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Willensvollstrecker Schweiz: Aufgaben, Befugnisse und Honorar

Wer einen Nachlass hinterlässt, in dem mehrere Erben nicht einer Meinung sind — oder der schlicht zu komplex für Laien ist — sollte über einen Willensvollstrecker nachdenken. In der Schweiz ist die Willensvollstreckung in Art. 517–518 ZGB geregelt und bietet dem Erblasser ein mächtiges Instrument, um sicherzustellen, dass seine letztwilligen Verfügungen tatsächlich umgesetzt werden.

Was ist ein Willensvollstrecker?

Ein Willensvollstrecker (WV) ist eine Person, die vom Erblasser testamentarisch oder durch Erbvertrag beauftragt wird, den Nachlass zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu begleichen, Vermächtnisse auszurichten und die Erbteilung vorzubereiten. Er handelt dabei nicht als Vertreter der Erben, sondern in eigenem Namen — im Auftrag des verstorbenen Erblassers.

Die Einsetzung eines WV ist freiwillig. Der Erblasser kann im Testament schreiben: «Ich setze [Name] als Willensvollstrecker meines Nachlasses ein.» Weitere Formalitäten sind nicht erforderlich.

Wer kann Willensvollstrecker werden?

Das Gesetz schreibt keine spezifische Qualifikation vor. Willensvollstrecker können sein:

  • Vertrauenspersonen aus dem privaten Umfeld (Freund, Geschwister, die selbst nicht Erben sind)
  • Rechtsanwälte oder Notare
  • Banken und Treuhandgesellschaften
  • Ein Miterbe — wobei dies in der Praxis zu Interessenkonflikten führen kann

Der WV muss die Aufgabe schriftlich annehmen. Verweigert die eingesetzte Person die Annahme, kann kein Ersatz-WV durch das Gericht bestellt werden; die Erbengemeinschaft muss sich dann selbst organisieren.

Was sind die Aufgaben des Willensvollstreckers?

Der WV übernimmt die vollständige Verwaltung des Nachlasses ab Zustellung des Eröffnungsurteils. Konkret:

Sofortmassnahmen:

  • Sicherung des Nachlassvermögens (Bankkonten, Liegenschaften, Fahrzeuge, Wertgegenstände)
  • Beantragung des Erbscheins bzw. des Willensvollstreckerzeugnisses bei der zuständigen Kantonsbehörde
  • Kündigung laufender Verträge (Mietvertrag, Abonnements, Versicherungen)

Laufende Verwaltung:

  • Einzug ausstehender Forderungen des Erblassers
  • Bezahlung der Nachlassverbindlichkeiten (Steuern, Hypotheken, Lieferantenrechnungen)
  • Verwaltung von Liegenschaften bis zur Übergabe an die Erben
  • Kommunikation mit Behörden, Banken und Gläubigern

Abschluss:

  • Ausrichtung von Vermächtnissen an Dritte
  • Vorbereitung des Erbteilungsvertrags
  • Übergabe der Nettoaktiven an die Erbengemeinschaft

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Was darf der Willensvollstrecker — und was nicht?

Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB die Befugnisse eines Erbschaftsverwalters. Konkret: Er kann sämtliche Handlungen vornehmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses erforderlich sind.

Was er darf:

  • Bankkonten eröffnen und schliessen (im Namen des Nachlasses)
  • Liegenschaften verwalten und vermieten
  • Schulden bezahlen
  • Aktiven realisieren, wenn dies zur Schuldendeckung erforderlich ist

Was er nicht darf:

  • Die Erben an einer einstimmig beschlossenen Erbteilung hindern: Wenn alle Erben sich einigen wollen, sind sie die «Herren des Verfahrens» — der WV muss nachgeben
  • Ausserordentliche Verfügungen über Nachlassvermögen treffen (z.B. Verkauf einer Liegenschaft), ohne Zustimmung der Erben oder eines Gerichts
  • Die Erben in ihrem Auskunfts- und Kontrollrecht einschränken — Erben haben jederzeit Anspruch auf vollständige Information

Das Retentionsrecht: Der WV hat nach Art. 895 ZGB ein gesetzliches Retentionsrecht an den Nachlasswerten zur Sicherung seiner Honorarforderung. Er darf also Nachlassgüter zurückbehalten, bis sein Honorar beglichen ist.

