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Begräbniskosten steuerlich absetzen in Österreich: Außergewöhnliche Belastung und Sterbegeld

Begräbniskosten steuerlich absetzen in Österreich: Außergewöhnliche Belastung und Sterbegeld

Eine Bestattung in Österreich kostet durchschnittlich zwischen 4.500 und 10.000 Euro. Wenn kein Nachlass vorhanden ist, müssen Angehörige diese Kosten aus der eigenen Tasche bezahlen. Die gute Nachricht: Unter bestimmten Bedingungen können Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Die weniger gute: Das Finanzamt stellt klare Bedingungen, die viele Menschen nicht kennen.

Außergewöhnliche Belastung: Wann können Begräbniskosten abgesetzt werden?

Begräbniskosten sind keine automatisch abzugsfähige Steuerposition. Sie können nur dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn zwei Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:

Voraussetzung 1: Der Nachlass reicht nicht aus Die Begräbniskosten müssen aus dem eigenen Privatvermögen des Angehörigen getragen werden. Hat der Verstorbene Vermögen hinterlassen (Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere), sind die Begräbniskosten zunächst aus dem Nachlass zu decken. Erst wenn der Nachlass erschöpft oder gar nicht vorhanden ist und die Kosten durch die Angehörigen selbst getragen wurden, kommen sie steuerlich in Betracht.

Voraussetzung 2: Die begräbispflichtige Person ist tatsächlich belastet Es muss eine gesetzliche Bestattungspflicht gegenüber dem Verstorbenen bestehen — das ist bei Ehegatten, Kindern und Eltern der Fall. Wer aus freiwilliger Solidarität bezahlt, ohne zur Bestattungspflicht verpflichtet zu sein, kann die Kosten in der Regel nicht absetzen.

Wie hoch ist der absetzbare Betrag?

Das Finanzamt erkennt Begräbniskosten bis zu einem Betrag von 10.000 Euro als außergewöhnliche Belastung an — sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Darunter fallen:

  • Bestatterkosten (Überführung, Einsargung, Koordination)
  • Krematoriumsgebühr
  • Friedhofsgebühren (Grabnutzungsrecht, Öffnung des Grabes)
  • Kosten für den Grabstein oder die Urnenplakette
  • Todesanzeigen und Druckkosten
  • Bewirtungskosten für die Trauergemeinde (in angemessenem Rahmen)

Nicht absetzbar sind: Kosten für Blumenschmuck über das übliche Maß hinaus, Reisekosten der Angehörigen zur Beisetzung oder aufwendige Gedenkveranstaltungen.

Der Selbstbehalt: Die entscheidende Hürde

Außergewöhnliche Belastungen werden in Österreich nicht zur Gänze steuerlich angerechnet — es gilt ein einkommensabhängiger Selbstbehalt. Nur der Betrag, der diesen Selbstbehalt übersteigt, mindert die Steuerlast.

Der Selbstbehalt beträgt je nach Einkommen zwischen 6 % und 12 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Bei einem Jahreseinkommen von 30.000 Euro liegt der Selbstbehalt beispielsweise bei 6 % — also 1.800 Euro. Erst Begräbniskosten, die diesen Betrag übersteigen, wirken sich steuerlich aus.

Das bedeutet: Wer niedrige Begräbniskosten hatte oder gut verdient, profitiert möglicherweise kaum oder gar nicht von der Absetzbarkeit. Bei Kosten von 7.000 Euro und einem Selbstbehalt von 1.800 Euro wären 5.200 Euro absetzbar — bei einem Grenzsteuersatz von 30 % ergibt das eine Steuerersparnis von rund 1.560 Euro.

Die genaue Berechnung des individuellen Selbstbehalts übernimmt die Arbeitnehmerveranlagung (L1-Formular) automatisch, wenn die Begräbniskosten korrekt eingetragen werden.

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Wie wird der Abzug geltend gemacht?

Die außergewöhnliche Belastung für Begräbniskosten wird im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (ehemals Lohnsteuerausgleich) beim Finanzamt geltend gemacht. Das Formular L1 enthält dafür eine eigene Kennzahl unter "außergewöhnliche Belastungen".

Belege aufheben: Das Finanzamt kann die Belege zur Prüfung anfordern. Alle Rechnungen des Bestatters, des Krematoriums, der Friedhofsverwaltung und des Steinmetzes sollten mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden.

Wichtig: Die Geltendmachung erfolgt für das Steuerjahr, in dem die Kosten tatsächlich bezahlt wurden — nicht für das Jahr des Todesfalls, wenn die Rechnung erst im Folgejahr beglichen wurde.

Die Arbeitnehmerveranlagung kann rückwirkend für fünf Jahre eingereicht werden. Wer den Abzug im Todesjahr vergessen hat, kann ihn noch nachträglich geltend machen.

Sterbegeld in Österreich: Was noch übrig ist

Das frühere gesetzliche Sterbegeld der Krankenkasse — ein Pauschalbetrag zur Deckung der ersten Bestattungskosten — wurde in Österreich bereits vor Jahrzehnten abgeschafft. Aus den gesetzlichen Sozialversicherungen gibt es kein staatliches Sterbegeld mehr.

