Vorsorgeauftrag Schweiz: Wer entscheidet, wenn Sie es nicht mehr können?
Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine fortschreitende Demenz: Urplötzlich kann jemand nicht mehr für sich selbst entscheiden. Wer zahlt dann die Miete? Wer verwaltet die Bankkonten? Wer entscheidet über eine Spitaleinweisung? Ohne Vorsorgeauftrag übernimmt diese Aufgaben die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) — und bestellt eine Vertretungsperson nach ihrem Ermessen. Mit Vorsorgeauftrag bestimmen Sie das selbst.
Was ist ein Vorsorgeauftrag?
Der Vorsorgeauftrag (Art. 360–369 ZGB) ist ein Rechtsinstrument, das seit dem 1. Januar 2013 im Schweizer Erwachsenenschutzrecht verankert ist. Er ermöglicht es jeder urteilsfähigen volljährigen Person, eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu bezeichnen, die im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit bestimmte Aufgaben übernehmen sollen.
Der Vorsorgeauftrag kann drei Bereiche umfassen:
- Personensorge: Entscheide über Wohnort, Pflege, medizinische Massnahmen (soweit nicht durch Patientenverfügung geregelt), Freizeitgestaltung
- Vermögenssorge: Verwaltung des Bankkontos, Bezahlen von Rechnungen, Verwaltung von Liegenschaften, Anlageentscheide
- Vertretung im Rechtsverkehr: Abschluss von Verträgen, Kündigung von Mietverhältnissen, Steuerdeklaration
Die beauftragte Person erhält nur so viel Kompetenz, wie der Auftrag ihr ausdrücklich zuweist. Was nicht geregelt ist, bleibt in der Zuständigkeit der KESB.
Warum ist der Vorsorgeauftrag besonders für Konkubinatspartner zwingend?
Das Gesetz kennt eine klare Reihenfolge für die Vertretung von Urteilsunfähigen (Art. 378 ZGB): Vorsorgebeauftragter, Ehegatte/eingetragener Partner, Eltern, Kinder. Konkubinatspartner tauchen in dieser Aufzählung nicht auf — sie haben gesetzlich keinerlei Vertretungsrecht, selbst bei jahrzehntelanger Partnerschaft.
Ohne Vorsorgeauftrag kann ein Lebenspartner weder auf das Bankkonto zugreifen, noch über den Wohnort entscheiden, noch medizinische Auskünfte verlangen. Die KESB beachtet die Beziehung rechtlich nicht. Nur wer im Vorsorgeauftrag namentlich benannt ist, hat ein durchsetzbares Recht.
Formvorschriften: Zwei Wege zur Errichtung
Das Schweizer Recht kennt zwei gültige Formen:
1. Eigenhändiger Vorsorgeauftrag Vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben — ähnlich wie ein handschriftliches Testament. Auch Ergänzungen und Korrekturen müssen handschriftlich erfolgen. Vorgefertigte Formulare, die ausgedruckt und nur unterschrieben werden, sind nicht gültig.
2. Öffentlich beurkundeter Vorsorgeauftrag Durch eine Notarin oder einen Notar öffentlich beurkundet. Diese Form bietet mehr Rechtssicherheit, insbesondere wenn der Auftrag komplex ist oder die Urteilsfähigkeit bei Errichtung später angefochten werden könnte.
Beide Formen sind rechtlich gleichwertig. Für einfachere Situationen genügt die eigenhändige Form. Bei grösserem Vermögen, unternehmerischen Aktivitäten oder komplexen Familienverhältnissen empfiehlt sich die notarielle Beurkundung.
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Hinterlegung: Damit der Auftrag im Ernstfall auch gefunden wird
Der Vorsorgeauftrag kann beim Zivilstandsamt am Wohnort hinterlegt werden, das ihn im Zentralen Register der Zivilstandsbehörde (ZPR) erfasst. Auf der Krankenversicherungskarte kann ein entsprechender Hinweis angebracht werden.