Willensvollstreckerzeugnis: Der Ausweis gegenüber Banken

Um gegenüber Dritten (Banken, Grundbuchämter, Behörden) als WV aufzutreten, benötigt dieser ein Willensvollstreckerzeugnis — ausgestellt von der zuständigen kantonalen Nachlassbehörde (Bezirksgericht, Notariat, Erbschaftsamt, je nach Kanton). Die Kosten liegen kantonal zwischen CHF 100 und CHF 500. Das Zeugnis legitimiert ihn zur alleinigen Verwaltung des Nachlasses ohne Mitwirkung der Erben.

Honorar: Wie wird der Willensvollstrecker bezahlt?

Der WV hat Anspruch auf eine «angemessene Vergütung» (Art. 517 Abs. 3 ZGB). Das klingt vage — und führt in der Praxis gelegentlich zu Streit.

Rechtlich unzulässig: Prozentuale Pauschalen basierend auf den Bruttoaktiven des Nachlasses sind nach Bundesgericht unzulässig. Ein WV, der sich 2 % des Nachlassvermögens als Pauschalhonorar verspricht, kann von Erben angefochten werden.

Rechtlich geboten: Die Vergütung bemisst sich nach dem effektiven Zeitaufwand und einem berufsüblichen Stundenansatz:

  • Für Rechtsanwälte: CHF 300–500 pro Stunde (zzgl. MWSt)
  • Für Treuhänder: CHF 150–300 pro Stunde
  • Für Laien (Privatpersonen): Nach dem mutmasslichen Wert der geleisteten Arbeit

Der WV ist verpflichtet, seinen Zeitaufwand detailliert zu protokollieren und abzurechnen. Die Erben können die Abrechnung jederzeit einsehen und beim zuständigen Gericht anfechten.

Wann macht ein Willensvollstrecker Sinn?

Ein WV ist kein Allheilmittel — in einfachen Nachlässen mit harmonischen Erben erhöht er nur die Kosten. Sinnvoll ist er bei:

  • Komplexen Nachlässen mit Liegenschaften, Unternehmensbeteiligungen oder Auslandsvermögen
  • Konfliktträchtigen Erbengemeinschaften — insbesondere bei Patchwork-Familien oder entfremdeten Geschwistern
  • Schwer abzuwickelnden Vermächtnissen an Dritte, z.B. Stiftungen oder karitative Organisationen
  • Verstorbenem ohne nahe Verwandte, bei dem niemand die Administration übernehmen kann
  • Grossem Altersunterschied zwischen Erblasser und Erben, wenn der WV als neutrale Instanz mehr Objektivität einbringt

Im Ratgeber Erbrecht und Nachlassregelung in der Schweiz finden Sie neben der vollständigen Darstellung der Willensvollstreckung auch alle anderen Schritte der Nachlassabwicklung — von der Testamentseröffnung bis zur Grundbuchanmeldung — mit konkreten Fristen und kantonalen Zuständigkeiten.

Was passiert, wenn kein Willensvollstrecker eingesetzt wurde?

Ohne WV muss die Erbengemeinschaft alle Aufgaben gemeinschaftlich und einstimmig erfüllen. Das Gesetz schreibt für die Erbengemeinschaft das Einstimmigkeitsprinzip vor: Kein Miterbe kann allein über das Nachlassvermögen verfügen. Jede Handlung — von der Kündigung des Mietvertrags bis zum Verkauf eines Autos — erfordert die Zustimmung aller.

Kommen die Erben nicht überein, bleibt oft nur der Weg über das Gericht (Erbteilungsklage) oder über eine Mediation. Wer frühzeitig plant und einen WV einsetzt, erspart seiner Familie diesen Konflikt.

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