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Waisenpension Österreich: Anspruch, Beantragung und was zu beachten ist

Wer nach dem Tod eines Elternteils Kinder hinterlässt, die noch nicht selbsterhaltungsfähig sind, kann einen Anspruch auf Waisenpension haben. Diese Hinterbliebenenleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung soll den Ausfall des Einkommens des verstorbenen Elternteils zumindest teilweise ausgleichen. Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden.

Wer hat Anspruch auf Waisenpension?

Anspruchsberechtigt sind Kinder des verstorbenen Versicherten, die zum Zeitpunkt des Todes noch nicht selbsterhaltungsfähig sind. Das Gesetz unterscheidet dabei:

Halbwaisen: Ein Elternteil ist verstorben, der andere lebt noch.

Vollwaisen: Beide Elternteile sind verstorben.

Ob ein Kind selbsterhaltungsfähig ist und wie lange ein Anspruch besteht, hängt insbesondere von Alter, Ausbildung und den persönlichen Voraussetzungen ab. Bei einer dauerhaften Behinderung können besondere Regeln gelten. Die zuständige Pensionsversicherung sollte die konkreten Voraussetzungen und erforderlichen Nachweise prüfen.

Wer ist für die Waisenpension zuständig?

Die Waisenpension wird von der zuständigen Pensionsversicherung ausbezahlt, in vielen Fällen von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Bei Unsicherheit über die Zuständigkeit sollte dies direkt bei der Pensionsversicherung erfragt werden.

Die Waisenpension richtet sich nach der Versicherungszeit und dem Pensionsbemessungsbetrag des verstorbenen Versicherten. Sie ist kein fixer Betrag, sondern wird individuell berechnet.

Wo und wie beantragt man die Waisenpension?

Der Antrag wird bei der zuständigen Pensionsversicherung gestellt. Das kann persönlich, schriftlich oder über das Online-Portal erfolgen. Folgende Unterlagen werden in der Regel benötigt:

  • Sterbeurkunde des Verstorbenen
  • Eigene Geburtsurkunde des antragsstellenden Kindes
  • Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses (bei adoptieren Kindern: Adoptionsurkunde)
  • Bei Ausbildung: Schulbesuchsbestätigung oder Studiennachweis
  • Meldezettel des Kindes

Der Antrag sollte so früh wie möglich nach dem Todesfall gestellt werden, um Verzögerungen zu vermeiden. Welche Regeln für eine rückwirkende Zuerkennung gelten, sollte die zuständige Pensionsversicherung im konkreten Fall mitteilen.

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Waisenpension und andere Leistungen

Die Waisenpension kann mit anderen Leistungen zusammentreffen; ob und wie eine Anrechnung erfolgt, hängt von der jeweiligen Leistung und den persönlichen Umständen ab. Lassen Sie dies von der zuständigen Pensionsversicherung prüfen.

Wenn das Kind im Ausland lebt oder studiert, können zusätzliche Melde- oder Koordinationsfragen entstehen. Klären Sie diese mit der zuständigen Pensionsversicherung.

Witwen- und Witwerpension: Die verwandte Leistung

Gleichzeitig mit der Waisenpension kann der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner Witwen- bzw. Witwerpension beantragen. Die Anträge sollten rasch bei den jeweils zuständigen Stellen gestellt werden, um Verzögerungen zu vermeiden.

Die Voraussetzungen für beide Leistungen sind jeweils gesondert zu prüfen.

Die Beantragung dieser Leistungen ist Teil der administrativen Erstphase nach einem Todesfall. Im Ratgeber Verlassenschaft und Erbrecht in Österreich finden Sie eine vollständige Checkliste der Meldungen und Anträge, die in den ersten Wochen nach dem Tod gestellt werden müssen – damit kein Anspruch verloren geht.

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