Wichtiger als die offizielle Hinterlegung ist aber, dass die beauftragte Person weiss, wo das Dokument liegt. Teilen Sie mindestens einer weiteren Vertrauensperson den Aufbewahrungsort mit. Nicht im Bankschliessfach — das ist nach dem Tod gesperrt und kann auch bei Urteilsunfähigkeit nur durch die KESB geöffnet werden.
Wann wird der Vorsorgeauftrag wirksam?
Der Auftrag tritt erst in Kraft, wenn die KESB die Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person festgestellt und die beauftragte Person förmlich validiert hat. Die KESB prüft dabei:
- Ob der Auftrag formal gültig errichtet wurde
- Ob die beauftragte Person geeignet und willens ist
- Ob keine Interessenkonflikte bestehen
Erst nach dieser Validierung darf die beauftragte Person im Namen der urteilsunfähigen Person handeln. Handelt sie vorher — z.B. durch eigenmächtigen Zugriff auf Bankkonten — kann das rechtliche Konsequenzen haben.
Was regelt der Vorsorgeauftrag nicht?
Der Vorsorgeauftrag regelt ausschliesslich die Zeit der Urteilsunfähigkeit zu Lebzeiten. Er endet automatisch mit dem Tod. Ab diesem Moment gelten die Regeln des Erbrechts — und eine völlig andere Rechtslage beginnt.
Was nach dem Tod passiert: Wer das Vermögen erbt, wie die Bankkonten freigegeben werden, welche Fristen gelten und welche Behörden zuständig sind, ist im Ratgeber Erbrecht und Nachlassregelung in der Schweiz vollständig dokumentiert. Viele Familien sind überrascht, wie zeitkritisch die ersten Wochen nach einem Todesfall sind.
Abgrenzung: Vorsorgeauftrag vs. Vollmacht
Viele Menschen glauben, eine Bankvollmacht oder eine notarielle Generalvollmacht erfülle denselben Zweck wie ein Vorsorgeauftrag. Das ist ein Irrtum:
- Eine normale Vollmacht erlischt automatisch bei Urteilsunfähigkeit des Vollmachtgebers — sie gilt also genau dann nicht mehr, wenn man sie am dringendsten bräuchte.
- Eine sogenannte «Vollmacht über den Tod hinaus» kann von jedem einzelnen Miterben gegenüber der Bank mit sofortiger Wirkung widerrufen werden.
- Nur der gesetzlich anerkannte Vorsorgeauftrag bleibt nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit gültig und kann von der KESB validiert werden.
Kontrolle durch die KESB
Die KESB überwacht die beauftragte Person. Je nach Umfang des Auftrags kann die KESB verlangen, dass die Person regelmässig Rechenschaft über die Vermögensverwaltung ablegt. Bei Missbrauch oder Pflichtverletzung kann die KESB die Person absetzen und einen Beistand ernennen.
Diese Aufsichtsfunktion ist auch Schutz für den Beauftragten selbst: Wer klar dokumentiert, dass er im Auftrag der urteilsunfähigen Person handelt und Rechenschaft ablegt, schützt sich vor späteren Anschuldigungen durch Miterben.
Vorsorgeauftrag erneuern: Wie oft?
Ein einmal errichteter Vorsorgeauftrag bleibt bis zum Widerruf gültig. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur periodischen Erneuerung. Trotzdem empfiehlt sich eine Überprüfung alle fünf bis zehn Jahre oder bei wesentlichen Lebensveränderungen (Heirat, Scheidung, Tod der beauftragten Person, wesentliche Vermögensänderungen).
Wer seine Verfügung ändern will, muss das Originaldokument widerrufen und eine neue Fassung errichten. Der Widerruf kann beim Zivilstandsamt gemeldet werden, das die Hinterlegung aufhebt.
Der Vorsorgeauftrag ist das vorsorgende Pendant zur Patientenverfügung: Die Patientenverfügung regelt das «Was», der Vorsorgeauftrag regelt das «Wer». Beide zusammen schliessen die Lücke, die entsteht, wenn man eines Tages nicht mehr selbst sprechen kann.
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