testamentsvollstrecker die Schulden des Erblassers: offene Rechnungen, Darlehen, Steuerschulden, Pflichtteilsansprüche. Die Erben erhalten erst, was nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibt.
Nachlassverteilung und Auseinandersetzung
Der Testamentsvollstrecker sorgt für die Verteilung des verbleibenden Nachlasses an die Erben gemäß den Anordnungen im Testament. Bei einer Erbengemeinschaft koordiniert er die Auseinandersetzung.
Testamentarische Auflagen erfüllen
Wenn das Testament Auflagen enthält – etwa die Verpflichtung, einem bestimmten Zweck Geld zukommen zu lassen oder einem Angehörigen ein Wohnrecht einzuräumen –, überwacht und vollzieht der Testamentsvollstrecker diese Auflagen.
Rechte des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker hat weitreichende Befugnisse. Er kann Nachlassgegenstände verkaufen, Verbindlichkeiten eingehen, Verträge abschließen und Nachlassgegenstände in Besitz nehmen – und das alles ohne Zustimmung der Erben.
Erben haben während der Testamentsvollstreckung kein Recht, über Nachlassgegenstände zu verfügen. Versucht ein Erbe, ein Nachlassgut zu verkaufen oder ein Konto zu leeren, ohne die Zustimmung des Testamentsvollstreckers, ist das rechtlich unwirksam.
Der Testamentsvollstrecker handelt als gesetzlicher Vertreter des Nachlasses – nicht als Vertreter der Erben. Er schuldet den Erben ordnungsgemäße Verwaltung und Rechenschaft, ist ihnen gegenüber aber nicht weisungsgebunden.
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Grenzen der Testamentsvollstreckung
Es gibt Nachlassgegenstände, auf die der Testamentsvollstrecker keinen Einfluss hat:
- Pflichtteilsansprüche: Der Testamentsvollstrecker muss Pflichtteilsansprüche berechnen und auszahlen, kann sie aber nicht verhindern
- Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung: Wenn der Erblasser eine Person als Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung eingesetzt hat, fällt die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass
- Gemeinsames Vermögen des Ehepartners: Vermögen, das dem Ehepartner persönlich gehört, ist nicht Bestandteil des Nachlasses
Haftung des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker haftet für Schäden, die er den Erben durch schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zufügt. Typische Haftungsfälle:
- Verkauf von Nachlassgegenständen weit unter Marktwert ohne sachlichen Grund
- Übersehen von Verbindlichkeiten, die dann zu Lasten der Erben nachgefordert werden
- Versäumen wichtiger Fristen (Erbschaftsteueranzeige, Grundbuchberichtigung)
- Pflichtwidriges Handeln entgegen dem erklärten Willen des Erblassers
Erben können den Testamentsvollstrecker auf Schadensersatz verklagen. Das Gericht kann ihn auf Antrag auch abberufen, wenn er seine Pflichten grob verletzt (§ 2227 BGB).
Was kostet ein Testamentsvollstrecker?
Das Gesetz regelt keine gesetzliche Vergütung für den Testamentsvollstrecker – sie ist frei vereinbar oder richtet sich nach dem Testament. In der Praxis orientieren sich professionelle Testamentsvollstrecker an der sogenannten Rheinischen Tabelle, die eine Vergütung zwischen 1 % und 5 % des Nachlassbruttowertes vorsieht – je nach Komplexität und Umfang der Aufgaben.
Bei einem Nachlass von 300.000 Euro beträgt die Vergütung nach der Rheinischen Tabelle typischerweise zwischen 3.000 und 9.000 Euro. Für besonders komplexe Aufgaben können höhere Vergütungen vereinbart werden.
Familienangehörige, die das Amt übernehmen, verzichten häufig auf eine Vergütung oder einigen sich auf eine symbolische Entschädigung.
Arten der Testamentsvollstreckung
Abwicklungsvollstreckung
Die häufigste Form: Der Testamentsvollstrecker wickelt den Nachlass ab – begleicht Verbindlichkeiten und verteilt das Restgut an die Erben. Nach Abschluss erlischt das Amt.
Dauervollstreckung
Bei der Dauervollstreckung verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass über viele Jahre – etwa wenn Erben minderjährig sind oder wenn der Erblasser sicherstellen will, dass das Vermögen langfristig erhalten bleibt. Die Dauervollstreckung kann bis zu 30 Jahre andauern.
Verwaltungsvollstreckung
Wenn der Nachlass ein Unternehmen oder komplexe Vermögenswerte enthält, kann der Erblasser eine Verwaltungsvollstreckung anordnen: Der Testamentsvollstrecker führt das Unternehmen oder verwaltet die Immobilien im Sinne der Erben.
Testamentsvollstrecker und Erbengemeinschaft
Liegt eine Erbengemeinschaft vor und ist gleichzeitig ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, können Interessen kollidieren. Der Testamentsvollstrecker hat die Pflicht, den Willen des Erblassers umzusetzen. Die Erbengemeinschaft hat möglicherweise andere Vorstellungen zur Nachlassverteilung. Diese Spannungen müssen im Rahmen des Testaments und der gesetzlichen Regelungen gelöst werden.
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