Was es noch gibt:

Private Sterbegeldversicherungen: Anbieter wie der Wiener Verein oder die Bestattungsvorsorge-Angebote österreichischer Versicherungen zahlen bei Tod eine vereinbarte Summe aus, die zur Finanzierung der Bestattung dient. Hat der Verstorbene eine solche Polizze abgeschlossen, sollte diese unmittelbar nach dem Todesfall geprüft werden — die Versicherung kann oft direkt mit dem Bestatter abrechnen.

Bestattungsvorsorgevertrag: Ähnlich der Versicherung, aber direkter: Der Verstorbene hat zu Lebzeiten mit einem Bestattungsunternehmen einen Vertrag über eine konkrete Bestattungsleistung abgeschlossen und diese vorausbezahlt. Liegt ein solcher Vertrag vor, reduzieren sich die Kosten für die Angehörigen erheblich oder entfallen ganz.

Sozialbestattung: Wenn weder Nachlass noch Angehörige die Bestattungskosten tragen können, organisiert die zuständige Gemeinde eine einfache Bestattung (Sozial- oder Fürsorgebestattung). Die Kosten können der Gemeinde jedoch nachträglich vom Nachlass oder von unterhaltspflichtigen Angehörigen erstattet werden, wenn diese die Mittel haben.

Grabsteinkosten: Auch absetzbar?

Ja — die Kosten für den Grabstein sind in der Praxis Teil der absetzungsfähigen Begräbniskosten, sofern sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehen und der Gesamtbetrag 10.000 Euro nicht übersteigt. Das Finanzamt unterscheidet nicht zwischen der Bestatterrechnung und dem Steinmetz; beide Rechnungen fließen in den Gesamtbetrag ein.

Wichtig: Der Grabstein muss zum Zweck der Kennzeichnung des Grabes errichtet werden — aufwendige Kunstwerke oder außergewöhnliche Materialien können vom Finanzamt als nicht angemessen eingestuft werden.

Was ist mit Bestattungskosten, die aus dem Nachlass gedeckt wurden?

Wurden die Bestattungskosten aus dem Nachlass des Verstorbenen bezahlt, können sie nicht als außergewöhnliche Belastung des Erben geltend gemacht werden. Nur tatsächlich selbst getragene Kosten sind absetzbar.

Das bedeutet auch: Wenn die Kosten zunächst vom Erben vorgestreckt und dann aus dem Nachlass erstattet werden (z.B. weil das Bankkonto erst nach dem Einantwortungsbeschluss freigegeben wurde), sind diese Kosten nicht absetzbar — sie wurden letztlich aus dem Nachlass gedeckt.

Nur wenn der Nachlass erschöpft ist und kein Ausgleich mehr möglich war, bleiben die selbst getragenen Kosten absetzbar.

Steuerliche Absetzung versus Verlassenschaftskosten: Der Unterschied

Die außergewöhnliche Belastung für Begräbniskosten ist von den Kosten des Verlassenschaftsverfahrens getrennt zu betrachten:

  • Gerichtsgebühren (5 Promille des Nachlassvermögens, mindestens 95 Euro) — keine außergewöhnliche Belastung, da sie Verfahrenskosten sind
  • Notargebühren (Gerichtskommissär) — ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar
  • Eigentliche Begräbniskosten (Bestatter, Krematorium, Grabstein) — unter den genannten Voraussetzungen absetzbar

Diese Unterscheidung verwirrt viele Angehörige, die alle Kosten rund um den Tod zunächst in einen Topf werfen.

Checkliste: Begräbniskosten und Steuer

  1. Nachlass prüfen: Waren Bankkonten, Immobilien oder andere Vermögenswerte vorhanden? Nur wenn diese nicht zur Deckung ausreichen, kommen die Kosten für den Abzug in Frage.
  2. Alle Rechnungen sammeln: Bestatter, Krematorium, Friedhof, Steinmetz, Todesanzeigen — vollständige Dokumentation ist Pflicht.
  3. Sterbegeldversicherung oder Vorsorgevertrag prüfen: Sofort nach dem Todesfall, bevor andere Kosten aus der eigenen Tasche bezahlt werden.
  4. Arbeitnehmerveranlagung einreichen: Im Steuerjahr der Kostentragung, Belege aufbewahren.
  5. Selbstbehalt berechnen: Realistisch einschätzen, ob sich der Aufwand steuerlich rechnet.
  6. Rückwirkend prüfen: Die Arbeitnehmerveranlagung kann für bis zu fünf Jahre rückwirkend eingereicht werden — auch vergessene Abzüge können nachgeholt werden.

Den vollständigen rechtlichen Kontext — von der Bestattungspflicht über die Nachlassabwicklung bis zur steuerlichen Optimierung — enthält der Ratgeber Bestattung und Bestattungsrecht in Österreich.

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