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Pflichtteil Österreich: Berechnen, geltend machen und darauf verzichten

Pflichtteil Österreich: Berechnen, geltend machen und darauf verzichten

Wenn ein Testament die nächsten Angehörigen komplett übergeht oder deutlich weniger hinterlässt, als das Gesetz vorsähe, greift in Österreich das Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben – kein Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand wie das Familienhaus. Dieser Beitrag erklärt, wer anspruchsberechtigt ist, wie der Betrag berechnet wird und welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt.

Wer hat in Österreich nach 2017 noch Pflichtteilsanspruch?

Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2017 (ErbRÄG 2017) hat den Kreis der Pflichtteilsberechtigten drastisch verkleinert. Berechtigt sind seit 1. Jänner 2017 ausschließlich:

  • Nachkommen des Erblassers: Kinder, Enkel, Urenkel
  • Ehegatte oder eingetragener Partner

Eltern und Großeltern haben seit der Reform keinen Pflichtteilsanspruch mehr. Diese Änderung sollte primär Unternehmensnachfolgen erleichtern – wirkt aber auch im Familienalltag: Ein Erblasser kann seine Eltern testamentarisch nun vollständig übergehen, ohne Pflichtteilsforderungen befürchten zu müssen.

Geschwister, Lebensgefährten und sonstige Verwandte haben in Österreich grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch.

Pflichtteil berechnen: Die Hälfte der gesetzlichen Erbquote

Der Pflichtteil beträgt genau die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Um ihn zu berechnen, braucht man also zunächst die hypothetische gesetzliche Erbquote – also das, was die Person geerbt hätte, wenn kein Testament existierte.

Beispiele:

  • Erblasser hinterlässt Ehegatten und zwei Kinder: Gesetzliche Erbquote des Kindes = 1/3 × 1/2 (zwei Kinder teilen sich 2/3) = 1/3. Pflichtteil = 1/6 des Nachlasses.
  • Erblasser hinterlässt nur einen Ehegatten: Gesetzliche Erbquote = 1. Pflichtteil = 1/2 des Nachlasses.
  • Erblasser hinterlässt nur ein Kind: Gesetzliche Erbquote = 1. Pflichtteil = 1/2 des Nachlasses.

Die Bemessungsgrundlage ist der Nettowert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt – also Aktiva minus Schulden.

Schenkungen und die österreichische Besonderheit: Unbegrenzte Anrechnung

Ein entscheidender Unterschied zum deutschen Erbrecht: In Österreich werden Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen (also Kinder und Ehegatte) zeitlich unbegrenzt dem Nachlass hinzugerechnet, wenn es um die Pflichtteilsberechnung geht.

Im deutschen Recht gibt es eine Zehn-Jahres-Frist: Nach zehn Jahren schmilzt der Anrechnungswert auf null. In Österreich hingegen kann eine Immobilienschenkung, die der Erblasser seinem Kind vor 30 Jahren gemacht hat, noch immer die Pflichtteilsberechnung anderer Kinder beeinflussen.

Das kann zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen, wenn ein Geschwisterkind im Erbfall deutlich weniger erhält als ein anderes, das zu Lebzeiten bereits beschenkt wurde.

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Pflichtteilsstundung: Der Weg, das Familienhaus zu retten

Pflichtteilsforderungen können ein ernstes Problem darstellen, wenn der Hauptwert des Nachlasses in einer Immobilie oder einem Unternehmen steckt. Wer als Erbe das Haus behalten will, aber keinen Bargeldbetrag hat, um den Pflichtteil sofort auszuzahlen, kann Stundung beantragen.

Die Stundung des Pflichtteils (§ 783 ABGB) kann:

  • Der Erblasser schon im Testament anordnen, oder
  • Der Erbe nach dem Tod beim Gericht beantragen

Die Maximaldauer beträgt fünf Jahre. In besonderen Härtefällen – etwa wenn ein Betrieb in seiner Existenz bedroht wäre – kann das Gericht die Stundungsfrist auf bis zu zehn Jahre verlängern.

Während der Stundung fallen Zinsen an. Der gesetzliche Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr.

Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten

Mit dem Pflichtteilsverzicht können Angehörige schon zu Lebzeiten auf ihren künftigen Pflichtteilsanspruch verzichten. Das ist ein zentrales Instrument der vorausschauenden Vermögensplanung, besonders bei Unternehmensnachfolgen.

Voraussetzungen:

  • Muss in Form eines Notariatsakts errichtet werden
  • Erfordert die Zustimmung des späteren Erblassers
  • Kann auch nur auf einen Teil des Pflichtteils beschränkt werden

Ein Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung einer Abfindung zu Lebzeiten ist zulässig. Die Abfindungszahlung wird dann bei der späteren Pflichtteilsberechnung berücksichtigt.

Was tun, wenn der Pflichtteil geltend gemacht wird?

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch – er richtet sich gegen die Erben persönlich, nicht gegen die Verlassenschaft. Er verjährt in drei Jahren ab Kenntnis der Enterbung (und des Erbfalls), spätestens in dreißig Jahren ab dem Todesfall.

Wer als Erbe mit einem Pflichtteilsanspruch konfrontiert wird, hat folgende Optionen: sofortige Zahlung, Ratenzahlung mit dem Pflichtteilsberechtigten vereinbaren, oder Stundungsantrag beim Bezirksgericht stellen.

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