Testament in Österreich: Formen, Testamentsregister und der Erbvertrag
Testament in Österreich: Formen, Testamentsregister und der Erbvertrag
Wer in Österreich sein Vermögen nach eigenen Wünschen weitergeben möchte, muss ein wirksames Testament errichten – oder einen Erbvertrag schließen. Was sich einfach anhört, birgt zahlreiche Formfallen und rechtliche Tücken. Besonders für Paare, die sich gegenseitig absichern wollen, lohnt sich ein genauer Blick auf das, was in Österreich tatsächlich rechtswirksam ist – und was nicht.
Die Testamentsformen in Österreich
Das österreichische Recht unterscheidet mehrere zulässige Testamentsformen:
Eigenhändiges Testament (holographes Testament): Vollständig mit der Hand des Testators geschrieben und unterschrieben. Kein einziges Wort darf getippt oder von einer anderen Person geschrieben sein. Kein Notar, keine Zeugen erforderlich. Datum und Ortsangabe sind dringend empfohlen, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Achtung: Vergisst man das Datum und existieren mehrere Testamente, ist die zeitliche Abfolge nicht nachweisbar.
Fremdhändiges Testament: Nicht eigenhändig geschrieben (z. B. getippt), aber eigenhändig unterschrieben. Hierfür sind drei Zeugen erforderlich, die gleichzeitig anwesend sein und bestätigen müssen, dass es sich um das Testament des Erblassers handelt. Die Zeugen beurkunden nicht den Inhalt, sondern die Identität des Erblassers.
Notariatsaktliches Testament: Vor einem Notar errichtet. Teuerste, aber sicherste Form. Für Personen, die nicht lesen oder schreiben können, zwingend vorgeschrieben.
Grundsätzlich empfehlenswert: Jedes Testament beim Österreichischen Testamentsregister hinterlegen.
Das Österreichische Testamentsregister (ÖZTR)
Das Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR) wird von der ÖGIZIN GmbH im Auftrag der österreichischen Notariatskammer geführt. Jeder Notar und Rechtsanwalt kann – und sollte – ein ihm übergebenes Testament dort registrieren.
Im Verlassenschaftsverfahren fragt der Gerichtskommissär das ÖZTR automatisch und elektronisch ab. Nur formell hinterlegte Testamente werden dabei gefunden. Ein zu Hause aufbewahrtes Testament ohne ÖZTR-Eintrag kann übersehen werden – mit fatalen Folgen für die bedachten Personen.
Was das ÖZTR speichert: Nicht den Inhalt des Testaments, sondern lediglich den Hinweis, dass ein Testament existiert und wo es verwahrt ist. Der Notar hält das Original in seiner Verwahrung oder vermerkt die Fundstelle.
Seit 2026 hat der OGH die Beweisanforderungen für den Inhalt verlorener Testamente verschärft: Wer behauptet, ein Testament habe existiert, muss dessen Inhalt exakt nachweisen können.
Der Erbvertrag: Bindende Absicherung, aber mit Grenzen
Der Erbvertrag ist in Österreich die einzige Möglichkeit, einen anderen Menschen vertraglich zu beerben. Im Gegensatz zum Testament – das der Erblasser jederzeit einseitig widerrufen kann – bindet ein Erbvertrag beide Parteien.
Wichtige Einschränkungen:
- Ein Erbvertrag kann nur zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern rechtswirksam geschlossen werden.
- Er kann maximal drei Viertel des Nachlasses erfassen – ein Viertel bleibt stets frei, um die Testierfreiheit zu wahren.
- Er muss in Form eines Notariatsakts errichtet werden.
- Er kann nur einvernehmlich aufgehoben werden.
Der Erbvertrag ist das geeignete Instrument, wenn Paare sich gegenseitig verbindlich absichern wollen – jedoch mit dem Bewusstsein, dass die Verfügungsfreiheit dauerhaft eingeschränkt wird.
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Das "Berliner Testament" in Österreich: Ein häufiges Missverständnis
Das "Berliner Testament" – in Deutschland weit verbreitet – ist ein gemeinschaftliches Testament, bei dem sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben bestimmen. Das Besondere: Nach dem Tod des Erstversterbenden ist der überlebende Ehegatte an die gemeinsamen Bestimmungen gebunden.
In Österreich gibt es kein gemeinschaftliches Testament im deutschen Sinne. Ein gemeinsam formuliertes Dokument gilt in Österreich lediglich als zwei getrennte Testamente – mit der Konsequenz, dass der Überlebende seine Verfügung nach dem Tod des anderen Partners frei ändern kann. Die gegenseitige Bindungswirkung des deutschen Berliner Testaments fehlt.
Wer in Österreich eine vergleichbare Bindungswirkung erzielen möchte, muss dies über einen Erbvertrag (notariatsaktpflichtig) abbilden. Für Deutsche, die dauerhaft in Österreich leben, gilt zudem: Da das österreichische Erbrecht aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts anwendbar ist (EU-ErbVO), können bestehende Berliner Testamente ihre Bindungswirkung verlieren – außer der Erblasser hat im Testament ausdrücklich das Recht seiner deutschen Staatsangehörigkeit gewählt (Art. 22 EU-ErbVO).
Was passiert, wenn kein Testament gefunden wird?
Findet sich nach einem Todesfall kein wirksames Testament, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge nach dem Parentelsystem. Der Gerichtskommissär klärt dann anhand des Familienstammbaums, wer als gesetzlicher Erbe in Frage kommt.
Sind im ÖZTR keine Einträge vorhanden, haben Angehörige dennoch die Pflicht, alle bekannten letztwilligen Verfügungen dem Gerichtskommissär zu übergeben. Das Unterdrücken eines Testaments ist strafrechtlich relevant.
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