Testament eröffnen: Ablauf, Kosten und Nachlassgericht
Wer ein Testament findet, darf es nicht einfach einbehalten oder öffnen — das ist eine Straftat. Die Testamentseröffnung ist Aufgabe des Nachlassgerichts und ein formell geregelter Verfahrensschritt, der die gesamte Nachlassabwicklung in Gang setzt.
Wer muss das Testament abliefern?
Gemäß § 2259 BGB ist jede Person, die ein Testament in ihrem Besitz hat, gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich nach dem Tod des Erblassers beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Das gilt sowohl für:
- Handschriftliche (eigenhändige) Testamente
- Notarielle Testamente, die der Erblasser selbst aufbewahrt hatte
- Erbverträge (sofern nicht notariell verwahrt)
Das Zurückhalten oder Vernichten eines Testaments erfüllt in Deutschland den Straftatbestand der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB). Die Ablieferungspflicht gilt auch dann, wenn der Inhalt des Testaments den Abliefernden persönlich benachteiligt.
Ausnahme: Notariell verwahrte Testamente werden vom Notar direkt an das Nachlassgericht weitergeleitet — hier müssen Angehörige nichts aktiv unternehmen.
Welches Nachlassgericht ist zuständig?
Zuständig ist das Amtsgericht (Nachlassgericht) des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Erblassers (§ 343 FamFG). Das ist in der Regel der letzte Wohnort des Verstorbenen — nicht der Sterbeort und nicht der Ort des Nachlassvermögens.
Hat der Erblasser zuletzt in Berlin gelebt, ist das Nachlassgericht Berlin zuständig — auch wenn die Immobilien in Bayern liegen und die Erben in Hamburg wohnen.
Ablauf der Testamentseröffnung
Das Nachlassgericht eröffnet das Testament von Amts wegen, sobald es das Dokument erhält. Der Ablauf ist gesetzlich in § 348 FamFG geregelt:
- Ablieferung: Das Testament wird beim Nachlassgericht eingereicht — persönlich, per Post oder durch den Notar
- Formale Prüfung: Das Gericht prüft die äußere Form (handschriftlich, unterschrieben, datiert), aber nicht die rechtliche Gültigkeit des Inhalts
- Eröffnungsverhandlung: In manchen Gerichten findet eine kurze formale Verhandlung statt, bei der alle bekannten Erben geladen werden können — in anderen Gerichten erfolgt die Eröffnung durch den Rechtspfleger ohne Termin
- Protokollierung: Der gesamte Vorgang wird im Eröffnungsprotokoll festgehalten
- Benachrichtigung: Alle im Testament genannten Personen sowie die gesetzlichen Erben erhalten eine beglaubigte Abschrift des Testaments sowie eine Ausfertigung des Eröffnungsprotokolls
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Was enthält das Eröffnungsprotokoll?
Das Eröffnungsprotokoll ist ein amtliches Dokument und nach der Testamentseröffnung eines der wichtigsten Legitimationsdokumente für Erben. Es enthält:
- Datum und Ort der Eröffnung
- Den vollständigen Inhalt des Testaments (oder eine Verweisung auf die beigefügte Abschrift)
- Angaben zur Person des Erblassers
- Unterschrift des Rechtspflegers
Das Eröffnungsprotokoll zusammen mit einer Kopie des Testaments wird von vielen Banken als Erbnachweis akzeptiert — vorausgesetzt, das Testament weist die Erbfolge eindeutig aus (vgl. BGH Az. XI ZR 440/15). In diesem Fall kann ein teurer Erbschein unter Umständen vermieden werden.
Testamentseröffnung Kosten
Die Testamentseröffnung kostet eine gesetzlich geregelte Festgebühr von genau 100 € (Anlage 1 KV 12101 GNotKG), unabhängig vom Nachlasswert. Diese Gebühr fällt an, sobald ein Testament eröffnet wird — unabhängig davon, ob das Testament handschriftlich oder notariell ist, und unabhängig vom Vermögen.
Hinzu kommen gegebenenfalls Zustellungsgebühren für die Übersendung der Protokoll-Kopien an die Beteiligten (wenige Euro pro Sendung).
Vergleich: Die Testamentseröffnung (100 €) ist deutlich günstiger als ein Erbschein, der bei einem Nachlasswert von 100.000 € rund 546 € kostet. Wenn das Testamentsinhalt eindeutig ist und Banken das Eröffnungsprotokoll akzeptieren, spart dies mehrere hundert Euro.
Was ist der Unterschied zwischen Testamentseröffnung und Erbschein?
Die Testamentseröffnung klärt, was im Testament steht — sie beweist aber nicht selbst die rechtliche Gültigkeit des Testaments. Ein Erbschein hingegen ist ein amtliches Zeugnis über die Erbenstellung und setzt voraus, dass das Nachlassgericht die Erbfolge nach Prüfung bestätigt.
Faustregel:
- Notarielles Testament + Eröffnungsprotokoll → Grundbuchamt und Banken akzeptieren das in der Regel ohne Erbschein
- Handschriftliches Testament + Eröffnungsprotokoll → Banken akzeptieren das oft (BGH XI ZR 440/15), Grundbuchamt dagegen nicht — dort ist zwingend ein Erbschein erforderlich
Kann das Testament angefochten werden?
Die Eröffnung des Testaments stellt keine Prüfung seiner rechtlichen Wirksamkeit dar. Das Testament kann nach der Eröffnung weiterhin angefochten werden — etwa wegen:
- Formfehlern (nicht vollständig handschriftlich, keine Unterschrift, fehlendes Datum)
- Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung
- Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
Für eine solche Anfechtung ist ein gesondertes Verfahren beim Nachlassgericht oder Familiengericht einzuleiten.
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