Testamentseröffnung Dauer: Wie lange dauert es – und was passiert danach?
Das Testament liegt beim Nachlassgericht. Sie warten auf das Eröffnungsprotokoll. Aber es kommt nicht. Und es kommt immer noch nicht.
Wer wissen möchte, wie lange die Testamentseröffnung dauert, bekommt von Gerichten selten klare Antworten. Das hat mehrere Gründe – und es gibt praktische Konsequenzen, die Sie kennen müssen, um Fristen nicht zu versäumen.
Was die Testamentseröffnung ist – und was sie nicht ist
Eine Testamentseröffnung ist keine feierliche Verlesung vor der versammelten Familie. Das ist ein verbreitetes Missverständnis, das aus Filmen und Fernsehsendungen stammt.
Die tatsächliche Testamentseröffnung ist ein behördlicher Verwaltungsvorgang. Das Nachlassgericht – eine Abteilung des zuständigen Amtsgerichts – öffnet das eingereichte Testament, fertigt ein Eröffnungsprotokoll an, und stellt dieses an alle Beteiligten zu. Das ist alles. Es gibt keine Zusammenkunft, keine mündliche Verlesung, keine Dramatik.
Das Protokoll enthält:
- Den vollständigen Inhalt des Testaments (oder Erbvertrags)
- Das Datum der Eröffnung
- Hinweise auf alle eingegangenen Verfügungen von Todes wegen
Wie lange dauert die Testamentseröffnung?
Die ehrliche Antwort: zwischen zwei und sechs Wochen, in stark ausgelasteten Gerichten auch länger.
Die Wartezeit hängt von mehreren Faktoren ab:
Personelle Auslastung des Gerichts: In Ballungsräumen wie Berlin, München oder Hamburg sind Nachlassgerichte chronisch überlastet. Nachlassgerichte in ländlichen Regionen arbeiten mitunter schneller.
Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen: Wenn das Standesamt dem Nachlassgericht die Sterbeurkunde nicht rechtzeitig übermittelt hat oder wenn das Testament ohne die nötigen Begleitdokumente eingereicht wurde, verzögert sich der Vorgang.
Art des Testaments: Notarielle Testamente, die im Zentralen Testamentsregister registriert sind, werden automatisch vom Nachlassgericht angefordert, sobald der Sterbefall gemeldet wird. Eigenhändige Testamente müssen aktiv beim Nachlassgericht abgeliefert werden.
Welches Nachlassgericht ist zuständig?
Das ist eine wichtige Frage, die viele Menschen falsch beantworten.
Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen – nicht am Sterbeort, nicht am Wohnort der Erben.
Hatte der Verstorbene seinen Wohnsitz in München, ist das Amtsgericht München (Nachlassgericht) zuständig – auch wenn er in einem Krankenhaus in Frankfurt gestorben ist und die Erben in Hamburg wohnen.
Sonderfall Auslandswohnsitz: Hatte der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland, ist in Deutschland das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zentral zuständig – sofern sich im Inland noch Vermögen befindet (§ 343 FamFG). Das ist der Grund, warum „Nachlassgericht Berlin Schöneberg" bei Erbfällen mit Auslandsbezug so häufig vorkommt.
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Was passiert nach der Testamentseröffnung?
Das Nachlassgericht stellt das Eröffnungsprotokoll an alle im Testament bedachten Personen sowie an die gesetzlichen Erben zu. Ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie das Schreiben erhalten haben, beginnen zwei wichtige Fristen:
1. Erbausschlagungsfrist (§ 1944 BGB): 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von Ihrer Erbenstellung Kenntnis erlangt haben. Wenn Sie das Eröffnungsprotokoll erhalten haben und darin als Erbe genannt werden, beginnt diese Frist. Wer das Erbe ablehnen möchte, muss innerhalb dieser sechs Wochen persönlich beim Nachlassgericht erscheinen oder die Ausschlagung notariell beglaubigt erklären. Ein formloser Brief reicht nicht aus.
Bei Wohnsitz im Ausland verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
2. Anzeigepflicht beim Finanzamt (§ 30 ErbStG): Innerhalb von drei Monaten nach der Kenntnis vom Erbfall muss die Erbschaft beim Finanzamt gemeldet werden – auch wenn der Freibetrag nicht überschritten wird.
Brauche ich nach der Testamentseröffnung noch einen Erbschein?
Nicht zwingend. Das ist eines der wichtigsten Missverständnisse im deutschen Erbrecht.
Ein notarielles Testament in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts reicht in den meisten Fällen als Nachweis der Erbfolge gegenüber Banken und dem Grundbuchamt aus. Der Bundesgerichtshof hat dies in mehreren Urteilen bestätigt (u.a. BGH, Az. XI ZR 401/12).
Ein gesondert beantragter Erbschein ist ein kostenpflichtiges Dokument, dessen Gebühr wertabhängig ist. Bei einem Nachlass von 300.000 Euro kostet der Erbschein rund 600 Euro – Gebühren, die in vielen Fällen vermeidbar sind.
Wann Sie dennoch einen Erbschein brauchen:
- Bei einem handschriftlichen Testament, wenn die Bank konkrete Einwände gegen dessen Echtheit hat
- Bei Grundbucheintragungen, die manche Grundbuchämter trotz notariellem Testament verlangen
- Wenn kein Testament existiert und die gesetzliche Erbfolge nachgewiesen werden muss
Was passiert, wenn kein Testament vorhanden ist?
Gibt es kein Testament, öffnet das Nachlassgericht nichts. Es gilt die gesetzliche Erbfolge nach dem BGB. Wer als gesetzlicher Erbe in Frage kommt, muss dies selbst beim Nachlassgericht geltend machen – entweder durch Antrag auf Erbschein oder durch Vorlage der entsprechenden Familiendokumente.
Praktische Schritte nach der Testamentseröffnung
Eröffnungsprotokoll aufbewahren: Mehrere beglaubigte Kopien sind sinnvoll, da Banken, Grundbuchämter und Versicherungen das Protokoll im Original oder als beglaubigte Kopie verlangen.
Erbausschlagungsfrist im Kalender eintragen: Sechs Wochen ab Erhalt des Protokolls. Falls Sie noch prüfen müssen, ob der Nachlass Schulden enthält, beauftragen Sie rechtzeitig einen Nachlassrechtler für eine Inventarisierung.
Finanzamt informieren: Innerhalb von drei Monaten nach der Kenntnis vom Erbfall.
Grundbuchberichtigung rechtzeitig beantragen: Wenn Immobilien zum Nachlass gehören, ist die Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei. Danach fallen reguläre, wertabhängige Grundbuchgebühren an.
Für einen vollständigen Überblick aller Schritte, Fristen und Dokumente im Todesfall – von der ersten Behördenmeldung bis zur Erbschaftssteuer – finden Sie alles im Ratgeber Bestattung und Trauerrecht.
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Zusammenfassung
Die Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht dauert typischerweise zwei bis sechs Wochen. Zuständig ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen – nicht am Sterbeort. Mit Eingang des Eröffnungsprotokolls beginnen die Fristen für Erbausschlagung und Finanzamtsmeldung. Ein gesondert beantragter Erbschein ist bei notariellen Testamenten in den meisten Fällen nicht notwendig und spart mehrere hundert Euro Gerichtsgebühren.
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