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Testamentseröffnung Schweiz: Ablauf, Fristen und was danach passiert

Das Testament liegt in einer Schublade — und jetzt? Sobald jemand stirbt und ein Testament hinterlässt, beginnt ein genau definiertes behördliches Verfahren. Das Dokument gehört nicht den Erben, sondern muss unverzüglich der zuständigen Behörde übergeben werden. Diese eröffnet das Testament formell, benachrichtigt die Erben und stellt das rechtskräftige Eröffnungsurteil aus.

Pflicht zur Einreichung: Wer muss was tun?

Wer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist — egal ob Familienangehöriger, Freund oder Anwalt — ist gesetzlich verpflichtet, dieses Dokument unverzüglich nach Kenntnis des Todes bei der zuständigen Behörde einzureichen. Das gilt für alle letztwilligen Verfügungen: handschriftliche Testamente, notarielle Testamente, Erbverträge.

Das Testament im Schrank zu behalten — auch nur vorübergehend — kann strafbar sein. Wer eine letztwillige Verfügung unterdrückt oder beschädigt, macht sich nach Art. 256 StGB strafbar. Die Pflicht zur Einreichung gilt selbst dann, wenn der Inhalt dem Einreichenden schadet.

Wo einreichen? Beim Nachlassgericht oder der kantonalen Nachlassbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers. Die Zuständigkeit variiert kantonal:

  • Kanton Zürich: Bezirksgericht (Einzelrichter im summarischen Verfahren)
  • Kanton Bern: Regierungsstatthalteramt oder Notar (freies Notariat)
  • Kanton Basel-Stadt: Erbschaftsamt
  • Kanton Thurgau: Amtsnotariat
  • Kanton Waadt: Bezirksfriedensrichter (Juge de paix)
  • Kanton Genf: Friedensrichter oder Notar

Die Bank-Cler-Übersicht listet alle kantonalen Zuständigkeiten.

Wie läuft die Testamentseröffnung ab?

1. Einreichung des Testaments Die Nachlassbehörde nimmt das Original in Empfang und erstellt eine Eingangsbestätigung. Gleichzeitig wird der Todesfall im System registriert.

2. Prüfung der formellen Gültigkeit Die Behörde prüft, ob das Testament formal korrekt errichtet wurde (eigenhändiges Testament: vollständig handgeschrieben, datiert, unterschrieben; öffentliches Testament: notariell beurkundet).

3. Erbenermittlung Die Behörde fordert Zivilstandsurkunden an, um den vollständigen Erbenkreis zu ermitteln. Bei einfachen Familienverhältnissen dauert dieser Schritt wenige Tage. Bei grenzüberschreitenden Fällen oder unklarer Verwandtschaft kann die Erbenermittlung Monate in Anspruch nehmen.

4. Formelle Eröffnung und Eröffnungsurteil Die Behörde eröffnet das Testament in einem formellen Akt und stellt allen Erben und Bedachten das Eröffnungsurteil zu. Das Urteil enthält den vollständigen Wortlaut der letztwilligen Verfügung, die Namen der ermittelten Erben und das Datum der Zustellung.

Wie lange dauert das? Im Kanton Zürich und in anderen grossen Kantonen: typischerweise vier bis acht Wochen nach Einreichung des Testaments. In ländlichen Kantonen oder bei Personalmangel kann es länger dauern.

Was bedeutet das Eröffnungsurteil?

Das Eröffnungsurteil ist ein wichtiges Dokument — es setzt mehrere Fristen in Gang:

Dreimonatige Ausschlagungsfrist: Ab Zustellung des Eröffnungsurteils an die eingesetzten Erben beginnt die 3-Monate-Frist für die Erbausschlagung (Art. 567 ZGB). Gesetzliche Erben haben diese Frist bereits ab Kenntnis des Todesfalls.

Einsprachefrist: Nach der Testamentseröffnung besteht eine einmonatige Einsprachefrist, während der Erben, die sich übergangen fühlen, Einsprache erheben können. Erst nach Ablauf dieser Frist — und sofern keine Einsprache erfolgt ist — kann der Erbschein ausgestellt werden. Frühester Zeitpunkt für den Erbschein: mindestens vier Wochen nach dem Eröffnungsurteil.

Das Eröffnungsurteil ist kein Erbschein. Es zeigt lediglich, dass ein Testament vorhanden war und wer darin bedacht wird. Für den Umgang mit Banken und Grundbuchämtern brauchen die Erben den Erbschein — ein separates Dokument.

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Was passiert, wenn kein Testament gefunden wird?

Kein Testament gefunden oder der Erblasser hat nie eines errichtet: In diesem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Nachlassbehörde führt keine eigenständige Suche nach Testamenten durch. Wenn ein Erbe glaubt, dass ein Testament existiert, kann er beim Gericht eine Auskunft beim Notariatsregister oder der kantonalen Hinterlegungsstelle anfordern.

Wer selbst ein Testament errichtet hat und sichergehen will, dass es gefunden wird: Es beim Zivilstandsamt hinterlegen (das führt ein Hinterlegungsregister) oder bei einem Notar verwahren lassen. Im Bankschliessfach ist es schlecht aufgehoben — es wird nach dem Tod gesperrt und erst nach Vorlage eines Erbscheins zugänglich, den man ohne Testament nicht bekommt.

Fehler häufig: Testament zu spät einreichen

Ein verbreiteter Irrtum: «Wir geben das Testament zuerst selbst durch und reichen es dann ein.» Das ist illegal. Das Testament muss im Original und ungeöffnet (bei verschlossenem Umschlag) eingereicht werden. Wer es öffnet und den Inhalt «vorab überprüft», handelt auf rechtlich dünnem Eis.

Für den vollständigen Ablauf der Nachlassabwicklung nach der Testamentseröffnung — inklusive Erbscheinbeantragung, Erbteilung und Grundbuchanmeldung — bietet der Ratgeber Erbrecht und Nachlassregelung in der Schweiz alle kantonsspezifischen Details, Fristen und Musterdokumente an einem Ort.

Das Testament ist nur der Anfang. Was danach kommt, hat feste Regeln — und feste Fristen.

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